Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.08.2011
Abkürzung
NaSP-VO
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der ein nationales Sicherheitsprogramm erlassen wird (Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung – NaSP-VO)
StF: BGBl. II Nr. 276/2011
Änderung
BGBl. II Nr. 253/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 – LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20007421
Dokumentnummer
NOR40131329
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Kurztitel
Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
20.09.2024
Abkürzung
NaSP-VO
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anlage
Verantwortlichkeiten gemäß § 1 NaSP-VO
Rechtsquelle des Unionsrechts
Durchzuführende Maßnahmen im Kapitel des Anhanges der Unionsvorschrift
Verantwortlicher für die Durchführung
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
1. Flughafensicherheit
Zivilflugplatzhalter
Ausnahme
1.2.3. und 1.2.4. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen
Ausnahme
1.7. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant
VO (EG) Nr. 300/2008
2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen
Zivilflugplatzhalter
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
3. Sicherheit von Luftfahrzeugen
Luftfahrtunternehmen
Ausnahme
3.0.5. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
4. Fluggäste und Handgepäck
Zivilflugplatzhalter
Ausnahme
4.3.2. letzter Absatz und 4.4.3. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
5. Aufgegebenes Gepäck
Zivilflugplatzhalter
Ausnahmen
5.2., 5.3., 5.4.2. zweiter Absatz und 5.4.3. des Anhanges der VO (EU) Nr. 300/2008 und der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
6. Fracht und Post
VO (EG) Nr. 300/2008
6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post
Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter
DVO (EU) 2015/1998
6.1. Sicherheitskontrollen – Allgemeine Bestimmungen
Reglementierter Beauftragter
VO (EG) Nr. 300/2008
6.2. Schutz der Fracht und Postsendungen
Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter
DVO (EU) 2015/1998
6.2. Kontrolle
Reglementierter Beauftragter
DVO (EU) 2015/1998
6.3. Reglementierte Beauftragte
Reglementierter Beauftragter
DVO (EU) 2015/1998
6.4. Bekannte Versender
Bekannter Versender
DVO (EU) 2015/1998
6.6. Schutz der Fracht und Postsendungen
6.6.1. Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender
6.6.2. Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender
DVO (EU) 2015/1998
6.7. Fracht und Post mit hohem Risiko
Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3)
DVO (EU) 2015/1998
6.8. Schutz der aus einem Drittstaat in die Union beförderten Fracht und Post
Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3)
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
8. Bordvorräte
Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Lieferant
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
9. Flughafenlieferungen
Zivilflugplatzhalter, Reglementierter Lieferant
VO (EG) Nr. 300/2008
10. Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges
Luftfahrtunternehmen
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
11. Einstellung und Schulung von Personal
DVO (EU) 2015/1998
11.1. Einstellung
Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant
DVO (EU) 2015/1998
11.2. Schulung
11.3. Zertifizierung oder Zulassung
11.4. Fortbildung
11.5. Qualifikation von Ausbildern und unabhängigen Validierern
11.6. Gegenseitige Anerkennung der Schulung
Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant
VO (EG) Nr. 300/2008
DVO (EU) 2015/1998
12. Sicherheitsausrüstung
Zivilflugplatzhalter, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20007421
Dokumentnummer
NOR40265283
§ 1. (1) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Abs. 1 genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.
(3) Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (§ 1 Abs. 1 LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten
(4) Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Abs. 3 genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.
(5) Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgenommen.
§ 2. (1) Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genehmigt werden.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 betreffend Militärflugplätze, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.
§ 2a. Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind
§ 3. (1) Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (§ 2 LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß § 4 LSG 2011 enthalten.
(2) Sicherheitsprogramme gemäß § 2 LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 5. In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf die
§ 6. Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2a samt Überschrift und 5 Z 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft