Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: Abgrenzung des Luftraums
Anlage 2: Flugsicherungsdienste
Dieses Übereinkommen gilt, sofern darin nichts anderes festgelegt ist, in dem der Zuständigkeit der Vertragsstaaten unterliegenden Luftraum, der wie folgt festgelegt wird
Vertragsstaat
Horizontale Ausdehnung
Vertikale Ausdehnung
Republik Österreich
FIR Wien
BODEN – UNBEGRENZT
Bosnien-Herzegowina
FIR Sarajevo
FL165 - UNBEGRENZT
Republik Kroatien
FIR Zagreb
FL205 - UNBEGRENZT
Tschechische Republik
FIR Prag
BODEN – UNBEGRENZT
Republik Ungarn
FIR Budapest
BODEN – UNBEGRENZT
Slowakische Republik
FIR Bratislava
FL195 - UNBEGRENZT
Republik Slowenien
FIR Ljubljana
FL175 – UNBEGRENZT
2. Sofern nichts anderes festgelegt ist oder der Kontext nichts anderes erfordert, sind andere in diesem Übereinkommen verwendete Begriffe und Ausdrücke entsprechend ihrem Gebrauch und ihrer Auslegung in der einschlägigen Rechtssetzung auszulegen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt angenommen wurde.
Sofern in darin nichts anderes festgelegt ist, gilt dieses Übereinkommen im betroffenen Luftraum des jeweiligen Vertragsstaates für die Erbringung der nachstehenden Flugsicherungsdienste
Vertragsstaat
Flugsicherungsdienste
Republik Österreich
Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET)
Bosnien-Herzegowina
Obligatorische Dienste nach Artikel 20
Republik Kroatien
Obligatorische Dienste nach Artikel 20
Tschechische Republik
Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET)
Republik Ungarn
Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET)
Slowakische Republik
Obligatorische Dienste nach Artikel 20
Republik Slowenien
Obligatorische Dienste nach Artikel 20
Mit diesem Übereinkommen wird darauf abgezielt, einen funktionalen Luftraumblock zu errichten, Regeln und Verfahren für dessen Umsetzung, Betrieb und Weiterentwicklung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum festzulegen und geeignete Lenkungs- und Verwaltungsstrukturen zu schaffen.
1. Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die volle und ausschließliche Hoheit der Vertragsstaaten über den Luftraum über ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
2. Dieses Übereinkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten im Rahmen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt oder anderer internationaler Vereinbarungen, denen sie als Partei angehören.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die innerstaatlichen Erfordernisse der Vertragsstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt, und jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Maßnahmen anzuwenden, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Jeder Vertragsstaat ist ferner berechtigt, die Sicherheit militärischer Einsätze und Übungen oder anderer Arten des operationellen Flugverkehrs (OAT) in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Regeln und Vorschriften zu gewährleisten, falls deren sichere und effiziente Abwicklung wegen der Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird.
Die Vertragsstaaten errichten hiermit den Funktionalen Luftraumblock “Zentraleuropa“ (FAB CE). Dieses Übereinkommen betrifft den Luftraum des FAB CE in dem Umfang der FABCEDienste.
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Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
20.03.2012
Text
Artikel 6
Gremien des FAB CE
1.
Die Vertragsstaaten vereinbaren die Einrichtung folgender Gremien für den FAB CE
(a)
FABCE-Rat
(b)
Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JCMACC)
(c)
Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
(d)
andere Gremien, die auf Beschluss des FABCE-Rates für die Umsetzung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des FAB CE notwendig sind.
2.
Die genannten Gremien besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
1. Der FABCE-Rat wird als gemeinsames Entscheidungsgremium für die Durchführung, Anwendung und die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens eingerichtet.
2. Der FABCE-Rat setzt sich aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammen. Jeder Vertragsstaat kann mehrere Delegierte benennen, damit die Interessen sowohl der Zivilluftfahrt als auch der Militärluftfahrt vertreten sind. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
3. Jeder für einen Abschnitt des Luftraums im FAB CE benannte Flugverkehrsdienstleister ist berechtigt, einen Vertreter zu ernennen, der den Sitzungen des FABCE-Rates als Beobachter beiwohnt.
4. Der FABCE-Rat ergreift im Rahmen dieses Übereinkommens die gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung, des Betriebs und der weiteren Entwicklung des FAB CE, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum (SES) und die Verwirklichung der entsprechenden Ziele sicherzustellen, einschließlich der Einhaltung des in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Leistungssystems und dessen Vorgaben.
5. Der FABCE-Rat prüft, erörtert und fasst Beschlüsse zu folgenden Angelegenheiten
6. Außerdem prüft, erörtert und ergreift der FABCE-Rat Maßnahmen zu folgenden Angelegenheiten
7. Die Maßnahme nach Absatz 6 steht im Einklang mit den bereits gefassten Beschlüssen des FABCE-Rates, soweit darin nichts anderes festgelegt ist.
8. Der FABCE-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder auf Ersuchen zweier Vertragsstaaten zusammen.
9. Der FABCE-Rat nimmt seine Beschlüsse und Maßnahmen im Konsens an. Kann kein Konsens erreicht werden, so nimmt der FABCE-Rat seine Beschlüsse und Maßnahmen im Wege der Abstimmung nach folgenden Regeln an
10. Sofern in diesem Übereinkommen oder im entsprechenden Beschluss nichts anderes festgelegt ist, sind Beschlüsse für alle Vertragsstaaten verbindlich. Sofern in der entsprechenden Maßnahme nichts anderes festgelegt ist, sind Maßnahmen für alle Vertragsstaaten verbindlich, die dafür gestimmt haben. Ein Vertragsstaat, der nicht für eine Maßnahme gestimmt hat, ist durch diese auch nicht gebunden, es sei denn, er unterrichtet den FABCE-Rat zu einem beliebigen Zeitpunkt davon, dass er sich ab einem bestimmten Datum hinsichtlich aller oder bestimmter Abschnitte seines betroffenen Luftraums und aller oder bestimmter in seinem betroffenen Luftraum erbrachten Flugsicherungsdienste durch die Maßnahme gebunden fühlt.
11. Durch die Annahme einer Maßnahme werden zwei oder mehrere Vertragsstaaten, die nicht für die Maßnahme gestimmt haben, nicht daran gehindert, angemessene Flexibilitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 10 dieses Übereinkommens zu treffen und umzusetzen.
12. Jeder Entschluss zu Angelegenheiten, die in Absatz 6 aufgeführt sind, gilt als Maßnahme, ungeachtet seiner Bezeichnung und unabhängig davon, ob er im Konsens, durch Einstimmigkeit oder mehrheitlich angenommen wurde.
13. Jeder Vertragsstaat ist gehalten, für ihn verbindliche Beschlüsse und Maßnahmen zu angemessener Zeit im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften umzusetzen oder ihre wirksame Umsetzung anderweitig sicherzustellen.
14. Hat ein vorgeschlagener Beschluss oder eine vorgeschlagene Maßnahme keine Auswirkung auf den betroffenen Luftraum eines Vertragsstaates oder auf die von einem Vertragsstaat in Anlage 2 benannten Flugsicherungsdienste, so hat dieser Vertragsstaat kein Stimmrecht und gilt nicht als Vertragsstaat nach Absatz 9 und 10, vorausgesetzt, dass
Bei einem Vorbehalt nach Artikel 20 gilt das gleiche sinngemäß für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem maßgeblichen Datum.
Der gemeinsame zivil-militärische Ausschuss für Luftraumkoordinierung setzt sich aus Vertretern der zivilen und militärischen Luftfahrt der Vertragsstaaten zusammen und hat insbesondere die strategische Koordinierung der innerstaatlichen Politiken in den Bereichen ASM und Luftraumgestaltung, ATFCM-Prozesse und der zivil-militärischen Zusammenarbeit aller Staaten des FAB CE zur Aufgabe. Der JC-MACC erstattet dem FABCE-Rat Bericht.
Der Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC) setzt sich aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) zusammen, die Aufsichtsaufgaben im Luftraum des FAB CE mit dem Ziel wahrnehmen, die in Artikel 14 genannten Aufgaben auszuführen. Der NSA-CC erstattet dem FABCE-Rat Bericht. Diese Berichterstattung erfolgt unbeschadet der Ausübung der Befugnisse der einzelnen nationalen Aufsichtbehörden auf unparteiliche, unabhängige und transparente Weise.
1. Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die weitere Regelungen erarbeiten oder umsetzen wollen, um die Harmonisierung, Leistung oder Zusammenarbeit untereinander oder zwischen ihnen und den Dienstleistern, die in ihrem betroffenen Luftraum FABCE-Dienste erbringen, auf eine höhere Stufe zu stellen, können entsprechende Flexibilitätsregelungen treffen.
2. Diese Regelungen lassen die Rechte und Pflichten jener Vertragsstaaten unberührt, die sich nicht an diesen Regelungen beteiligen, und stehen den bereits vom FABCE-Rat angenommenen Beschlüssen und dem Stand der Harmonisierung nicht entgegen, wie er zwischen den an der Einzelregelung beteiligten Vertragsstaaten und den übrigen Vertragsstaaten bereits umgesetzt wurde.
1. Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die FABCE-Dienste in seinem betroffenen Luftraum erbracht werden.
2. Soweit dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, darf keine seiner Bestimmungen oder keine der in seinem Rahmen angenommenen Maßnahmen so ausgelegt werden, dass dadurch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen, welche die FABCE-Dienste erbringen, eingeschränkt wird.
1. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, einen oder mehrere Flugverkehrsdienstleister zu benennen, um in seinem betroffenen Luftraum - vollumfänglich oder teilweise - Flugverkehrsdienste zu erbringen, und diese Benennung(en) aufzuheben oder abzuändern. Solche Benennungen, Aufhebungen oder Änderungen sind dem Verwahrer schriftlich
mitzuteilen.
3. Jeder nach Absatz 1 benannte Flugverkehrsdienstleister gilt ab dem Datum der Mitteilung der Benennung an den Verwahrer bis zu dem Zeitpunkt, da Änderungen oder Aufhebungen nach Absatz 1 erfolgen, als von allen Vertragsstaaten gemeinschaftlich benannt.
4. Die Vertragsstaaten, deren Luftraum von Vereinbarungen zur Erbringung von Flugverkehrsdiensten (ATS) zwischen Flugverkehrsdienstleistern - ob im Rahmen dieses Übereinkommens benannt oder nicht - betroffen ist, behalten die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung dieser Vereinbarungen. Es steht zwei oder mehreren benachbarten Vertragsstaaten frei, geeignete Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Gewährung solcher Genehmigungen zu schließen.
5. Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Einrichtung und/oder Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Luftraum des FAB CE an andere als die Vertragsstaaten zu delegieren, stellt sicher, dass er auch weiterhin alle Bestimmungen dieses Übereinkommens einhält.
1. Der Luftraum des FAB CE unterliegt der Lenkung durch die Vertragsstaaten, wie in diesem Übereinkommen festgelegt.
2. Dieses Übereinkommen lässt das Recht eines jeden Vertragsstaates unberührt, das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung anzuwenden, wenn er bestimmte Luftraumabschnitte, die nicht über seinen betroffenen Luftraum hinausgehen, für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch militärische Nutzer und/oder Luftfahrzeuge im operationellen Flugbetrieb reserviert, beschränkt oder anderweitig organisiert. Diese Luftraumbeschränkungen und –reservierungen sind jedoch, soweit sie sich in erheblichem Umfang auf den zivilen Verkehrsfluss auswirken, über den JC-MACC im Einklang mit dem von ihm festzulegenden Koordinierungsprozess aufeinander abzustimmen.
1. Die zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde (NSA) nimmt die gesamte Überwachung und Sicherheitsaufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCEDiensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE wahr, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat.
2. Die territoriale NSA ist berechtigt, Audits und die direkte Beteiligung an allen von der zertifizierenden NSA wahrgenommenen Überwachungsaufgaben zu verlangen, insoweit als die Aufgaben in Zusammenhang mit der Erbringung der FABCE-Dienste in dem Luftraum des FAB CE durchgeführt werden, für den die territoriale NSA zuständig ist. Die zertifizierende NSA berücksichtigt die Vorschläge und Bemerkungen der territorialen NSA gebührend. Die Flugsicherungsorganisation, die der Überwachung durch die zertifizierende NSA unterliegt, ermöglicht der territorialen NSA die Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Rechte.
3. Die territoriale NSA unterrichtet die zertifizierende NSA von allen Regelungen und Verfahren, die für die Erbringung der FABCE-Dienste in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum gelten.
4. Die Vertragsstaaten erkennen die Ergebnisse, Schlussfolgerungen oder Entscheidungen der zertifizierenden NSA untereinander an, welche diese hinsichtlich der Erbringung von FABCE-Diensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE erzielen bzw. treffen, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat. Gelangt die zertifizierende NSA zu einem Ergebnis, einer Schlussfolgerung oder einer Entscheidung, ohne die ihr von der territorialen NSA nach Ziffer 3 mitgeteilten einschlägigen Regelungen und Verfahren gebührend zu berücksichtigen, so ist der Vertragsstaat, der die territoriale NSA benannt hat, berechtigt, ein solches Ergebnis, eine solche Schlussfolgerung oder Entscheidung nicht anzuerkennen und, falls erforderlich, die Anwendung dieses Artikels auszusetzen und die Zuständigkeit für die Überwachung und Sicherheitsaufsicht selbst zu übernehmen.
5. Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden geschlossen wird, in der die ausführlichen Bedingungen für die Ausübung der Rechte und Pflichten ihrer jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden nach diesem Artikel und für den Austausch und die Verbreitung sicherheitsbezogener Informationen festgelegt sind.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Sicherheitsaufsicht in den Bereichen Verkehrsflusssteuerung (ATFM) und Luftraummanagement (ASM). Für die Sicherheitsaufsicht zuständig ist die nationale Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation, welche die ATFM- oder ASM-Aufgaben auf taktischer Ebene wahrnimmt, ihren Hauptsitz hat.
7. Jede lizenzierende NSA, die für einen Abschnitt eines grenzüberschreitenden Sektors zuständig ist, hat das Recht, eine Teilberechtigung (unit endorsement) für den gesamten grenzüberschreitenden Sektor auszustellen, sobald die entsprechenden Anforderungen und Verfahren von allen betreffenden lizenzierenden NSA vereinbart und erfüllt sind. Die betreffenden Vertragsstaaten erkennen diese Berechtigungen gegenseitig an.
8. Dieser Artikel gilt nicht für die Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCE-Diensten durch eine Flugsicherungsorganisation, die nicht von einer nationalen Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaates zertifiziert worden ist.
Jeder Vertragsstaat trägt seine eigenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung, dem Betrieb und der weiteren Entwicklung des FAB CE.
1. Dieses Übereinkommen steht allen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens über einen Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraum zum Beitritt offen, sofern ihr Luftraum an den Luftraum des FAB CE angrenzt.
2. Jeder Beitritt erfolgt durch gegenseitige schriftliche Zustimmung aller Vertragsstaaten.
Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten geändert werden.
1. Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten.
2. Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. Während dieser Zeit ergreifen die anderen Vertragsstaaten alle gebotenen Maßnahmen, um den Luftraum des FAB CE und die Erbringung der FABCEDienste umzugestalten. Der vom Übereinkommen zurücktretende Vertragsstaat trägt die mit dem Rücktritt verbundenen Kosten, die den übrigen Vertragsstaaten während des Übergangszeitraums und in Verbindung mit der Umgestaltung des Lufttraums des FAB CE und der Erbringung der FABCE-Dienste entstehen und die ansonsten nicht angefallen wären.
1. Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten beendet werden.
2. Die Beendigung wird erst wirksam, wenn alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt worden sind.
1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende Vorbehalte geltend machen
2. Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
3. Der Vorbehalt oder dessen Rücknahme wird mit dem Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Verwahrer wirksam.
1. Zur Wahrung von vitalen Interessen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit und Verteidigung oder falls in diesem Übereinkommen anderweitig festgelegt, hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Anwendung des Übereinkommens ganz oder teilweise zu suspendieren. Er hat dem Verwahrer die Suspendierung umgehend mitzuteilen.
2. Der das Übereinkommen suspendierende Vertragsstaat beendet die Suspendierung umgehend, wenn dafür keine Gründe mehr vorliegen, und unterrichtet den Verwahrer entsprechend.
1. Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beizulegen. Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum des schriftlichen Antrags einer Partei auf Einberufung solcher Verhandlungen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden, so kann jede Streitpartei die Streitsache der endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitsachen zwischen zwei Staaten unterbreiten.
2. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Wenn mehr als zwei Vertragsstaaten Streitparteien sind, einigen sich diese auf die Bestellung der drei Schiedsrichter; die Streitparteien tragen die Kosten für das Schiedsgericht zu gleichen Teilen. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Schlichtungsmitteilung nicht auf die drei Schiedsrichter geeinigt haben, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs darum ersuchen, die Schiedsrichter zu bestellen.
3. Die Arbeitssprache des Schiedsgerichts ist Englisch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs dient als Kanzlei und stellt jene Verwaltungsdienste zur Verfügung, die der Ständige Schiedshof für Streitsachen bestimmt.
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Republik Slowenien zu hinterlegen, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
2. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten insbesondere
3. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens zwei benachbarte Vertragsstaaten in Kraft.
4. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.
1. Die Vertragsstaaten vereinbaren hiermit vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 5, 12, 14, 16-19, 21 und 22 – das Übereinkommen von allen Unterzeichnern vom Tage seiner Unterzeichnung bis zum maßgeblichen Datum vorläufig angewendet werden soll.
2. Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Beschlüsse werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich.
3. Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Maßnahmen werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern er für die Maßnahme gestimmt hat.
4. Unterzeichner, die das Übereinkommen nicht spätestens zum maßgeblichen Datum ratifiziert haben, sind berechtigt, den Sitzungen des FABCE-Rates und anderer Gremien als Beobachter ohne Stimmrecht beizuwohnen.
5. Für jeden einzelnen Unterzeichner mit Beobachterstatus werden die vom FABCERat nach dem maßgeblichen Datum angenommenen Beschlüsse beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern dieser vor – oder zusammen mit – der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen nichts anderes mitgeteilt hat.
Die in den Anlagen zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen und jede Änderung desselben sind vom Verwahrer bei der ICAO zu registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Brdo pri Kranju an diesem 5. Mai des Jahres 2011 in englischer Sprache.