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20007513 AT

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben wird

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben wird

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben wird

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 353/2011

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.11.2011

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge “Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)” in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben wird

StF: BGBl. II Nr. 353/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird kundgemacht

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20007513

Dokumentnummer

NOR40132640

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben wird

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2011, V 34/11-10, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt

„Die Wortfolge “Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)” in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36/2004 vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis. 25. Oktober 2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“

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