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20007694 AT

Zugang der Bediensteten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zum „Commissary“

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Zugang der Bediensteten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zum „Commissary“

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677 idgF, wurde hergestellt.

Das im vorliegenden Briefwechsel enthaltene Zusatzabkommen tritt mit 1. März 2012 in Kraft.

Bundesrecht Zugang der Bediensteten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zum „Commissary“

(Übersetzung)

S.E. Hrn. Morten KJAERUM

3. Jänner 2012

Direktor

Agentur der Europäischen Union

No. BMeiA-EU.8.19.12/0008-I.2/2011

für Grundrechte

Schwarzenbergplatz 11

1014 Wien

Exzellenz,

Bezugnehmend auf das Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte1, das in Wien am 16. Juni 2010 unterzeichnet wurde, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 d des Amtssitzabkommens haben Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) gewährt werden. Daher sind die Bestimmungen des Zusatzabkommens vom 1. März 1972 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der UNIDO im Sinne von Artikel XII Abschnitt 27 lit. j (iii) des Amtssitzabkommens mit der UNIDO vom 13. April 1967, geändert durch den Notenwechsel vom 23. November 1981 und vom 8. Dezember 1981, welches weiterhin im Einklang mit Artikel XII Abschnitt 37 (o) (iii) des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der UNIDO vom 29. November 1995 anwendbar ist, auf Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte anzuwenden.

Ich schlage vor, dass dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über den Zugang von Bediensteten der Agentur zum „Commissary“ darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt.

_______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2011

Hochachtungsvoll

Johannes Kyrle

(Übersetzung)

Seiner Exzellenz Dr. Johannes Kyrle

Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für europäische

und internationale Angelgenheiten

Minoritenplatz 8

1014 Wien

Österreich

Wien, 23 Jänner 2012

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Ihr Schreiben vom 3. Jänner 2012 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens.)

Ich beehre mich zu bestätigen, dass der oben erwähnte Vorschlag die Zustimmung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte findet und dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben ein Zusatzabkommen zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Österreichischen Bundesregierung über den Zugang der Bediensteten der Agentur zum „Commissary“ bildet, das am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang dieses zustimmenden Schreibens in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll

Morten Kjærum

Direktor

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