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20007482 AT

Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen

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Kurztitel

Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 327/2011

Inkrafttretensdatum

07.10.2011

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über das Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen

StF: BGBl. II Nr. 327/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet

Bundesrecht Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Beruhigungssauger und Beißringe (Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. c LMSVG).

(2) Es ist verboten, Beruhigungssauger und Beißringe mit Bisphenol A herzustellen oder in Verkehr zu bringen.

Bundesrecht Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Beruhigungssauger und Beißringe, die nicht dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen

§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998, S. 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/0050/A).

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