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20007410 AT

Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

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Kurztitel

Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2011

Inkrafttretensdatum

12.08.2011

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei (Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung – VSVV)

StF: BGBl. II Nr. 256/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 221a Abs. 1a AktG sowie des § 7 Abs. 1a SpaltG jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, wird verordnet

Bundesrecht Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

§ 1. Die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen (deren Entwürfen) und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei hat durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die auf der Internetseite www.edikte.justiz.gv.at im Bereich „Kundmachungen der Justiz“ bekannt gegebenen Zugangspunkte zu erfolgen.

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§ 2. Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.

Bundesrecht Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

§ 3. Die Veröffentlichung hat zu enthalten

Bundesrecht Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

§ 4. Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (§ 225 Abs. 1 Z 7 AktG, § 13 Z 6 SpaltG, § 14 Abs. 1 Z 7 EU-VerschG, § 24 Abs. 1 Z 7 SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind.

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