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20007563 verlaufderstaatsgrenze AT

Verlauf der Staatsgrenze (verlaufderstaatsgrenze)

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2011 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Februar 2012 in Kraft.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 3)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IX durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 4),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 6)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt X durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 9)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 12)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und

den Grenzplan im Maßstab 2 000 (Anlage 15)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 18)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 19),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 21)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 22),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 23) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 24)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 25),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 26) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 27)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 28),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 29) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 30)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 31),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 32) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 33)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 34),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 35) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 36)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 37),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 38) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 39)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 40),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 41) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 42)

bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Die im Abschnitt I dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 7, Artikel 33 bis 35 und Artikel 36 Absätze 1 bis 4 des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 treten außer Kraft.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

Die Vertragsstaaten kommen überein, dass die In-Kraft-Setzung von neuen Grenzdokumenten, die infolge von Änderungen technischer Standards eine präzisere Beschreibung des geltenden Staatsgrenzverlaufes ermöglichen und den Verlauf der Staatsgrenze nicht ändern, künftig hin durch ein Übereinkommen der beiden Regierungen erfolgen kann.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze

(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.

Geschehen zu Ljubljana am 21. Juli 2010 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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