Klassen-Verordnung (klassen-verordnung)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Klassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2011
Inkrafttretensdatum
14.09.2011
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 307/2011 [CELEX-Nr.: 32009L0015]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 2. Österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005), ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 SeeSchFG), müssen so konstruiert, gebaut, ausgerüstet und instandgehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation genügen.
§ 3. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(2) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente eine anerkannte Organisation im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Organisationen übertragen werden, die
§ 4. (1) Die Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 regelt die von der anerkannten Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen
§ 5. (1) Ergeben sich bei den in § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten seitens der anerkannten Organisation, kommt diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in Anhang I der EU-Klassen-Verordnung angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen oder – in besonders schweren Fällen – zu widerrufen..
(2) Die Behörde hat die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich von der Aussetzung bzw. vom Widerruf zu unterrichten.
(3) Die Aussetzung bzw. der Widerruf ist zu widerrufen, wenn die Europäische Kommission nach Durchführung des in Art. 6 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie genannten Regelungsverfahren mitteilt, dass sie die Aussetzung bzw. den Widerruf nicht für gerechtfertigt hält.
(4) Während der Dauer der Aussetzung oder des Widerrufs der Ermächtigung darf die anerkannte Organisation keine Klassen-Zeugnisse für österreichische Seeschiffe ausstellen.
§ 6. (1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 34/2004, außer Kraft.