Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
Inhaltsübersicht (22)
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Kurztitel
Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Index
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien
StF: BGBl. II Nr. 351/2011
Änderung
BGBl. II Nr. 90/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet
Anmerkung
1. Dokumentalistische Gliederung
Anlage A.1 bis Anlage D = Anlage 1
Anlage E = Anlage 2
Anlage F = Anlage 3
Anlage G = Anlage 4
Anlage H = Anlage 5
Anlage Praktische Prüfung = Anlage 6
2. Mit Wirksamkeit vom 1.4.2017 wurde der Titel geändert und der Kurztitel aktualisiert (vgl. BGBl. II Nr. 90/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40192091
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen hat zu umfassen
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern umfasst
sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird
sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern umfasst
sofern auch die Zusatzprüfung zur Snowboardführerin und zum Snowboardführer abgelegt wird
sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführerinnen und Snowboardführer abgelegt wird
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern setzt sich zusammen aus
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainerinnen und Skitrainern/Alpin umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportinstruktorinnen und Sportinstruktoren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboarden umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Gewehr umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Pistole umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skilanglauf umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktorinnen und Skiinstruktoren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eis- und Stockschießen, Sportkegeln und Kinderturnen umfasst
Die Abschlussprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für die Sportausübung von Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen oder Mentalbehinderungen umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktoren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gespannfahren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Tennis umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Sportklettern Leistungssport umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Mountainbike umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball umfasst
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten umfasst
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bundessportakademien durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.
(Anm.: Anlge E als PDF dokumentiert.)
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
(2) Vor Ablegung der Eignungsprüfung ist die körperliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Nachweis der körperlichen Eignung hat nach sportärztlichen Kriterien durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erfolgen. Treten während der Ausbildung Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung auf, so kann neuerlich die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben. Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern, die im Zuge der Ausbildung einen Schwerpunkt haben, der Gegenstand der Trainerausbildung ist, erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Betreffend den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern können im Falle des Bestehens von körperlichen Beeinträchtigungen der Kandidatin oder des Kandidaten in den in Anlage A.1 genannten Disziplinen die Leistungen dem Niveau der Beeinträchtigung angepasst werden.
(5) Die Eignungsprüfung entfällt in dem Ausmaß, als gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden; darüber hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu befinden.
(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert.)
§ 3. (1) Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
(3) Die praktische Prüfung ist nach den in der Anlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.
(Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert.)
§ 4. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten unmittelbar vor der Klausurprüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die Klausurprüfung beim nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bedienen könnten, sind diesen abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(5) Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtführende Lehrkraft Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert.)
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die gesundheitliche Eignung gemäß § 2 Abs. 2 festgestellt wurde.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(4) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(6) Der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.
(7) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so ist eine weitere Aufgabe zu stellen.
(8) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Sportart
Eignungsprüfungskriterien
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Allgemeine Körperausbildung (Ausbildungen für den Exekutivbereich)
Praktische Eignungsprüfung
Frauen 12:30 39 mlt/kg (Strauss 1983)
Frauen 15 20 Percentile (Hoffmann 2006)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Amateurboxen
Praktische Eignungsprüfung
Voraussetzung
Abgeschlossene Übungsleiterausbildung des ÖBV (Österreichischer Boxverband)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Amateurringen
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für American Football
Anrechnungsmodalitäten
Abgeschlossene Übungsleiterausbildung der AFBÖ (American Football Bund Österreich)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Badminton
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Abgeschlossene Übungsleiterausbildung des Badmintonverbandes mit der Note „Sehr gut“ im praktisch-methodischen Teil
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Bahnengolf
Praktische Eignungsprüfung
Die Eignungskriterien orientieren sich an den aktuellen Durchschnittsergebnissen der Ranglistenturniere, die jährlich adaptiert werden. Abweichung 15%
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Baseball-Softball
Voraussetzung
Abgeschlossene Übungsleiterausbildung der ABF (Austrian Baseball Federation)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Basketball
Praktische Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung besteht aus
Bewertungskriterien sind
Bewertung: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Behindertenskilauf
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Behindertensport (Mentalbehindertensport)
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Behindertensport (Körper- und Sinnesbehinderungen)
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Biathlon
Praktische Eignungsprüfung
Techniküberprüfung in der Skatingtechnik
Anrechnungsmodalitäten
Positiver Abschluss der Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Langlaufen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Billard
A) Pool Billard
Praktische Eignungsprüfung
Theoretische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Abgeschlossene Übungsleiterausbildung Billard des ÖPBV (Österreichischer Pool Billard Verband).
B) Carambol
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Bob- und Skeleton
Vorbedingung
Aktive Vereinstätigkeit (Übungsleiter oder Aktiver) ist durch eine Bestätigung des jeweiligen Vereines oder Verbandes nachzuweisen.
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Bogenschießen
Praktische Eignungsprüfung
Theoretische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Mit abgeschlossener Übungsleiterausbildung des Verbandes, wird der praktische Teil der Eignungsprüfung angerechnet.
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eis- und Stocksschießen
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eishockey
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eiskunstlaufen
Praktische Eignungsprüfung
Die vorgeschrieben Elemente der Lauftechnik, Pirouetten und Sprünge sind in Regel 588 der österreichischen Wettlaufordnung festgehalten.
Die 4 Kürklasse umfasst folgende Elemente
Die Kürklasse 4 neu ist an die aktuellen Regelungen der ISU angepaßt. Sie erfordert profunde eisläuferische Fähigkeiten, und berechtigt somit alle Absolventen der Kürklasse 4 zur Teilnahme an der Instruktorenausbildung.
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eisschnelllaufen und Shorttrack
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eistanzen
Praktische Eignungsprüfung
Bronzetest der ISU, besteht aus folgenden Tänzen
Dieser ISU Test erfordert praktisch und theoretisch sehr gute Eistanzkenntnisse. Um diese Perfektion zu erreichen sind folgende Grundbegriffe und Fachausdrücke notwendig
Die praktische Umsetzung dieser Kenntnisse am Eis sind Voraussetzung, um eine positive Beurteilung des ISU Tests für Eistanzen zu erlangen.
Darüber hinaus sind sehr gute Kenntnisse der diversen Tanzhaltungen notwendig
Zusätzliche Kriterien für eine positive Beurteilung sind
Abschließend vom Internationalen Fachverband (ISU)
Rule 600 No: 3 A dance couple consists of a lady and a man. Eligible and ineligible persons may act as partners regardless of the eligibility status of the candidate.
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Faustball
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fechten
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangen verschiedene Lektionen der Disziplinen Florett, Säbel und Degen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Allgemeine Körperausbildung (Studio)
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Allgemeine Körperausbildung (Animation)
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Gesundheitsorientiertes Sporttreiben
Praktische Eignungsprüfung
Alter 30 – 40: Frauen: 37 Sek.; Männer: 33 Sek.
Alter 40 – 50: Frauen: 42 Sek.; Männer: 37 Sek.
Alter 50 – 60: Frauen: 52 Sek.; Männer: 45 Sek.
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Kinder/Jugend
Praktische Eignungsprüfung
Alter 30 – 40: Frauen: 37 Sek.; Männer: 33 Sek.
Alter 40 – 50: Frauen: 42 Sek.; Männer: 37 Sek.
Alter 50 – 60: Frauen: 52 Sek.; Männer: 45 Sek.
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fit Senioren
Praktische Eignungsprüfung
Eignungskriterium ist die positive Absolvierung eines Hindernis- und Koordinationsparcours unter Vorgabe eines Zeitlimits.
Zusätzlich ist das Beherrschen einer Schwimmart gefordert, wenn der Ausbildungsschwerpunkt das Medium Wasser beinhaltet.
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für
Flach,- Wildwwasser Kajak und Kanu
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt für die Sportart Flachwasser Kajak
Zusätzlich
Zur Überprüfung gelangt für die Sportart Flachwasser Kanu.
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Floorball
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Freestyle Skilauf
Zusatzmodul zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Ski Alpin
Vorbedingung
Abgeschlossene Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Ski Alpin
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Fußball
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt
Es werden die Besten 75 Personen nach der erzielten Punkteanzahl in die Ausbildungen des Jahrganges aufgenommen.
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gewichtheben
Anrechnungsmodalitäten
Die Eignungskriterien zur Teilnahme an der Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung für Gewichtheben erfüllen alle, die an den nachfolgend angeführten Meisterschaften im Gewichtheben teilnehmen oder innerhalb der letzten 5 Jahre teilgenommen haben
Als Nachweis gilt der aktuelle Sportlerpass bzw. ein entsprechendes Wettkampfprotokoll.
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Golf
Vorbedingungen
Absolvierung der PGA (Professional Golfers Association of Austria) – Ausbildung für Diplom-Golflehrer bis einschließlich der zweiten Teilprüfung, einschließlich der ÖGV(Österreichischer Golfverband)-Übungsleiterausbildung
Praktische Eignungsprüfung
Sonstige Informationen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Handball
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hockey
Anrechnungsmodalitäten
Vorbedingung
Abgeschlossene Übungsleiterausbildung des Hockey Verbandes
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlinehockey
Zusatzmodul zur Instruktorenausbildung Eishockey
Vorbedingung
Abgeschlossene Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eishockey
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaten
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlinespeedskaten
Praktische Eignungsprüfung
Theorie
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaterhockey
Zusatzmodul zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaten
Vorbedingung
Abgeschlossene Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Inlineskaten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jiu-Jitsu
Voraussetzung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Judo
Voraussetzung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Karate
Praktische Eignungsprüfung
1. Mindestgraduierung: 1. Dan (abgelegt nach den Prüfungsvorschriften des Österreichischen Karatebundes)
Anrechnungsmodalitäten
Abgeschlossene Übungsleiterausbildung Karate
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kickboxen
Voraussetzung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- u. Jugendfußball
Vorbedingung
Positive Absolvierung des Ausbildungskurses Kinder- und Jugendfußball des Landesverbandes im Österrichischen Fußballverband (ÖFB)
Praktische Eignungsprüfung
keine
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinderturnen
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern alpin
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kraftdreikampf
Vorbedingung
Zugelassen sind Mitglieder mit gültigem Sportpass des Österreichischen Verbandes für Kraftdreikampf
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kunstturnen
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt
Männer
Frauen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Leichtathletik
Praktische Eignungsprüfung
4 Punkte: 9:00 – 9:30/ 10:30 – 11:00
3 Punkte: 9:30 – 10:00/ 11:00 – 11:30
2 Punkte: 10:00 – 10:30/ 11:30 – 12:30
1 Punkt: 10:30 – 11:30/ 12:30 – 13:30
Altersbonuspunkte: zwischen dem 40. – 50. Lebensjahr gibt es für das Erreichen einer Leistungsklasse einen Punkt mehr; zwischen dem 50. und 60 Lebensjahr zwei Punkte mehr. In jeder Disziplin (Hürden, Sprung, Wurf, Lauf) können maximal 5 Punkte erreicht werden. Die Technikbeurteilung (0 – 5 Punkte) beim Hürdenlauf, Sprung und Wurf erfolgt durch eine Kommission, die zumindest aus 2 (in Absprache BSPA und ÖTV; nominierten Fachpersonen bestehen muss. Die Mitglieder der Kommission müssen sich pro Disziplin auf eine Punktezahl einigen. Im 2400-Lauf ergibt sich die Punktezahl durch die gelaufene Zeit. Für eine Aufnahme in den Instruktorkurs müssen bei der Eigenkönnen-Eignungsprüfung zumindest 10 Punkte erreicht werden.
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Luftgewehr u. Gewehr
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Luftpistole und Pistole
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Radsport MTB Radtourenguide
Spezialisierung Touristik und Breitensport
Vorbedingung
positiv absolvierter Übungsleiterausbildung Radsport (D2 oder D1-MTB (Mountainbike)) in den letzten 5 Jahren vor Kursbeginn
Praktische Eignungsprüfung
wird für alle Kursteilnehmer auf dem MTB durchgeführt, da, bei einer entsprechenden Radfahrtechnik am MTB, diese auch für den Straßen- und Tourenbereich ausreichend vorhanden sein muss. Das MTB (XC-fähiges MTB Hardtail oder Fullsuspension mit Clippedalen) und nachstehende Ausrüstungsgegenstände sind vom Kursteilnehmer zur Eignungsprüfung mitzubringen
Radhelm, Radhandschuhe, Radbekleidung (der Witterung entsprechend), Entsprechende Radschuhe, Ersatzmaterial, Ersatzschlauch, Reifenheber, Kleinwerkzeug, Luftpumpe oder CO²-Patrone
Folgende Kriterien haben die Kursanwärter zu erfüllen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Radsport – Spezialisierung Leistungssport
Vorbedingung
Bei Absolventinnen und Absolventen einer maximal 5 Jahre zurückliegenden Übungsleiterausbildung Radsport gilt das theoretische Wissen mit Vorlage des Kurszeugnisses als nachgewiesen. Es muss lediglich die praktische Eignungsprüfung abgelegt werden.
Praktisches Eignungsprüfung
Wird für diese Kursteilnehmer auf dem MTB durchgeführt, da, bei einer entsprechenden Radfahrtechnik am MTB, diese auch für den Straßen- und Bahnradsport ausreichend vorhanden sein muss.
Das MTB (XC-fähiges MTB Hardtail oder Fullsuspension mit Clippedalen) und nachstehende Ausrüstungsgegenstände sind vom Kursteilnehmer zur Eignungsprüfung mitzubringen: Radhelm, Radhandschuhe, Radbekleidung (der Witterung entsprechend), entsprechende Radschuhe; Ersatzmaterial, Ersatzschlauch, Reifenheber, Kleinwerkzeug, Luftpumpe oder CO²-Patrone
Folgende Kriterien haben die Kursanwärter zu erfüllen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Nordische Kombination
Vorbedingung
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Orientierungslauf
Vorbedingung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten
Praktisches Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Gespannfahren
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Islandpferde
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Voltigieren
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Reiten Westernreiten
Praktische Eignungsprüfung
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keine Westernreitwart-Ausbildung abgeschlossen haben: Zusätzliche Unterrichtserteilung in 2 der oben angeführten 3 Turnierdisziplinen (können frei gewählt werden!)
Anrechnungsmodalitäten
Das Eigenkönnen unter Punkt 2 der praktischen Eignungsprüfung kann auch durch zwei Turnierergebnisse (nicht älter als 2 Jahre, vom Ausbildungsreferenten beglaubigt!) nachgewiesen werden
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Rhythmische Gymnastik
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Angehörige des A-Kaders der Rhythmischen Gymnastik im Österreichischen Fachverband Turnen (ÖFT)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Rudern
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Schach
Vorbedingungen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Schwimmen
Praktische Eignungsprüfung
Kraul
w.
1,35 Min.
m.
1,25 Min. oder
Brust
w.
1,45 Min.
m.
1,25 Min. oder
Rücken
w.
1,45 Min.
m.
1,35 Min.
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Segeln
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für SGKP
Praktische Eignungsprüfung
Bewertungskriterien
Die Teilbewerbe 20 m und 25 m werden mit verkleinerten Scheiben durchgeführt!
Ablauf
1.
5 m
T1, T2 je 2 Schuss 4 Schuss 3 Sek.
2.
10 m
T1, T2 je 2 Schuss mit schussstarker Hand,
T1, T2 je 2 Schuss mit schussschwacher Hand 8 Schuss in 8 Sek.
3.
15 m
T1 2 Schuss, Magazin Wechsel, T2 2 Schuss 4 Schuss 5 Sek.
4.
20 m
T1 2 Schuss stehend, T2 2 Schuss kniend 4 Schuss 5 Sek.
5.
25 m
T1,T2 je 2 Schuss stehend, 4 Schuss 5 Sek.
Bewertungskriterien
24 Schuss = 120 Punkte
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Ski alpin
Praktische Eignungsprüfung
Zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skibob
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren
Vorbedingung
Praktische Eignungsprüfung
Insbesondere hat die praktische Prüfung Klettern im winterlichen Fels und Eis mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen) zu umfassen.
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skilanglauf
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboarden alpin
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportakrobatik
Voraussetzungen
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportbadewart
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportkegeln
Praktische Eignungsprüfung
Theoretische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern (Breitensport)
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern (Leistungssport)
Vorbedingungen
Abgeschlossener Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport.
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Squash
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
ÖSRV-Computer Rangliste A und B Spielerinnen und Spieler
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Synchron-Schwimmen
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Taekwondo
Vorbedingungen
Praktische Eignungsprüfung
Theoretische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tanzen
Vorbedingungen
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tauchen
Praktische Eignungsprüfung
Theorieprüfung im MC-System über Physik, Tauchmedizin und Erste Hilfe, Gerätekunde sowie Tauchpraxis.
Der Kandidat muss seine Fähigkeit demonstrieren im Freiwasser seine Ausrüstung zu beherrschen und einen vorgegebenen Tauchgang durchführen (Tauchplan einhalten). Die EIGNUNGSPRÜFUNG im Freiwasser entfällt, wenn der Kandidat Brevet *** oder Brevet ** des CMAS besitzt.
ABC = Maske, Flossen, Schnorchel
PTG = Presslufttauchgerät
RTW = Jacket oder Weste mit Rettungs- und Tarierfunktion
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tennis
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Tischtennis
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Trampolinturnen
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Triathlon
Vorbedingung
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Volleyball
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wasserball
Vorbedingung
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wasserski/Wakeboard
Praktische Eignungsprüfung
Wakeboard Cable
Wakeboard Boot
Wasserski
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern
Vorbedingung
Praktische Eignungsprüfung
Sportart
Eignungsprüfungskriterien
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern
Praktische Eignungsprüfung
Zur Überprüfung gelangt das Eigenkönnen in
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen
Praktische Eignungsprüfung
siehe Sportlehrer (A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern
Vorbedingungen
Abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung Tennis
Praktische Eignungsprüfung
funktionsorientierte Anwendung und dem Technikleitbild der österreichischen Lehrmethode entsprechende Ausführung der Grund- und Spezialschläge Vorhand-Topspin, Rückhand-Topspin, Rückhand-Slice, Vorhand-Volley, Rückhand-Volley, Smash und Aufschlag (mit Drall)
Beurteilungskriterien: Schlagsicherheit, Platzierungsgenauigkeit und die technische – laut österreichischer Lehrmethodik vorgegebene – Schlagausführung bezüglich der Griffhaltung und der Technikspielräume (Knotenpunkte)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern
Praktische Eignungsprüfung
Dressur
Springen
Vielseitigkeit
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern
Praktische Eignungsprüfung
Anrechnungsmodalitäten
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern, die die Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktorenausbildung erfolgreich absolviert haben.
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skiführerinnen und Skilehrern und Skiführern
Vorbedingung
Abgeschlossene Landeslehrerausbildung mit Alpinkurs oder gleichwertige Ausbildung mit Alpinkurs
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern
Praktische Eignungsprüfung
Sportart
Eignungsprüfungskriterien
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern
Praktische Eignungsprüfung
Die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber haben für die Aufnahme in die Diplomtrainerinnen- und Diplomtrainerausbildung
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Trainerausbildung des Exekutivbereichs)
Praktische Eignungsprüfung
Abgeschlossener Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für allgemeine Körperausbildung.
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Fit Allgemeine Körperausbildung (Studio)
Praktische Eignungsprüfung
Mindestleistung: Der Wattbetrag der letzten bis zum Ende getretenen Stufe wird durch das KG dividiert und muss bei Männern mindestens 3.5 Watt/kgKG, bei Frauen mindestens 3,1 Watt/kgKG ergeben.Ebenso ist zu bestätigen, dass das Ruhe- und Belastungs-EKG aus (sport-) medizinischer Sicht keine Bedenken gegenüber den in der Ausbildung verlangten Belastungen aufweist.
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination
Vorbedingung
Abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung Fit. bzw. abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung nach dem Lehrplan C.1.
Praktische Eignungsprüfung
Liegestütz
Normen
Alter 17 – 30: Frauen: 34sek; Männer: 30sek
Alter 30 – 40: Frauen: 37sek; Männer: 33sek
Alter 40 – 50: Frauen: 42sek; Männer: 37sek
Alter 50 – 60: Frauen: 52sek; Männer: 45sek
Das Kalkül „Geeignet“ wird erreicht, wenn die Ausbildungswerberin oder der Ausbildungswerber die Leistungsnormen für eine Basisfitness (12 Punkte) bzw. mindestens 1 Punkt pro Testdisziplin erlangt hat und die oben angeführten Normen beim Hindernisparcours erreicht.
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern
Praktische Eignungsprüfung
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainer Rad Straße
Praktische Eignungsprüfung
Sie wird für diese Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer auf dem MTB (Mountainbike) durchgeführt, da, bei einer entsprechenden Radfahrtechnik am MTB, diese auch für den Straßen- und Bahnradsport ausreichend vorhanden sein muss. Das MTB (XC-fähiges MTB Hardtail oder Fullsuspension mit Clippedalen) und nachstehende Ausrüstungsgegenstände sind vom Kursteilnehmer zur Eignungsprüfung mitzubringen: Radhelm, Radhandschuhe, Radbekleidung (der Witterung entsprechend); Entsprechende Radschuhe; Ersatzmaterial, Ersatzschlauch, Reifenheber, Kleinwerkzeug, Luftpumpe oder CO²-Patrone
Folgende Kriterien haben die Kursanwärter zu erfüllen
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
Praktische Eignungsprüfung
Dressur
Springen
Vielseitigkeit
Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainerinnen und Skitrainern/Alpin
Vorbedingungen
Praktische Eignungsprüfung
Sportklettern
Vorbedingungen
Abgeschlossene Instruktorinnen- und Instruktorenausbildung für Sportklettern-Leistungssport
Praktische Eignungsprüfung
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat Klettern im Schwierigkeitsgrad 8+ on sight, 2 Routen. (gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA (Union internationale des associations d´alpinisme), UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5) bzw. 7b (französisches Bewertungssystem) zu umfassen.
Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainerinnen und Tennistrainern
Praktische Eignungsprüfung
Die Bewertung des persönlichen Könnens im Spiel, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktischen erreicht werden kann. Die Bewertung des Könnens im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke. Bewertung der Sicherheit und Platzierungsgenauigkeit
§ 6. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin und des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Eine positive Beurteilung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüferinnen und Prüfern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die im Rahmen der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind diesen bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie oder er in die Schule aufgenommen, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder kann sie bzw. er aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.
§ 7. (1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Klausurprüfung oder einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung verhindert, darf die betreffende Prüfung mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachgeholt werden.
(2) Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr und ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen und praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
§ 8. (1) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.
§ 9. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D zu bestehen.
(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- oder Befähigungsprüfung
§ 10. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn
§ 11. Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Bundessportakademien erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
§ 12. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Für die Durchführung der Klausurprüfung findet § 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattzufinden.
(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(6) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(7) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 sinngemäß Anwendung.
§ 13. Die Wiederholung von Teilprüfungen der Abschluss- und Befähigungsprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschluss- und Befähigungsprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
§ 14. (1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 49/1993, 265/1996, 83/2000, 141/1985, 287/2004 und 306/2006 außer Kraft. Die zuletzt genannte Verordnung gilt jedoch für Lehrgänge, die vor dem 1. Oktober 2011 eingerichtet wurden.
(3) Der Titel, die §§ 1 und 11 sowie der Titel der Anlage A.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.