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20007412 AT

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

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Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.08.2011

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

StF: BGBl. II Nr. 258/2011 [CELEX-Nr.: 32008L0096]

Änderung

BGBl. II Nr. 155/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5d des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2011, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131166

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Ausbildungsinhalte

Mindesteinheiten

Relevante Rechtsgrundlagen in Österreich

1

Planungsgrundsätze der Straßentrassierung (Theorie- und Praxisteil)

4

Fahrbahnentwässerung

1

Straßenzustand

2

Unfallanalyse und Maßnahmen zur Sanierung von Unfall- und Gefahrenstellen

3

Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Nichtmotorisierter Verkehr (Fußgänger- und Radverkehr) inkl. Infrastruktur

2

Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Motorisierter Zweiradverkehr inkl. Infrastruktur

2

Großfahrzeugverkehr

2

Psychologische Aspekte im Straßenverkehr

2

Informationsaufnahme im Straßenverkehr

4

Lichttechnische Zusammenhänge

2

Verkehrstechnik und Straßenausrüstung

4

Verkehrssteuerung mit Verkehrslichtsignalanlagen

2

Erstellung eines Prüfberichtes (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung)

2

Vertiefungseinheiten

3

Praktisches Auditbeispiel und Prüfung

4

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 1. Bei den Verfahren nach dieser Verordnung ist den Bedürfnissen ungeschützter Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 2. (1) Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind

(2) Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.

(3) Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind

(4) Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 3. (1) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.

(2) Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

(3) Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

(4) Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den Auditbericht

(6) Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 4. (1) Im Zuge der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte und mindestens 3 Jahre in Betrieb befindliche Bundesstraßennetz in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt, anhand der Entwurfselemente und Zustandsindikatoren sowie der Unfallkostenrate der letzten 5 Jahre bewertet und nach 6 Kategorien gereiht. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(2) Die Entwurfselemente und Zustandsindikatoren der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind jedenfalls

(3) An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.

(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 5. (1) Prüfinhalte der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls

(2) Die Durchführung der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen ist zu protokollieren.

(3) Prüfinhalte der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls

(4) Die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch ein Expertenteam zu erfolgen, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Dieser hat die Ergebnisse der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Maßnahmenvorschläge in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(5) Die Umsetzung der nach Prioritäten gestaffelten Maßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel nach Abs. 4 sind mittels eines regelmäßig aktualisierten Aktionsplans weiter zu verfolgen. Sollten im Zuge der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe und netzweite risikobasierte Aktionspläne erarbeitet werden.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 6. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (§ 5a BStG 1971) als erfüllt anzusehen

oder

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Abs. 1 Z 2 lit. b muss nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 lit. a ausgeübt worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.

(3) Die fachliche Tätigkeit muss

(4) Fachlichen Tätigkeiten sind

(5) Auf die erforderliche Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 und 3 sind Zeiten, die während der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 50% anzurechnen.

(6) Fachliche Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3, die in Kurzarbeit erbracht wurden, werden verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.

(7) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b oder die Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß § 7 darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß § 5a Abs. 3 und § 5b Abs. 2 BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 7. (1) Ziel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.

(2) Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.

(3) Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 8. (1) Der Fortbildungslehrgang gemäß § 5a Abs. 5 BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fortbildung ist mittels Vorlage von Zertifikaten, Zeugnissen oder Teilnahmebestätigungen zu erbringen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 9. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 59, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1936, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 1, umgesetzt.

Bundesrecht Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnung des § 2, § 2 Abs. 1 und 3, die Paragraphenbezeichnung des § 3, § 3 Abs. 5, Paragraphenbezeichnung und Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1 bis 3, die Paragraphenbezeichnung des § 5, § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5, Paragraphenbezeichnung und Text des § 6, die Paragraphenbezeichnung des § 7, § 7 Abs. 3, § 8 samt Überschrift, Paragraphenbezeichnung und Text des § 9 sowie die Paragraphenbezeichnung des § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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