Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2011
Inkrafttretensdatum
09.11.2011
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
StF: BGBl. II Nr. 356/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 122 Abs. 3 Z 4 lit. c Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, wird verordnet
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.
§ 2. (1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3. Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 5. (1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.
(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.