Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20007515 AT

Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Index

70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

StF: BGBl. II Nr. 351/2011

Änderung

BGBl. II Nr. 90/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung

Anlage A.1 bis Anlage D = Anlage 1

Anlage E = Anlage 2

Anlage F = Anlage 3

Anlage G = Anlage 4

Anlage H = Anlage 5

Anlage Praktische Prüfung = Anlage 6

2. Mit Wirksamkeit vom 1.4.2017 wurde der Titel geändert und der Kurztitel aktualisiert (vgl. BGBl. II Nr. 90/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Schlagworte

e-rk3

Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40192091

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen hat zu umfassen

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern umfasst

sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird

sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern umfasst

sofern auch die Zusatzprüfung zur Snowboardführerin und zum Snowboardführer abgelegt wird

sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführerinnen und Snowboardführer abgelegt wird

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern setzt sich zusammen aus

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainerinnen und Skitrainern/Alpin umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportinstruktorinnen und Sportinstruktoren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboarden umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Gewehr umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Pistole umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skilanglauf umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktorinnen und Skiinstruktoren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eis- und Stockschießen, Sportkegeln und Kinderturnen umfasst

Die Abschlussprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für die Sportausübung von Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen oder Mentalbehinderungen umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktoren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gespannfahren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Tennis umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Sportklettern Leistungssport umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Mountainbike umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball umfasst

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten umfasst

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bundessportakademien durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

(Anm.: Anlge E als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus

(2) Vor Ablegung der Eignungsprüfung ist die körperliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Nachweis der körperlichen Eignung hat nach sportärztlichen Kriterien durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erfolgen. Treten während der Ausbildung Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung auf, so kann neuerlich die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben. Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern, die im Zuge der Ausbildung einen Schwerpunkt haben, der Gegenstand der Trainerausbildung ist, erfolgreich abgeschlossen haben.

(4) Betreffend den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern können im Falle des Bestehens von körperlichen Beeinträchtigungen der Kandidatin oder des Kandidaten in den in Anlage A.1 genannten Disziplinen die Leistungen dem Niveau der Beeinträchtigung angepasst werden.

(5) Die Eignungsprüfung entfällt in dem Ausmaß, als gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden; darüber hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu befinden.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 3. (1) Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat

(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.

(3) Die praktische Prüfung ist nach den in der Anlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

(Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 4. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten unmittelbar vor der Klausurprüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die Klausurprüfung beim nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bedienen könnten, sind diesen abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtführende Lehrkraft Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die gesundheitliche Eignung gemäß § 2 Abs. 2 festgestellt wurde.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(4) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.

(7) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so ist eine weitere Aufgabe zu stellen.

(8) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Sportart

Eignungsprüfungskriterien

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Allgemeine Körperausbildung (Ausbildungen für den Exekutivbereich)

Praktische Eignungsprüfung

Frauen 12:30 39 mlt/kg (Strauss 1983)

Frauen 15 20 Percentile (Hoffmann 2006)

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Amateurboxen

Praktische Eignungsprüfung

Voraussetzung

Abgeschlossene Übungsleiterausbildung des ÖBV (Österreichischer Boxverband)

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Amateurringen

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für American Football

Anrechnungsmodalitäten

Abgeschlossene Übungsleiterausbildung der AFBÖ (American Football Bund Österreich)

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Badminton

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Abgeschlossene Übungsleiterausbildung des Badmintonverbandes mit der Note „Sehr gut“ im praktisch-methodischen Teil

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Bahnengolf

Praktische Eignungsprüfung

Die Eignungskriterien orientieren sich an den aktuellen Durchschnittsergebnissen der Ranglistenturniere, die jährlich adaptiert werden. Abweichung 15%

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Baseball-Softball

Voraussetzung

Abgeschlossene Übungsleiterausbildung der ABF (Austrian Baseball Federation)

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Basketball

Praktische Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung besteht aus

Bewertungskriterien sind

Bewertung: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Behindertenskilauf

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Behindertensport (Mentalbehindertensport)

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Behindertensport (Körper- und Sinnesbehinderungen)

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Biathlon

Praktische Eignungsprüfung

Techniküberprüfung in der Skatingtechnik

Anrechnungsmodalitäten

Positiver Abschluss der Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Langlaufen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Billard

A) Pool Billard

Praktische Eignungsprüfung

Theoretische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Abgeschlossene Übungsleiterausbildung Billard des ÖPBV (Österreichischer Pool Billard Verband).

B) Carambol

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Bob- und Skeleton

Vorbedingung

Aktive Vereinstätigkeit (Übungsleiter oder Aktiver) ist durch eine Bestätigung des jeweiligen Vereines oder Verbandes nachzuweisen.

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Bogenschießen

Praktische Eignungsprüfung

Theoretische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Mit abgeschlossener Übungsleiterausbildung des Verbandes, wird der praktische Teil der Eignungsprüfung angerechnet.

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eis- und Stocksschießen

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eishockey

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eiskunstlaufen

Praktische Eignungsprüfung

Die vorgeschrieben Elemente der Lauftechnik, Pirouetten und Sprünge sind in Regel 588 der österreichischen Wettlaufordnung festgehalten.

Die 4 Kürklasse umfasst folgende Elemente

Die Kürklasse 4 neu ist an die aktuellen Regelungen der ISU angepaßt. Sie erfordert profunde eisläuferische Fähigkeiten, und berechtigt somit alle Absolventen der Kürklasse 4 zur Teilnahme an der Instruktorenausbildung.

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eisschnelllaufen und Shorttrack

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eistanzen

Praktische Eignungsprüfung

Bronzetest der ISU, besteht aus folgenden Tänzen

Dieser ISU Test erfordert praktisch und theoretisch sehr gute Eistanzkenntnisse. Um diese Perfektion zu erreichen sind folgende Grundbegriffe und Fachausdrücke notwendig

Die praktische Umsetzung dieser Kenntnisse am Eis sind Voraussetzung, um eine positive Beurteilung des ISU Tests für Eistanzen zu erlangen.

Darüber hinaus sind sehr gute Kenntnisse der diversen Tanzhaltungen notwendig

Zusätzliche Kriterien für eine positive Beurteilung sind

Abschließend vom Internationalen Fachverband (ISU)

Rule 600 No: 3 A dance couple consists of a lady and a man. Eligible and ineligible persons may act as partners regardless of the eligibility status of the candidate.

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Faustball

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fechten

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangen verschiedene Lektionen der Disziplinen Florett, Säbel und Degen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Allgemeine Körperausbildung (Studio)

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Allgemeine Körperausbildung (Animation)

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Gesundheitsorientiertes Sporttreiben

Praktische Eignungsprüfung

Alter 30 – 40: Frauen: 37 Sek.; Männer: 33 Sek.

Alter 40 – 50: Frauen: 42 Sek.; Männer: 37 Sek.

Alter 50 – 60: Frauen: 52 Sek.; Männer: 45 Sek.

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Kinder/Jugend

Praktische Eignungsprüfung

Alter 30 – 40: Frauen: 37 Sek.; Männer: 33 Sek.

Alter 40 – 50: Frauen: 42 Sek.; Männer: 37 Sek.

Alter 50 – 60: Frauen: 52 Sek.; Männer: 45 Sek.

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Senioren

Praktische Eignungsprüfung

Eignungskriterium ist die positive Absolvierung eines Hindernis- und Koordinationsparcours unter Vorgabe eines Zeitlimits.

Zusätzlich ist das Beherrschen einer Schwimmart gefordert, wenn der Ausbildungsschwerpunkt das Medium Wasser beinhaltet.

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für

Flach,- Wildwwasser Kajak und Kanu

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt für die Sportart Flachwasser Kajak

Zusätzlich

Zur Überprüfung gelangt für die Sportart Flachwasser Kanu.

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Floorball

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Freestyle Skilauf

Zusatzmodul zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Ski Alpin

Vorbedingung

Abgeschlossene Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Ski Alpin

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fußball

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt

Es werden die Besten 75 Personen nach der erzielten Punkteanzahl in die Ausbildungen des Jahrganges aufgenommen.

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gewichtheben

Anrechnungsmodalitäten

Die Eignungskriterien zur Teilnahme an der Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung für Gewichtheben erfüllen alle, die an den nachfolgend angeführten Meisterschaften im Gewichtheben teilnehmen oder innerhalb der letzten 5 Jahre teilgenommen haben

Als Nachweis gilt der aktuelle Sportlerpass bzw. ein entsprechendes Wettkampfprotokoll.

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Golf

Vorbedingungen

Absolvierung der PGA (Professional Golfers Association of Austria) – Ausbildung für Diplom-Golflehrer bis einschließlich der zweiten Teilprüfung, einschließlich der ÖGV(Österreichischer Golfverband)-Übungsleiterausbildung

Praktische Eignungsprüfung

Sonstige Informationen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Handball

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hockey

Anrechnungsmodalitäten

Vorbedingung

Abgeschlossene Übungsleiterausbildung des Hockey Verbandes

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlinehockey

Zusatzmodul zur Instruktorenausbildung Eishockey

Vorbedingung

Abgeschlossene Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eishockey

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaten

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlinespeedskaten

Praktische Eignungsprüfung

Theorie

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaterhockey

Zusatzmodul zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaten

Vorbedingung

Abgeschlossene Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jiu-Jitsu

Voraussetzung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Judo

Voraussetzung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Karate

Praktische Eignungsprüfung

1. Mindestgraduierung: 1. Dan (abgelegt nach den Prüfungsvorschriften des Österreichischen Karatebundes)

Anrechnungsmodalitäten

Abgeschlossene Übungsleiterausbildung Karate

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kickboxen

Voraussetzung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- u. Jugendfußball

Vorbedingung

Positive Absolvierung des Ausbildungskurses Kinder- und Jugendfußball des Landesverbandes im Österrichischen Fußballverband (ÖFB)

Praktische Eignungsprüfung

keine

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinderturnen

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern alpin

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kraftdreikampf

Vorbedingung

Zugelassen sind Mitglieder mit gültigem Sportpass des Österreichischen Verbandes für Kraftdreikampf

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kunstturnen

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt

Männer

Frauen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Leichtathletik

Praktische Eignungsprüfung

4 Punkte: 9:00 – 9:30/ 10:30 – 11:00

3 Punkte: 9:30 – 10:00/ 11:00 – 11:30

2 Punkte: 10:00 – 10:30/ 11:30 – 12:30

1 Punkt: 10:30 – 11:30/ 12:30 – 13:30

Altersbonuspunkte: zwischen dem 40. – 50. Lebensjahr gibt es für das Erreichen einer Leistungsklasse einen Punkt mehr; zwischen dem 50. und 60 Lebensjahr zwei Punkte mehr. In jeder Disziplin (Hürden, Sprung, Wurf, Lauf) können maximal 5 Punkte erreicht werden. Die Technikbeurteilung (0 – 5 Punkte) beim Hürdenlauf, Sprung und Wurf erfolgt durch eine Kommission, die zumindest aus 2 (in Absprache BSPA und ÖTV; nominierten Fachpersonen bestehen muss. Die Mitglieder der Kommission müssen sich pro Disziplin auf eine Punktezahl einigen. Im 2400-Lauf ergibt sich die Punktezahl durch die gelaufene Zeit. Für eine Aufnahme in den Instruktorkurs müssen bei der Eigenkönnen-Eignungsprüfung zumindest 10 Punkte erreicht werden.

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Luftgewehr u. Gewehr

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Luftpistole und Pistole

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Radsport MTB Radtourenguide

Spezialisierung Touristik und Breitensport

Vorbedingung

positiv absolvierter Übungsleiterausbildung Radsport (D2 oder D1-MTB (Mountainbike)) in den letzten 5 Jahren vor Kursbeginn

Praktische Eignungsprüfung

wird für alle Kursteilnehmer auf dem MTB durchgeführt, da, bei einer entsprechenden Radfahrtechnik am MTB, diese auch für den Straßen- und Tourenbereich ausreichend vorhanden sein muss. Das MTB (XC-fähiges MTB Hardtail oder Fullsuspension mit Clippedalen) und nachstehende Ausrüstungsgegenstände sind vom Kursteilnehmer zur Eignungsprüfung mitzubringen

Radhelm, Radhandschuhe, Radbekleidung (der Witterung entsprechend), Entsprechende Radschuhe, Ersatzmaterial, Ersatzschlauch, Reifenheber, Kleinwerkzeug, Luftpumpe oder CO²-Patrone

Folgende Kriterien haben die Kursanwärter zu erfüllen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Radsport – Spezialisierung Leistungssport

Vorbedingung

Bei Absolventinnen und Absolventen einer maximal 5 Jahre zurückliegenden Übungsleiterausbildung Radsport gilt das theoretische Wissen mit Vorlage des Kurszeugnisses als nachgewiesen. Es muss lediglich die praktische Eignungsprüfung abgelegt werden.

Praktisches Eignungsprüfung

Wird für diese Kursteilnehmer auf dem MTB durchgeführt, da, bei einer entsprechenden Radfahrtechnik am MTB, diese auch für den Straßen- und Bahnradsport ausreichend vorhanden sein muss.

Das MTB (XC-fähiges MTB Hardtail oder Fullsuspension mit Clippedalen) und nachstehende Ausrüstungsgegenstände sind vom Kursteilnehmer zur Eignungsprüfung mitzubringen: Radhelm, Radhandschuhe, Radbekleidung (der Witterung entsprechend), entsprechende Radschuhe; Ersatzmaterial, Ersatzschlauch, Reifenheber, Kleinwerkzeug, Luftpumpe oder CO²-Patrone

Folgende Kriterien haben die Kursanwärter zu erfüllen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Nordische Kombination

Vorbedingung

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Orientierungslauf

Vorbedingung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten

Praktisches Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Gespannfahren

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Islandpferde

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Voltigieren

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Westernreiten

Praktische Eignungsprüfung

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keine Westernreitwart-Ausbildung abgeschlossen haben: Zusätzliche Unterrichtserteilung in 2 der oben angeführten 3 Turnierdisziplinen (können frei gewählt werden!)

Anrechnungsmodalitäten

Das Eigenkönnen unter Punkt 2 der praktischen Eignungsprüfung kann auch durch zwei Turnierergebnisse (nicht älter als 2 Jahre, vom Ausbildungsreferenten beglaubigt!) nachgewiesen werden

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Rhythmische Gymnastik

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Angehörige des A-Kaders der Rhythmischen Gymnastik im Österreichischen Fachverband Turnen (ÖFT)

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Rudern

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Schach

Vorbedingungen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Schwimmen

Praktische Eignungsprüfung

Kraul

w.

1,35 Min.

m.

1,25 Min. oder

Brust

w.

1,45 Min.

m.

1,25 Min. oder

Rücken

w.

1,45 Min.

m.

1,35 Min.

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Segeln

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für SGKP

Praktische Eignungsprüfung

Bewertungskriterien

Die Teilbewerbe 20 m und 25 m werden mit verkleinerten Scheiben durchgeführt!

Ablauf

1.

5 m

T1, T2 je 2 Schuss 4 Schuss 3 Sek.

2.

10 m

T1, T2 je 2 Schuss mit schussstarker Hand,

T1, T2 je 2 Schuss mit schussschwacher Hand 8 Schuss in 8 Sek.

3.

15 m

T1 2 Schuss, Magazin Wechsel, T2 2 Schuss 4 Schuss 5 Sek.

4.

20 m

T1 2 Schuss stehend, T2 2 Schuss kniend 4 Schuss 5 Sek.

5.

25 m

T1,T2 je 2 Schuss stehend, 4 Schuss 5 Sek.

Bewertungskriterien

24 Schuss = 120 Punkte

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Ski alpin

Praktische Eignungsprüfung

Zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skibob

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren

Vorbedingung

Praktische Eignungsprüfung

Insbesondere hat die praktische Prüfung Klettern im winterlichen Fels und Eis mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen) zu umfassen.

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skilanglauf

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboarden alpin

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportakrobatik

Voraussetzungen

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportbadewart

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportkegeln

Praktische Eignungsprüfung

Theoretische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern (Breitensport)

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern (Leistungssport)

Vorbedingungen

Abgeschlossener Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport.

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Squash

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

ÖSRV-Computer Rangliste A und B Spielerinnen und Spieler

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Synchron-Schwimmen

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Taekwondo

Vorbedingungen

Praktische Eignungsprüfung

Theoretische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tanzen

Vorbedingungen

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tauchen

Praktische Eignungsprüfung

Theorieprüfung im MC-System über Physik, Tauchmedizin und Erste Hilfe, Gerätekunde sowie Tauchpraxis.

Der Kandidat muss seine Fähigkeit demonstrieren im Freiwasser seine Ausrüstung zu beherrschen und einen vorgegebenen Tauchgang durchführen (Tauchplan einhalten). Die EIGNUNGSPRÜFUNG im Freiwasser entfällt, wenn der Kandidat Brevet *** oder Brevet ** des CMAS besitzt.

ABC = Maske, Flossen, Schnorchel

PTG = Presslufttauchgerät

RTW = Jacket oder Weste mit Rettungs- und Tarierfunktion

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tennis

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tischtennis

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Trampolinturnen

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Triathlon

Vorbedingung

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Volleyball

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wasserball

Vorbedingung

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wasserski/Wakeboard

Praktische Eignungsprüfung

Wakeboard Cable

Wakeboard Boot

Wasserski

Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern

Vorbedingung

Praktische Eignungsprüfung

Sportart

Eignungsprüfungskriterien

Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern

Praktische Eignungsprüfung

Zur Überprüfung gelangt das Eigenkönnen in

Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen

Praktische Eignungsprüfung

siehe Sportlehrer (A.1)

Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern

Vorbedingungen

Abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung Tennis

Praktische Eignungsprüfung

funktionsorientierte Anwendung und dem Technikleitbild der österreichischen Lehrmethode entsprechende Ausführung der Grund- und Spezialschläge Vorhand-Topspin, Rückhand-Topspin, Rückhand-Slice, Vorhand-Volley, Rückhand-Volley, Smash und Aufschlag (mit Drall)

Beurteilungskriterien: Schlagsicherheit, Platzierungsgenauigkeit und die technische – laut österreichischer Lehrmethodik vorgegebene – Schlagausführung bezüglich der Griffhaltung und der Technikspielräume (Knotenpunkte)

Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern

Praktische Eignungsprüfung

Dressur

Springen

Vielseitigkeit

Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern

Praktische Eignungsprüfung

Anrechnungsmodalitäten

Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern, die die Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktorenausbildung erfolgreich absolviert haben.

Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skiführerinnen und Skilehrern und Skiführern

Vorbedingung

Abgeschlossene Landeslehrerausbildung mit Alpinkurs oder gleichwertige Ausbildung mit Alpinkurs

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern

Praktische Eignungsprüfung

Sportart

Eignungsprüfungskriterien

Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern

Praktische Eignungsprüfung

Die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber haben für die Aufnahme in die Diplomtrainerinnen- und Diplomtrainerausbildung

Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Trainerausbildung des Exekutivbereichs)

Praktische Eignungsprüfung

Abgeschlossener Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für allgemeine Körperausbildung.

Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Fit Allgemeine Körperausbildung (Studio)

Praktische Eignungsprüfung

Mindestleistung: Der Wattbetrag der letzten bis zum Ende getretenen Stufe wird durch das KG dividiert und muss bei Männern mindestens 3.5 Watt/kgKG, bei Frauen mindestens 3,1 Watt/kgKG ergeben.Ebenso ist zu bestätigen, dass das Ruhe- und Belastungs-EKG aus (sport-) medizinischer Sicht keine Bedenken gegenüber den in der Ausbildung verlangten Belastungen aufweist.

Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination

Vorbedingung

Abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung Fit. bzw. abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung nach dem Lehrplan C.1.

Praktische Eignungsprüfung

Liegestütz

Normen

Alter 17 – 30: Frauen: 34sek; Männer: 30sek

Alter 30 – 40: Frauen: 37sek; Männer: 33sek

Alter 40 – 50: Frauen: 42sek; Männer: 37sek

Alter 50 – 60: Frauen: 52sek; Männer: 45sek

Das Kalkül „Geeignet“ wird erreicht, wenn die Ausbildungswerberin oder der Ausbildungswerber die Leistungsnormen für eine Basisfitness (12 Punkte) bzw. mindestens 1 Punkt pro Testdisziplin erlangt hat und die oben angeführten Normen beim Hindernisparcours erreicht.

Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern

Praktische Eignungsprüfung

Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainer Rad Straße

Praktische Eignungsprüfung

Sie wird für diese Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer auf dem MTB (Mountainbike) durchgeführt, da, bei einer entsprechenden Radfahrtechnik am MTB, diese auch für den Straßen- und Bahnradsport ausreichend vorhanden sein muss. Das MTB (XC-fähiges MTB Hardtail oder Fullsuspension mit Clippedalen) und nachstehende Ausrüstungsgegenstände sind vom Kursteilnehmer zur Eignungsprüfung mitzubringen: Radhelm, Radhandschuhe, Radbekleidung (der Witterung entsprechend); Entsprechende Radschuhe; Ersatzmaterial, Ersatzschlauch, Reifenheber, Kleinwerkzeug, Luftpumpe oder CO²-Patrone

Folgende Kriterien haben die Kursanwärter zu erfüllen

Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit

Praktische Eignungsprüfung

Dressur

Springen

Vielseitigkeit

Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainerinnen und Skitrainern/Alpin

Vorbedingungen

Praktische Eignungsprüfung

Sportklettern

Vorbedingungen

Abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung für Sportklettern-Leistungssport

Praktische Eignungsprüfung

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat Klettern im Schwierigkeitsgrad 8+ on sight, 2 Routen. (gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA (Union internationale des associations d´alpinisme), UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5) bzw. 7b (französisches Bewertungssystem) zu umfassen.

Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainerinnen und Tennistrainern

Praktische Eignungsprüfung

Die Bewertung des persönlichen Könnens im Spiel, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktischen erreicht werden kann. Die Bewertung des Könnens im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke. Bewertung der Sicherheit und Platzierungsgenauigkeit

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 6. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin und des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Eine positive Beurteilung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüferinnen und Prüfern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.

(4) Die im Rahmen der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind diesen bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie oder er in die Schule aufgenommen, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder kann sie bzw. er aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekannt zu geben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 7. (1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Klausurprüfung oder einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung verhindert, darf die betreffende Prüfung mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachgeholt werden.

(2) Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr und ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen und praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 8. (1) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 9. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D zu bestehen.

(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- oder Befähigungsprüfung

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 10. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 11. Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Bundessportakademien erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 12. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Für die Durchführung der Klausurprüfung findet § 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattzufinden.

(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(6) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(7) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 13. Die Wiederholung von Teilprüfungen der Abschluss- und Befähigungsprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschluss- und Befähigungsprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 14. (1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Bundesrecht Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 49/1993, 265/1996, 83/2000, 141/1985, 287/2004 und 306/2006 außer Kraft. Die zuletzt genannte Verordnung gilt jedoch für Lehrgänge, die vor dem 1. Oktober 2011 eingerichtet wurden.

(3) Der Titel, die §§ 1 und 11 sowie der Titel der Anlage A.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →