Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20007480 AT

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 1. Dezember 2011 in Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

in der Republik östlich des Uruguay

die Bank für Sozialvorsorge.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

2. Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zweisprachigen Formblätter festzulegen.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

1. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften auf den Dienstnehmer weiterhin anzuwenden sind, über Antrag des Dienstgebers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

-

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

-

bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

1. Die zuständigen Träger haben einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

2. Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

3. Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 2011 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →