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Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.10.2023

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Langtitel

Erste Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011)

StF: BGBl. II Nr. 343/2011

Änderung

BGBl. II Nr. 23/2013

BGBl. II Nr. 6/2015

BGBl. II Nr. 430/2015

BGBl. II Nr. 298/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet

Inhaltsverzeichnis

(Anm.

1. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)

2. Abschnitt

Endverwendung

§ 2.

Beurteilung der Endverwendung

3. Abschnitt

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

(Anm.

§ 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2023)

§ 3a.

Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen

§ 3b.

Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen

§ 3c.

Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler

§ 3d.

Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen.

§ 4.

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

§ 5.

Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

(Anm.: 4. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)

5. Abschnitt

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

§ 7.

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

§ 8.

Allgemeingenehmigungen

§ 9.

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

§ 10.

Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen

6. Abschnitt

Chemikalien

§ 11.

Kategorien von Chemikalien

§ 12.

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien

§ 13.

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten

§ 14.

Meldepflichten

7. Abschnitt

Auflagen

§ 15.

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

8. Abschnitt

Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 16.

Meldepflichten

9. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten

§ 17.

Aufzeichnungen bei Waffen

10. Abschnitt

Voranfrage

§ 18.

Inhalt der Anträge

11. Abschnitt

Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen

§ 19.

Befreiungsbestimmungen

12. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20.

Hinweis auf Notifikation

§ 21.

Inkrafttreten

(Anm.

Anlage)

Anmerkung

Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 10.1.2013 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 23/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk3, Inh

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40256128

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

(Anm.: die Anlage ist als PDF dargestellt;

die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 298/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet

„15. In der Anlage werden nach Zeile 41 Stoffnummer 27 Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 8. folgende Zeilen eingefügt

„Zeile 41a Stoffnummer 27a Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 13P-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich

Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoride

sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

Zeile 41b Stoffnummer 27b Kat. 1 Hauptkategorie A

z. B. P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid

CAS-Nummer 2387495-99-8

Zeile 41c Stoffnummer 27c Kat. 1 Hauptkategorie A

z. B. P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid

CAS-Nummer 2387496-12-8

Zeile 41d Stoffnummer 27d Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 14O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10

einschließlich Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich

Cycloalkyl)phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und

protonierte Salze

Zeile 41e Stoffnummer 27e Kat. 1 Hauptkategorie A

z. B. O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid

CAS-Nummer 2387496-00-4

Zeile 41f Stoffnummer 27f Kat. 1 Hauptkategorie A

z. B. O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid

CAS-Nummer 2387496-04-8

Zeile 41g Stoffnummer 27g Kat. 1 Hauptkategorie A

z. B. O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid

CAS-Nummer 2387496-06-0

Zeile 41h Stoffnummer 27hKat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 15

P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid

CAS-Nummer 2387496-14-0

Zeile 41i Stoffnummer 27i Kat. 1 Hauptkategorie A Subkategorie 16Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine)

Zeile 41j Stoffnummer 27j Kat. 1 Hauptkategorie A

Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine

Zeile 41k Stoffnummer 27k Kat. 1 Hauptkategorie A

1-[N,N-Dialkyl(≤C10)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-1

0-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-

decan-dibromide(n = 1-8)

Zeile 41l Stoffnummer 27l Kat. 1 Hauptkategorie A

z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-

dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]-n-decan-

dibromid

CAS-Nummer 77104-62-2

Zeile 41m Stoffnummer 27m Kat. 1 Hauptkategorie A

Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine

Zeile 41n Stoffnummer 27n Kat. 1 Hauptkategorie A

1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-

n-alkan-(2,(x-1)-dion)-dibromide (x = 2-12)

Zeile 41oStoffnummer 27o Kat. 1 Hauptkategorie A

z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N-ethyl-N-

methylammonio]-n-decan-2,9-dion-dibromid

CAS-Nummer 77104-00-8“)

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 2. (1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten

(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.

(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 3a. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 3b. (1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 3c. (1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht Pakistan oder ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 3d. Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 4. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten

(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 5. (1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten

(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten

(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 7. Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 8. (1) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.

(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde.

(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.

(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen

(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind

(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.

(4) Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 9. (1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten

(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 10. (1) Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.

(2) Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.

(3) Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.

(4) Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.

(5) Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.

(6) Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 11. Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 sind die in der Anlage in den jeweiligen Kategorien angeführten Güter.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 12. Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 13. (1) Die in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.

(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.

(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage enthalten.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 14. (1) Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußWG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.

(2) Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten

(3) Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln

(4) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten

(5) Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten

(6) Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben

(7) Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 15. (1) Personen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 16. (1) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.

(2) Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten

(3) Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.

(5) Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten

(6) Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 17. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 18. Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 19. Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 20. Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023 (Notifikationsnummer 2023/236/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission notifiziert.

Bundesrecht Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

§ 21. (1) Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.

(2) Der Verordnungstitel, die §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3a, 3b, 3c, 5, 8, 15 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.

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