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20007681 AT

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

(1) Aus Gründen der Kompatibilität der Nationalen Sicherheitsinteressen, der Vermeidung von inakzeptablen Funkfrequenzstörungen und der Leistungsfähigkeit der GNSS, stimmen die Parteien der unten beschriebenen Signalstruktur zu

(2) Die klassifizierten Annahmen und Methoden, die zur Bestimmung der Kriterien der Kompatibilität der Nationalen Sicherheit genutzt wurden, und die Kriterien selbst, sind in folgendem Dokument enthalten: National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 and Part 3, (nachfolgend als "Part 1," "Part 2," und "Part 3," bezeichnet) vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen Anhänge, Änderungen oder Modifikationen zu diesen Dokumenten wie gemeinsam vereinbart in Übereinstimmung mit Absatz 6a dieses Anhangs. Zugang zu Part 1, Part 2 und Part 3 sollen nur die Vereinigten Staaten und jene Mitgliedstaaten haben, die Unterzeichner eines allgemeinen Abkommens über die Sicherheit von militärischen Informationen (nachfolgend GSOMIA - General Security of Military Information Agreement) oder die ein allgemeines Abkommen über die Sicherheit von Informationen mit den Vereinigten Staaten haben (nachfolgend GSOIA - General Security of Information Agreement), die für den Zugang, die Pflege, die Nutzung und die Freigabe dieser klassifizierten Dokumente gelten soll. Falls in der Zukunft ein anwendbares Abkommen bezüglich der Sicherheit von Informationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten geschlossen wird, soll es den Zugang, die Pflege, die Nutzung und die Freigabe von Part 1, Part 2 und Part 3 regeln. In der Zwischenzeit sollen Vertreter der Europäischen Kommission und Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und der Europäischen Raumfahrtagentur mündlichen und visuellen Zugang zu Part 2 zum Zwecke der Implementierung des Abkommens und in Übereinstimmung mit ihm, auf der Grundlage einer eingeführten Sicherheitsüberprüfung eines Mitgliedsstaates der eine GSOMIA oder GSOIA mit den USA hat, in Übereinstimmung mit den nationalen Sicherheitsverfahren und Gesetzen des Mitgliedsstaates und mit den GSOMIA oder GSOIA mit den USA haben. Vertreter der Europäischen Kommission und Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und der Europäischen Raumfahrtagentur soll Zugang zu Part 1 und Part 3 entsprechend der anwendbaren Sicherheitsregeln gewährt werden. Die klassifizierten Informationen müssen zu jeder Zeit geschützt sein und nur in Einrichtungen mit einer entsprechenden Sicherheitsfreigabe entsprechend der anwendbaren Sicherheitsverfahren, Gesetzen und der GSOMIA oder GSOIA behandelt werden.

(3) Die Annahmen für die Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenzen und Signale sind in folgenden Dokument enthalten "Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses", vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

(4) Die Methodik zur Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenz ist enthalten im Dokument: "Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses", vom 18. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarter Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

(5) Die Bereitstellung der Zeitverschiebung zwischen der GALILEO und GPS Systemzeit in der Navigationsmeldung ist beschrieben im Dokument: "GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition" vom 20. März 2003 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam von den Parteien vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

(6) a) Ungeachtet des Artikels 20 Absatz T soll jede zukünftige Ergänzung, Änderung oder Modifikation des Dokuments mit dem Titel "National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 and Part 3" durch eine gemeinsame Vereinbarung einer Untergruppe der Arbeitsgruppe entschieden werden, die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d gegründet wurde und aus Vertretern der USA einerseits und Vertretern der Europäischen Kommission andererseits besteht, die für die Europäische Gemeinschaft handeln und die Zugang zu den klassifizierten Dokumenten entsprechend Absatz 2 dieses Anhanges haben. Diese Entscheidungen sollen für die Parteien bindend sein.

b) Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 6 muss jede zukünftige Ergänzung, Änderung oder Modifikation der folgenden Dokumente durch eine gemeinsame Vereinbarung zwischen geeigneten Vertretern beider Seiten in der Arbeitsgruppe gegründet unter Artikel 13 Absatz 6, einschließlich der USA, angenommen werden: "Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses"; "Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses"; "GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition". Diese Entscheidungen sollen für die Parteien bindend sein.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Außer wenn in diesem Abkommen anders vorgesehen, betrifft dieses Abkommen alle von den Parteien eingerichteten Maßnahmen, die sich auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale und Signalanbieter, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste und Dienstleistungsanbieter, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und Mehrwehrdienstanbieter und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter beziehen.

Die Bereitstellung von militärischen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdiensten liegt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens, außer soweit in Artikel 4 betreffend die Radio frequenzkompatibilität, in Artikel 11 und im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehen.

Gesicherte staatliche Dienste liegen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 5 und 6, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

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Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig zu konsultieren, bevor sie irgendwelche Maßnahmen ergreifen

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Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

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Nichts in diesem Abkommen zielt darauf ab, geistige Eigentumsrechte beeinflussen, die mit globalen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen, -diensten oder -waren zusammenhängen.

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Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Ein globaler Such- und Rettungsdienst wird sowohl für GALILEO als auch für zukünftige Generationen von GPS-Satelliten geplant. Die Parteien vereinbaren, dass diese Dienste frequenzkompatibel sein müssen und weitestgehend kompatibel auf der Anwenderebene. Die Parteien werden, wenn angebracht, im COSPAS-SARSAT Rat oder jedem anderen gemeinsam vereinbarten Forum in Angelegenheiten, die mit globalen Such- und Rettungsdiensten für GALILEO und zukünftigen Generationen von GPS-Satelliten zusammenhängen, zusammenarbeiten.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Die Parteien beabsichtigen, Diskussionen über ein Folgeabkommen hinsichtlich der potenziellen Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen unabhängig finanzierten und betriebenen zivilen Satellitennavigationssystemen nach der Inbetriebnahme (initial operational capability) von GALILEO zu beginnen. Es ist beabsichtigt, in diesen Diskussionen, verschiedene Koordinierungsoptionen wie zum Beispiel die Schaffung eines Koordinierungsgremiums auf höchster Ebene, dass sich ein oder zweimal jährlich trifft, um politischen Angelegenheiten und zukünftige Systemplanungen zur diskutieren, ein kleines GPSGALILEO Sekretariat für die tagtägliche Koordinierung und um Daten auszutauschen und, wie vereinbart, ein gemeinsames Verbindungsbüro zu erörtern.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Bezüglich ziviler Satellitennavigationssysteme, Mehrwertdienste und globaler Navigations- und Zeitbestimmungsgüter arbeiten die Parteien in Angelegenheiten, die in beiderseitigem Interesse liegen, in der ICAO, ITU, IMO, WTO und anderen relevanten Organisationen und Foren zusammen, wenn angebracht.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Jede Partei trägt selbst die Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen. Die Verpflichtungen jeder Partei gemäß diesem Abkommen sind Gegenstand der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „die Parteien“ die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, einerseits und die Vereinigten Staaten andererseits.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Bundesrecht Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Ausgefertigt in Dromoland Castle, Clare, am sechsundzwanzigsten Juni 2004 mit Übersetzungen in Dänisch, Niederländisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch, Estnisch, Ungarisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch und Slowenisch. Die verbindliche Sprache ist Englisch.

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