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20007392 AT

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

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Kurztitel

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2011

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en festgesetzt wird

StF: BGBl. II Nr. 241/2011

Änderung

BGBl. II Nr. 247/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 25. Juli 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

§ 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 30. Juni, zu bezahlen. Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs. 3 lit. a bis e BAG. Wird das Lehrverhältnis vor Konsumierung des Urlaubs gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses ausbezahlt. Der Urlaubszuschuss entfällt in diesem Fall zur Gänze bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs. 3 lit. e BAG.

Bundesrecht Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

§ 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil. Zur Berechnung der Weihnachtsremuneration wird die im Zeitpunkt der Fälligkeit zustehende wöchentliche Lehrlingsentschädigung herangezogen. Die Weihnachtsremuneration ist am 15. November auszubezahlen. Wird das Lehrverhältnis gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

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§ 5. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

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