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20007644 betriebsfunkverordnung AT

Betriebsfunkverordnung (betriebsfunkverordnung)

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

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Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.01.2012

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung im festen Funkdienst und im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst im Frequenzbereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung – BFV)

StF: BGBl. II Nr. 12/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 398/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Zweck

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Formvorschriften

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 4

Art der Frequenz

§ 5

Betriebsart

§ 6

Rufzeichen von Funksendeanlagen

§ 7

Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

3. Abschnitt

Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten

§ 8

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

4. Abschnitt

Innerstaatliche Planungsgrundlagen

§ 9

Einsatzgebiet und geschützte Nutzfeldstärke im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 10

Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst

§ 11

Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 12

Äquivalente Strahlungsleistung bei beweglichen Funkstellen

§ 13

Antennen

5. Abschnitt

Funktechnische Störungen

§ 14

Störungsbehandlung

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

Übergangsbestimmung

§ 16

Verlautbarungen

§ 17

Verweisungen

§ 18

In-Kraft-Treten

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20007644

Dokumentnummer

NOR40135544

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

Erforderliche technische Daten für die Antragstellung

Technische Daten

Ortsfeste Funkstelle (Angaben je Funksender)

Bewegliche Funkstellen (beweglich/tragbar)

Standort der Antenne (Anschrift, PLZ, Ort)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Geographische Koordinaten der Antenne (gemäß WGS84; in Grad, Minuten, Sekunden; Genauigkeit +/- 30m)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Seehöhe des Standortes der Antenne (m)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Antennenhöhe über Grund (m)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Art der Antenne (z.B. Rundstrahlantenne, Richtantenne)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Antennengewinn (dBd)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Azimut der Hauptstrahlrichtung(en) (in Grad)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Horizontaler Öffnungswinkel (in Grad)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Elevation (in Grad)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Polarisation (V/H)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Einsatzgebiet (Zentrumskoordinate, Radius bzw. Koordinatenpolygon)

Nicht anwendbar

Erforderlich

Gewünschte Senderausgangsleistung (W)

Erforderlich

Erforderlich

Zusatzdämpfung (in dB)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Gewünschte Frequenz oder Frequenzbereich (in MHz)

Erforderlich

Erforderlich

Bezeichnung der Aussendung nach Vollzugsordnung für den Funkdienst (belegte Bandbreite/Sendeart)

Erforderlich

Erforderlich

Betriebsart

Erforderlich

Erforderlich

Belegungszeit

Erforderlich

Erforderlich

Anzahl der beweglichen Funkstellen

Nicht anwendbar

Erforderlich

Selektivruf

Erforderlich

Erforderlich

Auslandskoordinierung gewünscht (ja/nein)

Erforderlich

Nicht anwendbar

Für die Bewilligungserteilung können im Bedarfsfall weitere technische Daten gefordert werden.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt.

(2) Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 67/2011 festgesetzt.

(3) Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 68/2011, festgelegt.

(4) Die innerstaatlichen Planungsgrundlagen (4. Abschnitt) sind nur insoweit anzuwenden, als dies zur effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums im betreffenden Einsatzgebiet erforderlich ist.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 3. (1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.

(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als /Dokumente/Bundesnormen/NOR40135528/image001.png 30 m anzugeben.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 4. (1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn

(2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.

(3) Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig.

(4) Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt.

(5) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 5. (1) Frequenzen werden grundsätzlich nur für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

(2) Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn der Kommunikationsbedarf nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.

(3) Wenn ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden auch für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 6. Bei jeder Nachrichtenübermittlung ist das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen entweder offensprachig zu Beginn oder mittels automatischer Kennung auszusenden.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 7. Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 8. (1) Bei Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze in einer Höhe von 10 m über Grund gemäß nachstehender Tabelle ist eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten verpflichtend durchzuführen. Eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen kann auch bei Unterschreitung der zulässigen Störfeldstärke erfolgen, wenn dies aus funktechnischen Gründen erforderlich ist.

Frequenzband

zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze

29,7 – 47 MHz

+0 dBµV/m

68 – 87,5 MHz

+6 dBµV/m

146 – 174 MHz

+12 dBµV/m

230 – 399,9 MHz

+18 dBµV/m

406,1 – 470 MHz

+20 dBµV/m

870 – 880 MHz

+26 dBµV/m

915 – 925 MHz

+26 dBµV/m

(2) Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Abs. 1 in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.

Frequenzband

max. grenzüberschreitende Störreichweite

29,7 – 47 MHz

100 km

68 – 87,5 MHz

100 km

146 – 174 MHz

80 km

230,0 – 399,9 MHz

50 km

406,1 – 470 MHz

50 km

870 – 880 MHz

30 km

915 – 925 MHz

30 km

(3) Wenn es der Antragsteller zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes seines Funknetzes für zweckmäßig hält und dies auch aus funktechnischen Gründen gerechtfertigt ist, wird über Antrag eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 9. (1) Das Einsatzgebiet ist jenes Gebiet, an dessen Rand die geschützte Nutzfeldstärke erreicht oder überschritten wird.

(2) Geschützte Nutzfeldstärke bei analogen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund

Frequenzbereich

geschützte Nutzfeldstärke

29,7 – 47 MHz

+8 dBµV/m

68 – 87,5 MHz

+14 dBµV/m

146 – 174 MHz

+20 dBµV/m

230,0 – 399,9 MHz

+26 dBµV/m

406,1 – 470 MHz

+28 dBµV/m

Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die

(3) Geschützte Nutzfeldstärke bei digitalen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund

Frequenzbereich

geschützte Nutzfeldstärke

380 – 399,9 MHz

+37 dBµV/m

415 – 420 MHz

+37 dBµV/m

425 – 430 MHz

+37 dBµV/m

870 – 880 MHz

+43 dBµV/m

915 – 925 MHz

+43 dBµV/m

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 10. (1) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung beträgt bei Funkstellen des festen Funkdienstes

Systemdämpfung

max. zulässige Hochfrequenz-Ausgangsleistung

bis 107 dB

0,1 Watt

größer als 107 dB – kleiner/gleich 112 dB

0,3 Watt

größer als 112 dB – kleiner/gleich 117 dB

1 Watt

größer als 117 dB – kleiner/gleich 122 dB

3 Watt

größer als 122 dB

6 Watt

(2) Für Funknetze, die

wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.

(3) Im Frequenzbereich 32,20 – 39,65 MHz kann der Wert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 11. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst unter Berücksichtigung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Erfüllung des Kommunikationsbedarfes im beantragten Einsatzgebiet erforderlich ist.

(2) Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)

Im Frequenzbereich 29,7–87,5 MHz

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 10 m

25 W

30 m

12 W

50 m

6 W

70 m

3 W

110 m

1 W

170 m

0,3 W

ab 270 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 146 – 174 MHz und 230 – 300 MHz

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 25 m

25 W

40 m

12 W

60 m

6 W

80 m

3 W

120 m

1 W

180 m

0,3 W

ab 300 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 300,0 – 399,9 MHz, 406,1 – 470,0 MHz, 870 – 880 MHz und 915 – 925 MHz

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 60 m

50 W

80 m

25 W

120 m

12 W

180 m

6 W

230 m

3 W

300 m

1 W

500 m

0,3 W

ab 900 m

0,1 W

(3) Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Abs. 2 angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.

(4) Für Funknetze mit analogen Übertragungsverfahren, die

(5) Für digitale Übertragungsverfahren gelten um 9 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.

(6) Unbeschadet der gemäß Abs. 2 bis 5 ermittelten Ergebnisse gelten folgende absolute Grenzwerte der maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung

(7) Mit dem in Abs. 2 angegeben Werten kann grundsätzlich (mit 50% Orts- und 50% Zeitwahrscheinlichkeit) eine bewegliche Funkstelle mit einer ortsfesten Funkstelle in folgender Entfernung kommunizieren

Frequenzbereich

Entfernung

29,7 – 47 MHz

35 km

47 – 68 MHz

30 km

68 – 87,5 MHz

25 km

146 – 174 MHz

20 km

230 – 399,9 MHz

20 km

406,1 – 451,3 MHz

20 km

451,3 – 470 MHz

18 km

870 – 880 MHz

10 km

915 – 925 MHz

10 km

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 12. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung beträgt bei beweglichen Funkstellen

Frequenzbereich

maximale äquivalente Strahlungsleistung

29,7 – 87,5 MHz

6 Watt

146 – 174 MHz

6 Watt

230,0 – 399,9 MHz

12 Watt

406,1 – 470,0 MHz

12 Watt

870 – 880 MHz

25 Watt

915 – 925 MHz

25 Watt

(2) Die äquivalente Strahlungsleistung von beweglichen Funkstellen, die in einer Höhe von mehr als 10 m über Grund betrieben werden, beträgt maximal 1 Watt.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 13. (1) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist der Aufstellungsort, die Richtcharakteristik und der Elevationswinkel der Antenne so zu wählen, dass bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.

(2) Planungswerte für Richtantennen bei Funkstellen des festen Funkdienstes

Frequenzbereich

minimaler Gewinn

maximaler horizontaler Öffnungswinkel

68,0 – 87,5 MHz

4 dB

140 Grad

146 – 174 MHz

7 dB

70 Grad

230,0 – 399,9 MHz

8 dB

70 Grad

406,1 – 470,0 MHz

9 dB

70 Grad

870 – 880 MHz

13 dB

50 Grad

915 – 925 MHz

13 dB

50 Grad

(3) Auf Höhenstandorten sind Richtantennen auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 14. (1) Die Meldung über eine funktechnische Störung kann formlos bei der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten der gestörten Funkanlage erfolgen.

(2) Eine Störungsmeldung wird nur dann als solche behandelt, wenn

Bedarfsträgergruppe

Gesamtdauer pro Stunde

oder

Dauer der Einzelstörung

oder

Anzahl der Impuls-störungen (kleiner als 1 Sekunde je Minute)

Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Zoll,

Verschub- und Zugfunk)

40 s

20 s

2

im für öffentliche sonstige Zwecke betriebene Funkdienste

120 s

60 s

7

Andere Bedarfsträger

360 s

180 s

20

(2) Empfangsstörungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkanlagen verursacht werden, ausgenommen bei Daueraussendungen.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 15. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 16. (1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 17. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bundesrecht Betriebsfunkverordnung

§ 18. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Betriebsfunkverordnung, BGBl. Nr. 264/2004 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 264/2004), außer Kraft.

(2) Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, erfolgte unter der Zahl 2011/151/A.

(3) § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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