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20007520 AT

Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

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Kurztitel

Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/2011

Inkrafttretensdatum

09.11.2011

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

StF: BGBl. II Nr. 356/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 122 Abs. 3 Z 4 lit. c Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, wird verordnet

Bundesrecht Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.

Bundesrecht Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

§ 2. (1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

§ 3. Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich

Bundesrecht Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

§ 5. (1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.

(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.

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