Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2011
Abkürzung
ÜHV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der näheren Erfordernisse einer elektronischen Übermittlung und Hinterlegung der Prospekte und Kundeninformationsdokumente (Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV)
StF: BGBl. II Nr. 263/2011
Änderung
BGBl. II Nr. 207/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 129 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
20007416
Dokumentnummer
NOR40131220
§ 1. Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 sowie § 137 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW – genannten Unterlagen an die Meldestelle (§ 23 Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019) sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
§ 2. (1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011).
(2) Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein
zu entsprechen.
(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von § 1 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.
§ 3. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.