Kostenbeschränkungsverordnung
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Kostenbeschränkungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2012
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Langtitel
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten vorgeschrieben werden (Kostenbeschränkungsverordnung – KostbeV)
StF: BGBl. II Nr. 45/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25a TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet
§ 1. Mit dieser Verordnung werden gemäß § 25a TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von bestimmten Telekommunikationsdiensten festgelegt, um eine transparente Nutzung von Kommunikationsdiensten zu ermöglichen und die Teilnehmer vor überraschend hohen Rechnungen für Telekommunikationsdienste zu schützen.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet angebotenen öffentlichen Telekommunikationsdienste über mobile terrestrische Netze, soweit es sich um die Erbringung öffentlicher Telefondienste, SMS-Dienste und Datendienste mit verbrauchsabhängiger Verrechnung handelt, die gegenüber Endnutzern angeboten werden.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Weiters findet diese Verordnung keine Anwendung auf Teilnehmerverhältnisse, die mit Unternehmern iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurden, außer der Teilnehmer verlangt in Textform vom Betreiber deren zukünftige Anwendung für bestimmte oder alle seine Anschlüsse. Im Streitfall hat der Betreiber in Entsprechung seiner Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 2 den Nachweis zu erbringen, dass das Teilnehmerverhältnis vom Teilnehmer in Unternehmereigenschaft abgeschlossen wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist der Teilnehmer im Anwendungsbereich dieser Verordnung als Verbraucher zu behandeln.
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
(2) Hinsichtlich der Einrichtungen des Abs. 1 Z 2 und 9 sind folgende Verhaltensvorschriften maßgeblich
§ 4. Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen
§ 5. (1) Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat die Wahl, an Stelle der Bestimmungen in § 4 eine Bandbreitenbeschränkungseinrichtung bereitzustellen. Diese umfasst eine Reduktion der maximal verfügbaren Datenrate für einen Anschluss bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes auf zumindest 128 kbit/s. Der Betreiber hat hierbei sicherzustellen, dass keine verbrauchsabhängige Verrechnung gegenüber dem Teilnehmer erfolgt. Die Bandbreitenbeschränkung ist ab dem Zeitpunkt der an sich vereinbarten beginnenden verbrauchsabhängigen Verrechnung einzurichten.
(2) Entscheidet sich ein Betreiber für die Einrichtung einer Bandbreitenbeschränkung iSd. Abs. 1, sind alle betroffenen Teilnehmer schriftlich zu informieren; auf die Möglichkeit zum Widerspruch ist hinzuweisen. Der Teilnehmer hat das Recht, der Bandbreitenbeschränkung iSd. Abs. 1 für seinen Anschluss zu widersprechen. In diesem Fall hat der Betreiber § 4 anzuwenden. Auf Widersprüche ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 6. (1) Betreiber haben die ordnungsgemäße Einrichtung der Sperreinrichtungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Übermittlung von Warnungen sowie die automatische Sperre der Dienstenutzung sind jeweils mit Zeitstempel und Stand der verbrauchsabhängigen Entgelte nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen dem Teilnehmer unentgeltlich nachzuweisen. Auf gleiche Weise sind eine Zustimmung des Teilnehmers zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung sowie ein Widerspruch nach § 5 Abs. 2 zu dokumentieren.
(2) Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurde.
§ 7. (1) Teilnehmer haben einmal pro Kalenderjahr das Recht, für ihren Anschluss auf die Anwendung dieser Verordnung zu verzichten. Die Wiedereinrichtung ist jedenfalls kostenlos zu gewähren. Der Verzicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers und in Schriftform erfolgen, wobei der Teilnehmer auf die Möglichkeit zur kostenlosen Wiedereinrichtung hinzuweisen ist. Der Verzicht kann auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers für alle bestehenden und zukünftigen Anschlüsse des Teilnehmers erklärt werden. Ein vom Teilnehmer abgegebener Verzicht ist vom Betreiber nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren.
(2) Für die Einräumung eines Verzichts darf dem Teilnehmer keine Kostenreduktion oder ein anderer Vorteil angeboten werden.
§ 8. Führt ein Teilnehmer einen Tarifwechsel durch, der sofort oder noch im laufenden Rechnungszeitraum aktiv wird, so ist mit Wirksamwerden des Tarifwechsels eine gesetzte automatische Sperre aufzuheben und die Entgeltstände für Einrichtungen gemäß dieser Verordnung beginnen neu zu laufen.
§ 9. Alle in dieser Verordnung genannten Euro-Beträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in § 4 genannten Euro-Beträge entsprechen den verbrauchsabhängigen Entgelten für mobile Datendienste.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.