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20007570 AT

Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

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Kurztitel

Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2011

Inkrafttretensdatum

08.12.2011

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden

StF: BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

Bundesrecht Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

§ 1. Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 25 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, zu verwenden.

Bundesrecht Zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

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