Bundesfinanzgesetz 2012
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
(Anm.: Der Bundesvoranschlag 2012 samt den Austauschseiten 166 bis 173 aus der Novelle BGBl. I Nr. 25/2012 und die sonstigen Änderungen der Novellen BGBl. I Nr. 25/2012 und BGBl. I Nr. 62/2012 sind als PDF dokumentiert.)
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichshaushalt
Gesamthaushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben
76 479,912
82 219,738
158 699,650
Einnahmen
65 340,316
93 359,334
158 699,650
Abgang
11 139,596
–
–
Überschuss
–
11 139,596
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)
Artikel II. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
(Anm.: Anlage III samt den Austauschseiten 9 bis 14 aus der Novelle BGBl. I Nr. 62/2012 als PDF dokumentiert)
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2012 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel I) ab, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegen-über dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
(Anm.: Personalplan 2012 als PDF dokumentiert)
Artikel IV. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Unter-gliederung sichergestellt ist.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
Artikel V. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlags-ansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.
Artikel VI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
(2) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Über-schreitungen zu geben
(______________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Artikel VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
(2) Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf die Bundesministerin für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel IV Abs. 1, Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.
(3) Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU jeweils nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene bzw. nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des jeweiligen Voranschlagsansatzes überschritten wird.
Artikel VIII. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
(2) Die Bundesministerin für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde-legung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.
Artikel IX. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungs-rahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel X. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Be-standteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundes-vermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XI. (1) Die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) haben die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben jeweils in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt nach Maßgabe des 2. Satzes dieses Absatzes zu binden. Nicht gebunden werden dürfen variable Ausgaben, Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, weiters Ausgaben aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt sowie Ausgaben der Anwender der Flexibilisierungsklausel.
Spalte 1
Spalte 2
UG
Bezeichnung
Millionen Euro
Oberste Organe
01
Präsidentschaftskanzlei
0,133
02
Bundesgesetzgebung
1,809
06
Rechnungshof
0,281
10
Bundeskanzleramt
3,416
12
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
12,394
13
Bundesministerium für Justiz
2,126
14
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
26,259
Bundesministerium für Finanzen
15
Finanzverwaltung
28,989
45
Bundesvermögen
12,011
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
20
Arbeit
0,188
21
Soziales und Konsumentenschutz
9,724
40
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
15,019
24
Bundesministerium für Gesundheit
2,892
30
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
18,201
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
42
Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
20,784
43
Umwelt
15,216
(2) Zusätzlich zu den Bindungen gemäß Abs. 1 haben die haushaltsleitenden Organe laut der nachfolgenden Tabelle (Spalte 1) die im Bundesvoranschlag 2012 bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 0 vorgesehenen Ausgaben in Höhe der sich aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle ergebenden Beträge jeweils binnen vier Wochen nach Kundmachung dieser BFG-Novelle 2012 im Bundesgesetzblatt zu binden.
Spalte 1
Spalte 2
UG
Bezeichnung
2012
01
Präsidentschaftskanzlei
0,044
02
Bundesgesetzgebung
0,366
06
Rechnungshof
0,300
10
Bundeskanzleramt
0,483
12
Äußeres
1,060
13
Justiz
2,602
14
Milit. Angelegenheiten und Sport
13,098
15
Finanzverwaltung
6,829
20/21
Arbeit/Soziales und Konsumentenschutz
0,996
24
Gesundheit
0,303
30
Unterricht, Kunst und Kultur
12,945
31
Wissenschaft und Forschung
0,533
40
Wirtschaft
1,606
41
Verkehr, Innovation u. Technologie
0,314
42
Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
0,739
(3) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
Artikel XII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirt-schaftung des Bundes für das Jahr 2012 werden im Personalplan 2012 festgelegt (Anlage IV).
Artikel XIII. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel XIV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012.
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages