Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
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Kurztitel
Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.11.2011
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
StF: BGBl. II Nr. 354/2011
Änderung
BGBl. II Nr. 320/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1948, BGBl. Nr. 333/1979
Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. II Nr. 320/2024)
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
20007518
Dokumentnummer
NOR40132731
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte.
§ 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Bediensteten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen eine qualitativ hochwertige Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleistet.
(2) Die Ausbildung ist von folgenden grundsätzlichen Erwägungen getragen
(3) Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(5) Neben der Vermittlung und dem Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und soft-skills soll im Rahmen der Grundausbildung auch der verantwortungsvolle Umgang mit den den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben anvertrauten technischen Einrichtungen, wie insbesondere jenen der Informationstechnik und Datensicherheit, erlernt und bewusst gemacht werden.
§ 3. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.
§ 4. (1) Für die in § 1 angeführte Grundausbildung hat die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen. Ein solcher Lehrgang kann auch für mehrere Oberstaatsanwaltschaftssprengel gemeinsam abgehalten werden.
(2) Die Leitung eines Grundausbildungslehrgangs obliegt jeweils einer Oberstaatsanwaltschaft. Von dieser kann auch ein Staatsanwalt mit der Leitung betraut werden. Bei genügender Anzahl an Bewerbern hat die Oberstaatsanwaltschaft die Abhaltung eines Ausbildungslehrgangs bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn dies kostensparender ist, bei einer oder mehreren Staatsanwaltschaften anzuordnen.
(3) Mit der Durchführung des Ausbildungslehrgangs hat die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte und/oder sonstige geeignete Justizbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu betrauen. Dabei hat sie hinsichtlich der Bediensteten, die dem Personalstand eines Gerichts angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts herzustellen.
(4) Soweit dienstliche Interessen dies erfordern, kann das Bundesministerium auch die Festlegung treffen, dass ein Ausbildungslehrgang zur Gänze oder teilweise im Wege anderer Justizeinrichtungen (wie beispielsweise eines Justiz-Bildungszentrums) durchzuführen ist.
(5) Soweit dies zweckmäßig ist, können die sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 4 ergebenden Organisationsformen auch miteinander kombiniert und dazu vom Bundesministerium für Justiz für die verschiedenen Module eines Lehrgangs jeweils unterschiedliche organisatorische Strukturen genehmigt und festgelegt werden.
§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind nach Maßgabe des Bedarfs an Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten Bedienstete auf ihren Antrag zuzulassen, wenn sie den Grundlehrgang nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erfolgreich bgeschlossen haben. Ist die oder der Bedienstete nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt, muss die Dienstbehörde bestätigen, dass der oder dem Bediensteten die dafür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern. Die Zuweisung erfolgt – unter Bedachtnahme auf Abstimmungserfordernisse (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 4 Abs. 4) – durch die Oberstaatsanwaltschaft. Ausbildungsmodule können nur während eines aktiven Dienstverhältnisses absolviert werden.
(2) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung zulassen.
§ 6. Der Auszubildende ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen.
§ 7. (1) Die Grundausbildung (das Ausbildungs-Curriculum) soll spätestens mit dem Ende des zweiten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein, wobei diese Dauer durch Anrechnungen gemäß § 3 Abs. 2 verkürzt wird. Sie besteht aus der Absolvierung von Ausbildungsseminaren sowie der praktischen Verwendung der Auszubildenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden und Methoden des e-Learnings zu gestalten. Soweit dies in organisatorischer Hinsicht erforderlich ist und dienstliche und pädagogische Interessen nicht entgegenstehen, können von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz einzelne Teile des Lehrgangs auch im Wege des Selbststudiums durchgeführt werden.
(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Auszubildende theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Dienstprüfung für Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte vorzubereiten.
(4) Während seiner praktischen Verwendung hat der Auszubildende zur praktischen Erprobung und Vorbereitung auf die Dienstprüfung mindestens zwölf schriftliche Arbeiten aus den im § 13 Abs. 2 angeführten Ausbildungsinhalten zu verfassen, die von dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staatsanwalt oder Bezirksanwalt zu beurteilen und von der Oberstaatsanwaltschaft zu dokumentieren sind.
§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Abs. 2 angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.
(2) Folgende Seminare sind zu absolvieren
(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz kann aus Ausbildungsrücksichten die Gesamtdauer auf bis zu 50 Ausbildungstage erhöht sowie überdies die inhaltliche Gestaltung und zeitliche Gewichtung der einzelnen Module entsprechend angepasst werden.
§ 9. (1) Der Bedienstete ist möglichst schon vor – spätestens jedoch während der Teilnahme am modularen Ausbildungslehrgang – bei einer Staatsanwaltschaft (überwiegend in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen) sowie überdies unter Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht (tunlichst eines solchen am Sitz eines Landesgerichts) praxisbezogen zu verwenden.
(2) Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen, wenn der Auszubildende insgesamt mindestens zwölf Monate als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht und unmittelbar bei einer Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist. Die Zeit der theoretischen Ausbildung (§ 8) ist auf die Dauer der praktischen Verwendung nicht einzurechnen.
(3) Die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit den Auszubildenden individuelle Ausbildungspläne zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staats- oder Bezirksanwalt und die Leitung der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.
(4) Nach Ende der praktischen Verwendung gibt die jeweilige Dienststellenleitung einen detaillierten Bericht ab, in dem das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschrieben und an Hand des von der Oberstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vorgenommen wird.
(5) Zu Beginn und am Ende der praktischen Verwendung ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle (oder einem von ihm damit beauftragten Bediensteten) und dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
§ 10. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 11. (1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission (§ 29 BDG 1979) zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich, im Falle von Teilnehmern aus anderen Sprengeln jedoch auch für diese, zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind über seinen Vorschlag vom Bundesministerium für Justiz zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt werden, die mindestens drei Jahre, davon eines ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission, als Staatsanwälte oder Richter bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen tätig waren. Überdies können geeignete Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, die eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Strafsachen oder in der Justizverwaltung oder in der Aus- und Fortbildung aufweisen, in die Kommission bestellt werden. Zur Bestellung der Richter hat die Oberstaatsanwaltschaft einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuholen.
(4) Den Vorsitz im jeweiligen Prüfungssenat führt ein Staatsanwalt oder Richter. Daneben gehören jedem Senat zwei weitere Mitglieder an, von denen eines tunlichst ein Richter oder Staatsanwalt und eines tunlichst ein Bediensteter des gehobenen Verwaltungsdienstes sein soll.
§ 12. Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer
§ 13. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.
(2) Dem Auszubildenden sind, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, folgende Aufgaben vorzulegen
(3) Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Sofern keine dienstlichen Gründen entgegenstehen, kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz ermöglichen, dass einzelne Teile der schriftlichen Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden.
§ 14. (1) Im Allgemeinen umfasst die mündliche Prüfung die im Ausbildungs-Curriculum einbezogenen Ausbildungsinhalte.
(2) Im Besonderen ist bei den Themen und Inhalten der mündlichen Prüfung insbesondere auf folgende Ausbildungsinhalte, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, Bedacht zu nehmen
§ 15. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats auf Grund der vorgelegten Prüfungs- bzw. gegebenenfalls Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Teilprüfungen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
(2) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
§ 16. Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
§ 17. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Leiter der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
§ 18. Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach § 8 Abs. 2 Z 3 – teilnehmen.
§ 19. Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 20. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auslaufend auf nach Abs. 3 durchgeführte Lehrgänge weiterhin anzuwenden ist.
(3) Bedienstete, die über eine entsprechende Ausbildung im Kanzleidienst verfügen, können bis spätestens 31. Dezember 2012 die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (Abs. 2) abgelegen.
(4) Für Bedienstete, die die Grundausbildung für Bezirksanwälte nach der bisherigen Vorschrift (BGBl. Nr. 27/1980) erfolgreich abgelegt haben,
(5) Soweit einzelne der in Abs. 4 genannten Module bereits im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen absolviert wurden, können diese teilweise oder zur Gänze angerechnet werden (§ 30 BDG 1979). Im Fall einer Anrechnung ist der Inhalt des angerechneten Moduls nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach Abs. 4 Z 2 letzter Satz zu machen.
(6) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.