Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2011
Inkrafttretensdatum
09.08.2011
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile in den Jahren 2011 bis 2014
StF: BGBl. II Nr. 248/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2011, wird verordnet
§ 1. Die hier geregelten Schlüssel sind bei der Verteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 anzuwenden. Bei den im Jahr 2011 fälligen Vorschüssen auf die Ertragsanteile sind sie ab der Kundmachung dieser Verordnung anzuwenden.
§ 2. Die Erträge der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt
Bund
Länder
Gemeinden
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel
67,417
20,700
11,883
§ 3. (1) Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt
Länder
Gemeinden
nach der Volkszahl
77,017%
17,235 %
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
-
58,515 %
nach Fixschlüsseln
22,983%
24,250 %
Bei den Ertragsanteilen der Länder werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.
(2) Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt
Länder
Gemeinden
Burgenland
2,572 %
2,505 %
Kärnten
6,897 %
8,496 %
Niederösterreich
14,451 %
15,185 %
Oberösterreich
13,692 %
14,587 %
Salzburg
6,429 %
9,426 %
Steiermark
12,884 %
13,086 %
Tirol
7,982 %
14,512 %
Vorarlberg
3,717 %
4,811 %
Wien
31,376 %
17,392 %
und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis
Länder
Gemeinden
Burgenland
3,250 %
1,260 %
Kärnten
6,881 %
5,291 %
Niederösterreich
17,898 %
13,549 %
Oberösterreich
15,829 %
16,499 %
Salzburg
6,976 %
8,251 %
Steiermark
13,744 %
9,338 %
Tirol
8,813 %
8,939 %
Vorarlberg
4,923 %
5,981 %
Wien
21,686 %
30,892 %
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis
Burgenland
5,43 %
Kärnten
10,80 %
Niederösterreich
23,07 %
Oberösterreich
14,90 %
Salzburg
9,72 %
Steiermark
16,39 %
Tirol
11,98 %
Wien
7,71 %
Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2014 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
§ 4. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet
§ 5. Die Gemeinden erhalten je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind
Einwohnerzahl
10.001–18.000
20.001–45.000
über 50.000
Burgenland
-
35,10
-
Kärnten
22,94
27,53
32,12
Niederösterreich
27,64
33,16
38,69
Oberösterreich
27,21
32,65
38,10
Salzburg
26,64
-
37,29
Steiermark
25,45
30,54
35,63
Tirol
30,16
-
42,22
Vorarlberg
25,29
30,35
-
Ebreichsdorf
7,12
Gänserndorf
21,10
Gerasdorf bei Wien
19,76
Altmünster
6,17
Laakirchen
4,19
Hallein
30,70
Seekirchen am Wallersee
10,14
Zell am See
9,24
Köflach
24,35
Voitsberg
13,87
Imst
3,65
Diese Beträge werden erstmals für die Ertragsanteile des Jahres 2012 gemäß § 11 Abs. 7 FAG 2008 valorisiert.