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20007417 teilfondsverordnung AT

Teilfondsverordnung (teilfondsverordnung)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Teilfondsverordnung

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Kurztitel

Teilfondsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2011

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Teilfonds bei Umbrella-Konstruktionen (Teilfondsverordnung – TFV)

StF: BGBl. II Nr. 264/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet

Bundesrecht Teilfondsverordnung

§ 1. Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.

Bundesrecht Teilfondsverordnung

§ 2. (1) Die Vorgaben des § 49 InvFG 2011 sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 InvFG 2011 sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß § 49 Abs. 3 InvFG 2011 sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.

(2) Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 49 Abs. 5 InvFG 2011 vorzunehmen.

Bundesrecht Teilfondsverordnung

§ 3. (1) Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt § 57 Abs. 1 und 2 InvFG 2011.

(2) Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß § 57 Abs. 3 InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.

Bundesrecht Teilfondsverordnung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

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