Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2011
Inkrafttretensdatum
12.08.2011
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei (Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung – VSVV)
StF: BGBl. II Nr. 256/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 221a Abs. 1a AktG sowie des § 7 Abs. 1a SpaltG jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, wird verordnet
§ 1. Die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen (deren Entwürfen) und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei hat durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die auf der Internetseite www.edikte.justiz.gv.at im Bereich „Kundmachungen der Justiz“ bekannt gegebenen Zugangspunkte zu erfolgen.
§ 2. Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.
§ 3. Die Veröffentlichung hat zu enthalten
§ 4. Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (§ 225 Abs. 1 Z 7 AktG, § 13 Z 6 SpaltG, § 14 Abs. 1 Z 7 EU-VerschG, § 24 Abs. 1 Z 7 SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind.