Betriebsfunkverordnung (betriebsfunkverordnung)
Inhaltsübersicht (22)
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Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.01.2012
Abkürzung
BFV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung im festen Funkdienst und im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst im Frequenzbereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung – BFV)
StF: BGBl. II Nr. 12/2012
Änderung
BGBl. II Nr. 398/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Formvorschriften
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 4
Art der Frequenz
§ 5
Betriebsart
§ 6
Rufzeichen von Funksendeanlagen
§ 7
Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde
3. Abschnitt
Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten
§ 8
Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite
4. Abschnitt
Innerstaatliche Planungsgrundlagen
§ 9
Einsatzgebiet und geschützte Nutzfeldstärke im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst
§ 10
Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst
§ 11
Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst
§ 12
Äquivalente Strahlungsleistung bei beweglichen Funkstellen
§ 13
Antennen
5. Abschnitt
Funktechnische Störungen
§ 14
Störungsbehandlung
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
Übergangsbestimmung
§ 16
Verlautbarungen
§ 17
Verweisungen
§ 18
In-Kraft-Treten
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20007644
Dokumentnummer
NOR40135544
Erforderliche technische Daten für die Antragstellung
Technische Daten
Ortsfeste Funkstelle (Angaben je Funksender)
Bewegliche Funkstellen (beweglich/tragbar)
Standort der Antenne (Anschrift, PLZ, Ort)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Geographische Koordinaten der Antenne (gemäß WGS84; in Grad, Minuten, Sekunden; Genauigkeit +/- 30m)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Seehöhe des Standortes der Antenne (m)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Antennenhöhe über Grund (m)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Art der Antenne (z.B. Rundstrahlantenne, Richtantenne)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Antennengewinn (dBd)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Azimut der Hauptstrahlrichtung(en) (in Grad)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Horizontaler Öffnungswinkel (in Grad)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Elevation (in Grad)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Polarisation (V/H)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Einsatzgebiet (Zentrumskoordinate, Radius bzw. Koordinatenpolygon)
Nicht anwendbar
Erforderlich
Gewünschte Senderausgangsleistung (W)
Erforderlich
Erforderlich
Zusatzdämpfung (in dB)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Gewünschte Frequenz oder Frequenzbereich (in MHz)
Erforderlich
Erforderlich
Bezeichnung der Aussendung nach Vollzugsordnung für den Funkdienst (belegte Bandbreite/Sendeart)
Erforderlich
Erforderlich
Betriebsart
Erforderlich
Erforderlich
Belegungszeit
Erforderlich
Erforderlich
Anzahl der beweglichen Funkstellen
Nicht anwendbar
Erforderlich
Selektivruf
Erforderlich
Erforderlich
Auslandskoordinierung gewünscht (ja/nein)
Erforderlich
Nicht anwendbar
Für die Bewilligungserteilung können im Bedarfsfall weitere technische Daten gefordert werden.
§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt.
(2) Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 67/2011 festgesetzt.
(3) Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 68/2011, festgelegt.
(4) Die innerstaatlichen Planungsgrundlagen (4. Abschnitt) sind nur insoweit anzuwenden, als dies zur effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums im betreffenden Einsatzgebiet erforderlich ist.
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
§ 3. (1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.
(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als /Dokumente/Bundesnormen/NOR40135528/image001.png 30 m anzugeben.
§ 4. (1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn
(2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.
(3) Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig.
(4) Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt.
(5) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.
§ 5. (1) Frequenzen werden grundsätzlich nur für die Betriebsart Simplex zugeteilt.
(2) Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn der Kommunikationsbedarf nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.
(3) Wenn ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden auch für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.
§ 6. Bei jeder Nachrichtenübermittlung ist das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen entweder offensprachig zu Beginn oder mittels automatischer Kennung auszusenden.
§ 7. Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.
§ 8. (1) Bei Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze in einer Höhe von 10 m über Grund gemäß nachstehender Tabelle ist eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten verpflichtend durchzuführen. Eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen kann auch bei Unterschreitung der zulässigen Störfeldstärke erfolgen, wenn dies aus funktechnischen Gründen erforderlich ist.
Frequenzband
zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze
29,7 – 47 MHz
+0 dBµV/m
68 – 87,5 MHz
+6 dBµV/m
146 – 174 MHz
+12 dBµV/m
230 – 399,9 MHz
+18 dBµV/m
406,1 – 470 MHz
+20 dBµV/m
870 – 880 MHz
+26 dBµV/m
915 – 925 MHz
+26 dBµV/m
(2) Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Abs. 1 in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.
Frequenzband
max. grenzüberschreitende Störreichweite
29,7 – 47 MHz
100 km
68 – 87,5 MHz
100 km
146 – 174 MHz
80 km
230,0 – 399,9 MHz
50 km
406,1 – 470 MHz
50 km
870 – 880 MHz
30 km
915 – 925 MHz
30 km
(3) Wenn es der Antragsteller zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes seines Funknetzes für zweckmäßig hält und dies auch aus funktechnischen Gründen gerechtfertigt ist, wird über Antrag eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt.
§ 9. (1) Das Einsatzgebiet ist jenes Gebiet, an dessen Rand die geschützte Nutzfeldstärke erreicht oder überschritten wird.
(2) Geschützte Nutzfeldstärke bei analogen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund
Frequenzbereich
geschützte Nutzfeldstärke
29,7 – 47 MHz
+8 dBµV/m
68 – 87,5 MHz
+14 dBµV/m
146 – 174 MHz
+20 dBµV/m
230,0 – 399,9 MHz
+26 dBµV/m
406,1 – 470 MHz
+28 dBµV/m
Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die
(3) Geschützte Nutzfeldstärke bei digitalen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund
Frequenzbereich
geschützte Nutzfeldstärke
380 – 399,9 MHz
+37 dBµV/m
415 – 420 MHz
+37 dBµV/m
425 – 430 MHz
+37 dBµV/m
870 – 880 MHz
+43 dBµV/m
915 – 925 MHz
+43 dBµV/m
§ 10. (1) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung beträgt bei Funkstellen des festen Funkdienstes
Systemdämpfung
max. zulässige Hochfrequenz-Ausgangsleistung
bis 107 dB
0,1 Watt
größer als 107 dB – kleiner/gleich 112 dB
0,3 Watt
größer als 112 dB – kleiner/gleich 117 dB
1 Watt
größer als 117 dB – kleiner/gleich 122 dB
3 Watt
größer als 122 dB
6 Watt
(2) Für Funknetze, die
wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.
(3) Im Frequenzbereich 32,20 – 39,65 MHz kann der Wert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist.
§ 11. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst unter Berücksichtigung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Erfüllung des Kommunikationsbedarfes im beantragten Einsatzgebiet erforderlich ist.
(2) Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)
Im Frequenzbereich 29,7–87,5 MHz
wirksame Antennenhöhe
max. zulässige ERP
bis 10 m
25 W
30 m
12 W
50 m
6 W
70 m
3 W
110 m
1 W
170 m
0,3 W
ab 270 m
0,1 W
In den Frequenzbereichen 146 – 174 MHz und 230 – 300 MHz
wirksame Antennenhöhe
max. zulässige ERP
bis 25 m
25 W
40 m
12 W
60 m
6 W
80 m
3 W
120 m
1 W
180 m
0,3 W
ab 300 m
0,1 W
In den Frequenzbereichen 300,0 – 399,9 MHz, 406,1 – 470,0 MHz, 870 – 880 MHz und 915 – 925 MHz
wirksame Antennenhöhe
max. zulässige ERP
bis 60 m
50 W
80 m
25 W
120 m
12 W
180 m
6 W
230 m
3 W
300 m
1 W
500 m
0,3 W
ab 900 m
0,1 W
(3) Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Abs. 2 angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.
(4) Für Funknetze mit analogen Übertragungsverfahren, die
(5) Für digitale Übertragungsverfahren gelten um 9 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.
(6) Unbeschadet der gemäß Abs. 2 bis 5 ermittelten Ergebnisse gelten folgende absolute Grenzwerte der maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung
(7) Mit dem in Abs. 2 angegeben Werten kann grundsätzlich (mit 50% Orts- und 50% Zeitwahrscheinlichkeit) eine bewegliche Funkstelle mit einer ortsfesten Funkstelle in folgender Entfernung kommunizieren
Frequenzbereich
Entfernung
29,7 – 47 MHz
35 km
47 – 68 MHz
30 km
68 – 87,5 MHz
25 km
146 – 174 MHz
20 km
230 – 399,9 MHz
20 km
406,1 – 451,3 MHz
20 km
451,3 – 470 MHz
18 km
870 – 880 MHz
10 km
915 – 925 MHz
10 km
§ 12. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung beträgt bei beweglichen Funkstellen
Frequenzbereich
maximale äquivalente Strahlungsleistung
29,7 – 87,5 MHz
6 Watt
146 – 174 MHz
6 Watt
230,0 – 399,9 MHz
12 Watt
406,1 – 470,0 MHz
12 Watt
870 – 880 MHz
25 Watt
915 – 925 MHz
25 Watt
(2) Die äquivalente Strahlungsleistung von beweglichen Funkstellen, die in einer Höhe von mehr als 10 m über Grund betrieben werden, beträgt maximal 1 Watt.
§ 13. (1) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist der Aufstellungsort, die Richtcharakteristik und der Elevationswinkel der Antenne so zu wählen, dass bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.
(2) Planungswerte für Richtantennen bei Funkstellen des festen Funkdienstes
Frequenzbereich
minimaler Gewinn
maximaler horizontaler Öffnungswinkel
68,0 – 87,5 MHz
4 dB
140 Grad
146 – 174 MHz
7 dB
70 Grad
230,0 – 399,9 MHz
8 dB
70 Grad
406,1 – 470,0 MHz
9 dB
70 Grad
870 – 880 MHz
13 dB
50 Grad
915 – 925 MHz
13 dB
50 Grad
(3) Auf Höhenstandorten sind Richtantennen auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.
§ 14. (1) Die Meldung über eine funktechnische Störung kann formlos bei der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten der gestörten Funkanlage erfolgen.
(2) Eine Störungsmeldung wird nur dann als solche behandelt, wenn
Bedarfsträgergruppe
Gesamtdauer pro Stunde
oder
Dauer der Einzelstörung
oder
Anzahl der Impuls-störungen (kleiner als 1 Sekunde je Minute)
Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Zoll,
Verschub- und Zugfunk)
40 s
20 s
2
im für öffentliche sonstige Zwecke betriebene Funkdienste
120 s
60 s
7
Andere Bedarfsträger
360 s
180 s
20
(2) Empfangsstörungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkanlagen verursacht werden, ausgenommen bei Daueraussendungen.
§ 15. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
§ 16. (1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
§ 17. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 18. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Betriebsfunkverordnung, BGBl. Nr. 264/2004 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 264/2004), außer Kraft.
(2) Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, erfolgte unter der Zahl 2011/151/A.
(3) § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.