Kundeninformationsdokument-Verordnung
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
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Kurztitel
Kundeninformationsdokument-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2011
Abkürzung
KID-V
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument (KID-V)
StF: BGBl. II Nr. 265/2011
Änderung
BGBl. II Nr. 351/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 134 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131271
Risikokategorie
Volatilitätsintervalle
größer oder gleich
weniger als
1
0 %
0,5 %
2
0,5 %
2 %
3
2 %
5 %
4
5 %
10 %
5
10 %
15 %
6
15 %
25 %
7
25 %
§ 1. Für jeden Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011) und für jede Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011), die erst nach Ablauf des 31. August 2011 bewilligt werden, muss die Verwaltungsgesellschaft ein Kundeninformationsdokument (KID) gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Die Vorschriften für OGAW in dieser Verordnung sind auf andere Sondervermögen anwendbar, wenn auf diese anderen Sondervermögen die Vorschriften des 2. Teils des Investmentfondsgesetzes 2011 anwendbar sind.
Die Volatilität wird mittels Rückrechnung (Reverse Engineering) wie folgt ermittelt,
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image001.png
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image002.png dem VaR auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 % mit einer Halteperiode gleich der
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image003.pngZeitintervallen bei
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image004.png-Jahren entspricht
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image005.png
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image006.png dem risikolosen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Berechnung für jedes der
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image007.png-Intervalle der
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131270/image004.png-Jahre, die die Haltedauer des OGAW darstellt, gilt.
§ 2. (1) Der synthetische Risiko- und Ertragsindikator (synthetic risk and reward indicator – SRRI) basiert auf der Volatilität des OGAW.
(2) Die Volatilität wird anhand der vergangenen wöchentlichen Renditen des OGAW oder, sofern dies nicht möglich ist, anhand dessen monatlichen Renditen errechnet.
(3) Die Renditen der letzten fünf Jahre sind für die Berechnung der Volatilität maßgeblich. Im Falle einer Ausschüttung von Erträgen sind die betreffenden Erträgnisse und Dividendenzahlungen zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40131228/image001.png
Dies bedeutet /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131228/image005.png und /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131228/image006.png für wöchentliche Renditen und /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131228/image007.pngund /Dokumente/Bundesnormen/NOR40131228/image008.png für monatliche Renditen, wobei
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40131228/image010.png
(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
§ 4. Die Verwaltungsgesellschaft hat den SRRI des OGAW im Einklang mit ihren internen Regeln und Verfahren zur Risikomessung zu errechnen und laufend die Überwachung einer korrekten und einheitlichen Anwendung dieses Prozesses sicherzustellen.
§ 5. Die Berechnung des SRRI des OGAW sowie deren laufende Überprüfung müssen ausreichend dokumentiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Im Falle eines strukturierten Fonds gemäß § 17 verlängert sich dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre nach Ablauf der empfohlenen Halteperiode.
§ 6. Der SRRI des OGAW wird über die annualisierten Volatilitätsintervalle anhand des Rasters gemäß Anlage A ermittelt. Dieses Raster zeigt die verschiedenen Volatilitätsintervalle, die das ansteigende Risikoausmaß und damit die Position auf der Risikoskala widerspiegeln.
§ 7. Jede wesentliche Änderung des Risiko- und Ertragsprofils des OGAW muss eine unverzügliche Aktualisierung des KID zur Folge haben.
§ 8. (1) Der SRRI ist zu aktualisieren, sobald die entsprechende Volatilität des OGAW nicht mehr der letzten Risikokategorie der vorangegangenen vier Monate, basierend auf wöchentlichen oder monatlichen Bezugspunkten, entspricht. Eine neue Einstufung ist vorzunehmen, sofern der OGAW im genannten Zeitraum in mindestens zwei Kategorien gefallen ist. In diesem Fall ist in jene Risikokategorie einzustufen, auf die die Mehrheit der Bezugspunkte entfällt.
(2) Der SRRI muss jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn auf Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft die Anlageziele oder -strategie des OGAW geändert werden. In diesem Fall gilt die Änderung des SRRI als Neuklassifizierung des OGAW und ist diese gemäß den dafür geltenden Regelungen durchzuführen.
§ 9. Themenfonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien ein bestimmtes Risiko- und Ertragsprofil von vorher festgelegten Segmenten des Kapitalmarktes abbilden.
§ 10. Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß §§ 2 bis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen
§ 11. Absolute Return-Fonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien eine variable Zusammensetzung des Fondsvermögens über mehrere Anlageklassen bei gleichzeitiger Risikobegrenzung vorsehen.
§ 12. (1) Die Berechnung des SRRI bei Absolute Return-Fonds geschieht wie folgt
(2) Die Volatilität gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b entspricht der Risikobegrenzung des OGAW, wenn diese
§ 13. Total Return-Fonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien die Erzielung bestimmter Erträge durch die flexible Anlage in mehreren Anlageklassen vorsehen.
§ 14. Die Berechnung des SRRI bei Total Return-Fonds geschieht wie folgt
§ 15. (1) Lebenszyklusfonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien eine schrittweise Umschichtung des Portfolios gegen Laufzeitende von risikobehafteten zu risikoarmen Wertpapieren gemäß vorher festgelegten Regeln vornehmen.
(2) Bei der Abbildung des SRRI im KID ist bei Lebenszyklusfonds an hervorgehobener Stelle ein Warnhinweis beizufügen, der den Anleger über die typischen Charakteristika eines solchen Fonds aufklärt.
§ 16. Die Berechnung des SRRI bei Lebenszyklusfonds geschieht wie folgt
§ 17. (1) Strukturierte Fonds sind OGAW, die an ihre Anteilinhaber zu vorher festgelegten Terminen auf einem Algorithmus basierende Auszahlungen ausschütten, die an eine Wertentwicklung, eine Realisierung einer Preisänderung oder an andere Parameter von Finanzinstrumenten, Indices oder Vergleichsvermögen gebunden sind.
(2) Bei der Abbildung des SRRI im KID ist bei strukturierten Fonds an hervorgehobener Stelle ein Warnhinweis beizufügen, dass vorzeitige Rücknahmen eventuell nachteilig für den Anleger sein können.
§ 18. (1) Der SRRI für strukturierte Fonds wird unter Berücksichtigung der annualisierten Volatilität bei einem Konfidenzintervall von 99 vH berechnet.
(2) Die Volatilität auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 vH (99%iger VaR) bei Fälligkeit wird über eine historische Simulation der Renditen des OGAW wie folgt berechnet
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40131243/image001.png
§ 19. Der VaR bei einem Konfidenzintervall von 99 vH eines strukturieren Fonds, dessen Auszahlungsprofil an die Performance eines im Vorhinein definierten Referenzwertpapiers oder -portfolios (nachfolgend Referenzindex genannt) gekoppelt ist, errechnet sich wie folgt
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40131244/image005.png
§ 20. Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß § 19 kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß § 19 insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert.
§ 21. Die Verwaltungsgesellschaft des OGAW
§ 22. Der Begriff „laufende Kosten“ umfasst Zahlungen aus dem Vermögen des OGAW, wenn derartige Abzüge durch Gesetz, Verordnung, die Fondsbestimmungen oder den Prospekt vorgesehen sind. Die Höhe der laufenden Kosten, die im KID auszuweisen sind, hat auf der Gesamtsumme aller Zahlungen im Vorjahr abzüglich der in § 24 angeführten Ausnahmen zu basieren.
§ 23. (1) Die laufenden Kosten beinhalten alle Arten von Kosten, die der OGAW zu tragen hat, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsgebühren oder die Entlohnung von Personen handelt, die für den OGAW Leistungen erbringen. Diese Kosten können in unterschiedlicher Art und Weise dargestellt oder berechnet werden.
(2) Die folgende demonstrative Auflistung der laufenden Kosten, die aus dem Vermögen des OGAW entnommen werden, ist bei der Bekanntgabe der Höhe der laufenden Kosten zu berücksichtigen
§ 24. Nachfolgende Kosten und Zahlungen sind bei der Bekanntgabe der im KID auszuweisenden laufenden Kosten nicht zu berücksichtigen
§ 25. Der Ausschluss in § 24 Z 4 umfasst nicht
§ 26. In den Fällen, in denen eine Vereinbarung über eine vollständige oder teilweise Kostenaufteilung (Fee-Sharing Agreement) abgeschlossen wurde, wonach die Verwaltungsgesellschaft oder eine andere Partei für Verwaltungsgebühren aufkommt, die gewöhnlich in den laufenden Kosten ausgewiesen werden, gilt
§ 27. Sofern der OGAW einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Zielfonds investiert und demzufolge die erforderlichen Angaben gemäß § 131 Abs. 4 Z 7 InvFG 2011 zu veröffentlichen hat, sind dabei in den laufenden Kosten die laufenden Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds zu berücksichtigen. Folgende Punkte sind in die Berechnung miteinzubeziehen
§ 28. Handelt es sich bei dem OGAW um eine Umbrella-Konstruktion, so sind die Teilfonds gesondert zu betrachten. Gebühren, die dem OGAW zurechenbar sind, sind recht und billig ihrem Anteil nach auf die Teilfonds zu verteilen.
§ 29. (1) Die Kennzahl für die laufenden Kosten ist die Summe aller offenzulegenden Kosten geteilt durch das durchschnittliche Nettovermögen des OGAW. Das Ergebnis ist als Prozentzahl mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
(2) Diese Kennzahl wird mindestens einmal jährlich im Nachhinein errechnet. Erscheint eine ex post-Betrachtung aufgrund einer wesentlichen Änderung ungeeignet, kann so lang ein Schätzwert verwendet werden, bis sich die wesentliche Änderung in verlässlichen ex post-Zahlen widerspiegelt.
(3) Der ex post-Wert wird auf Basis der letzten Kostenberechnung ausgewiesen, die die Verwaltungsgesellschaft berechtigterweise für angemessen erachtet. Diese Zahlenangabe kann, sofern ausreichend aktuell, auf den im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht des OGAW angegebenen Kosten beruhen. Andernfalls ist eine vergleichbare Berechnung basierend auf den verrechneten Kosten der letzten zwölf Monate durchzuführen. Hierbei ist von einem Bruttobetrag der Kosten auszugehen.
(4) Sämtliche für frühere Perioden berechnete und angewendete Kennzahlen für die laufenden Kosten sind an jenem Ort zu veröffentlichen, der im KID als Bezugsquelle für weitere Informationen für die Anteilinhaber genannt ist.
§ 30. Die Berechnung ist für jede einzelne Anteilsgattung anzustellen. Dies gilt nicht für zwei oder mehrere gleichrangige (pari passu) Anteilsgattungen, bei denen ein einziger Berechnungsvorgang ausreicht.
§ 31. Das durchschnittliche Nettovermögen bezieht sich auf den gleichen Berichtszeitraum wie die Kosten und basiert auf den Angaben des Nettovermögens des OGAW anlässlich jeder Berechnung des Nettoinventarwertes.
§ 32. Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten
§ 33. Grundsätzlich ist bei der Berechnung für einen neu aufgelegten OGAW die gleiche Vorgehensweise wie für eine ex post-Berechnung gemäß §§ 29 ff, mit folgenden Abweichungen, anzuwenden
§ 34. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Genauigkeit der geschätzten Zahlenangaben laufend überprüft wird, und legt fest, wann die Verwendung von ex post-Zahlen angemessener als entsprechende Schätzwerte ist. Spätestens zwölf Monate nach jenem Stichtag, an dem Anteilscheine erstmals in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten wurden, muss die Genauigkeit der Schätzwerte mittels Berechnung von ex post-Zahlenangaben überprüft werden.
§ 35. (1) Bei der Auswahl, Darstellung und Erklärung der Szenarien, die die Wertentwicklung von strukturierten OGAW gemäß § 17 unter verschiedenen Marktszenarien abbilden, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, eindeutig und nicht irreführend sind.
(2) Die Szenarien müssen veranschaulichen
(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat mindestens drei Szenarien der möglichen Wertentwicklung des OGAW zu wählen, um darzustellen, wie die Auszahlung unter verschiedenen Marktszenarien funktioniert.
(4) Es ist von der Formel abhängig, ob – soweit angemessen – mehr als drei Szenarien erforderlich sind, um adäquat die mögliche Bandbreite der Ergebnisse zu beschreiben.
§ 36. (1) Angaben, die für die günstigen und ungünstigen Szenarien verwendet werden, haben auf angemessenen Annahmen über die zukünftige Marktsituation und Preisbewegungen zu beruhen.
(2) Die ausgewählten Szenarien haben eine narrative Erklärung der Vor- und Nachteile der Formel zu beinhalten, wenn diese nicht im Abschnitt über Ertrag und Risiko enthalten ist.
(3) Die Szenarien dürfen keine Informationen enthalten, die nicht im Einklang mit dem Inhalt der anderen Abschnitte des KID stehen.
§ 37. Die Szenarien sind aus einem relevanten Anlass zu aktualisieren. Ein relevanter Anlass ist
§ 38. (1) Die Szenarien sind als „Erläuternde Beispiele“ zu bezeichnen. Die narrative Erklärung soll deutlich machen, dass diese keine Prognosen darstellen und nicht gleich wahrscheinlich sind.
(2) Jedes Szenario ist entweder mit Tabellen oder mit Graphiken darzustellen, abhängig davon, welche Darstellung geeigneter ist, um die Charakteristika des strukturierten OGAW zu erklären.
(3) Die dargestellten Renditen der verschiedenen Szenarien sind als eine annualisierte Wachstumsrate mit einer entsprechenden Erklärung anzugeben, wobei gegebenenfalls auch die Brutto-Wachstumsrate angeführt werden kann.
§ 39. (1) Um die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit verschiedener Graphiken zu gewährleisten, sind zu vermeiden
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat im KID darauf hinzuweisen, dass Anteilinhaber ihre Anteile vor Laufzeitende verkaufen können, wobei vor einem allfällig resultierenden Verlust deutlich hervorgehoben gewarnt werden muss.
§ 40. (1) Für jeden neuen Teilfonds (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) einer am 31. August 2011 bestehenden Umbrella-Konstruktion kann die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 wählen, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID erstellt.
(2) Wenn eine neue Anteilsgattung eines bestehenden OGAW während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 genehmigt wird, muss die Verwaltungsgesellschaft entweder einen vereinfachten Prospekt oder ein KID in Bezug auf alle Anteilsgattungen des OGAW verwenden.
(3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 einen vereinfachten Prospekt weiterhin verwendet, kann eine oder mehrere Überarbeitungen dieses vereinfachten Prospekts vornehmen und veröffentlichen. Die Überarbeitungen können nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft zusätzlich Elemente eines KID enthalten.
(4) Wird ein OGAW, ein Teilfonds oder eine Anteilsgattung davon unter dem 4. Hauptstück 5. Abschnitt InvFG 2011 notifiziert und benützt die Verwaltungsgesellschaft weiterhin den vereinfachten Prospekt im Herkunftmitgliedstaat, so werden die Anforderungen der §§ 139 und 142 InvFG 2011 durch die Zurverfügungstellung des vereinfachten Prospekts erfüllt. Eine Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern im OGAW-Herkunftmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat die gleiche Art von Dokumenten –vereinfachter Prospekt oder KID – anzubieten.
(5) Wird während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 eine Verschmelzung nach dem 3. Hauptstück 6. Abschnitt InvFG 2011 beantragt und verwendet der aufnehmende OGAW weiterhin den vereinfachten Prospekt, so werden die Anforderungen der §§ 120 und 121 Abs. 1 InvFG 2011 durch Übermittlung des vereinfachten Prospekts erfüllt.
(6) Sind ein Feeder-OGAW und ein Master-OGAW in einem Mitgliedstaat bewilligt, in dem eine Übergangsfrist im Einklang mit der Richtlinie 2010/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) vorgesehen ist, so haben die Verwaltungsgesellschaften die Wahl, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID verwenden.
§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann
(3) Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), BGBl. II Nr. 237/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(4) § 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.