Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20007405 AT

Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 248/2011

Inkrafttretensdatum

09.08.2011

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

StF: BGBl. II Nr. 248/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2011, wird verordnet

Bundesrecht Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

§ 1. Die hier geregelten Schlüssel sind bei der Verteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 anzuwenden. Bei den im Jahr 2011 fälligen Vorschüssen auf die Ertragsanteile sind sie ab der Kundmachung dieser Verordnung anzuwenden.

Bundesrecht Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

§ 2. Die Erträge der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt

Bund

Länder

Gemeinden

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

67,417

20,700

11,883

Bundesrecht Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

§ 3. (1) Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt

Länder

Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017%

17,235 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

-

58,515 %

nach Fixschlüsseln

22,983%

24,250 %

Bei den Ertragsanteilen der Länder werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

(2) Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt

Länder

Gemeinden

Burgenland

2,572 %

2,505 %

Kärnten

6,897 %

8,496 %

Niederösterreich

14,451 %

15,185 %

Oberösterreich

13,692 %

14,587 %

Salzburg

6,429 %

9,426 %

Steiermark

12,884 %

13,086 %

Tirol

7,982 %

14,512 %

Vorarlberg

3,717 %

4,811 %

Wien

31,376 %

17,392 %

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis

Länder

Gemeinden

Burgenland

3,250 %

1,260 %

Kärnten

6,881 %

5,291 %

Niederösterreich

17,898 %

13,549 %

Oberösterreich

15,829 %

16,499 %

Salzburg

6,976 %

8,251 %

Steiermark

13,744 %

9,338 %

Tirol

8,813 %

8,939 %

Vorarlberg

4,923 %

5,981 %

Wien

21,686 %

30,892 %

(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2014 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

Bundesrecht Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

§ 4. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet

Bundesrecht Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014

§ 5. Die Gemeinden erhalten je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind

Einwohnerzahl

10.001–18.000

20.001–45.000

über 50.000

Burgenland

-

35,10

-

Kärnten

22,94

27,53

32,12

Niederösterreich

27,64

33,16

38,69

Oberösterreich

27,21

32,65

38,10

Salzburg

26,64

-

37,29

Steiermark

25,45

30,54

35,63

Tirol

30,16

-

42,22

Vorarlberg

25,29

30,35

-

Ebreichsdorf

7,12

Gänserndorf

21,10

Gerasdorf bei Wien

19,76

Altmünster

6,17

Laakirchen

4,19

Hallein

30,70

Seekirchen am Wallersee

10,14

Zell am See

9,24

Köflach

24,35

Voitsberg

13,87

Imst

3,65

Diese Beträge werden erstmals für die Ertragsanteile des Jahres 2012 gemäß § 11 Abs. 7 FAG 2008 valorisiert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →