Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
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Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Inkrafttretensdatum
29.12.2015
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
StF: BGBl. II Nr. 239/2011 [CELEX-Nr.: 32010L0035]
Änderung
BGBl. II Nr. 165/2015
BGBl. I Nr. 161/2015 (BG) (NR: GP XXV RV 850 AB 938 S. 107. BR: AB 9509 S. 849.)
[CELEX-Nr.: 32014L0068, 32014L0029]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet
UNNummer
Klasse
Gefährlicher Stoff
1051
6.1
CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3% Wasser
1052
8
FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1745
5.1
BROMPENTAFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks
1746
5.1
BROMTRIFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks
1790
8
FLUORWASSERSTOFFSÄUREmit mehr als 85% Fluorwasserstoff
2495
5.1
IODPENTAFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.9.2008 S. 13, verwendet werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
§ 3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 4. Durch diese Verordnung bleiben anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen, welche keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen, unberührt.
§ 5. (1) Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Geräte entsprechend den in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.
(2) Wurde durch das in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, hat sie der Hersteller mit der PiKennzeichnung gemäß § 16 dieser Verordnung zu versehen.
(3) Der Hersteller hat die im ADR oder RID genannten technischen Unterlagen während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.
(4) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten, und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(6) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
(7) Die vom Hersteller dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen
(3) Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID anzugeben.
(4) Die vom Bevollmächtigten dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
§ 7. (1) Der Einführer darf in der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat der Einführer sicherzustellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er hat sicherzustellen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der PiKennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID beigefügt ist. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
(3) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR, RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und die Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, anzugeben.
(4) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Einführer sicherzustellen, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.
(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Einführer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(6) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in dem ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und sicherzustellen, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.
(7) Der Einführer hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Einführer hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
(8) Die vom Einführer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
§ 8. (1) Der Vertreiber hat auf dem Markt der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereitzustellen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat der Vertreiber zu überprüfen, ob die Geräte mit der PiKennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung beiliegen. Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Vertreiber zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Vertreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie erforderlichenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, erforderlichenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Vertreiber hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(4) Der Vertreiber hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
(5) Die vom Vertreiber dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
§ 9. (1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR oder RID einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden. Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.
(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.
§ 10. (1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
§ 11. Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 5, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
§ 12. Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
§ 13. (1) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu entsprechen, die im ADR oder RID und in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt sind.
(2) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den Spezifikationen der technischen Unterlagen, nach denen die Geräte hergestellt wurden, zu entsprechen. Die Geräte sind wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen, im Einklang mit dem ADR oder RID und den Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung, zu unterziehen.
(3) Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.
§ 14. Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die PiKennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.
§ 15. (1) Die PiKennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder im Falle der Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erfüllen, wird die PiKennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.
(2) Die PiKennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche
(3) Indem er die PiKennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung übernimmt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die PiKennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung bescheinigt wird.
(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der PiKennzeichnung verwechselt werden kann, ist auf ortsbeweglichen Druckgeräten untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der PiKennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(6) Die PiKennzeichnung ist auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
§ 16. (1) Die PiKennzeichnung besteht aus dem folgenden Symbol in der dargestellten Form
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40177920/image001.png
(2) Die Mindesthöhe der PiKennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.
(3) Die sich aus dem in Abs. 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.
(4) Die PiKennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
(5) Die PiKennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.
(6) Nach der PiKennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
(7) Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.
(8) Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Anlage A.4.1 der VBV 2002 entsprechen und nicht mit der PiKennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung nach der PiKennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.
§ 17. Unbeschadet der in den §§ 29 und 30 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung darf der freie Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Verordnung oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit welcher dieser die Richtlinie 2010/35/EU in sein nationales Recht umgesetzt hat, entsprechen, nicht verboten, beschränkt oder behindert werden.
§ 18. (1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
§ 19. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen. Die Verfahren über Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über Änderungen sind in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen einsehbar.
§ 20. (1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(3) Die notifizierte Stelle hat
(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
§ 21. (1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
§ 22. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des § 20 erfüllen.
(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.
(3) Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten.
(4) Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(6) Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.
§ 23. (1) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2) Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.
§ 24. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
§ 25. (1) Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.
§ 26. (1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.
(2) Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß Anlage 2 durchzuführen.
(3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.
(4) Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des § 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte XaStellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.
§ 27. (1) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde zu melden
(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
§ 28. An der sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, die zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, haben sich die notifizierten Stellen direkt oder indirekt zu beteiligen.
§ 29. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen
(2) Bei Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, werden nachstehende Verfahren angewandt
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt.
(7) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 4 Z 3 Einwände gegen die getroffenen Maßnahmen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar sind, wird von der Europäischen Kommission ein Schutzklauselverfahren gemäß § 30 Abs. 1 eingeleitet.
(8) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet und erforderlichenfalls die Behörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet er die Europäische Kommission über seine Einwände.
§ 30. (1) Wurden Einwände gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sind Maßnahmen österreichischer Behörden betroffen, vertritt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den österreichischen Standpunkt. Die Europäische Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst oder fortgesetzt, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt genommen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme gegebenenfalls zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 begründet, so unterrichtet die Europäische Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mit der Frage befassen. Der österreichische Standpunkt wird entsprechend dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.
§ 31. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene ortsbewegliche Druckgeräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Europäische Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt den österreichischen Standpunkt und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.
§ 32. (1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
§ 33. Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
§ 34. (1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWGBauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EGEntwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
§ 35. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
§ 36. (1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
(2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UNNr. 1745, UNNr. 1746 und UNNr. 2495 verwendet werden.
§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, die Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, und die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten, BGBl. Nr. 561/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, außer Kraft.
§ 38. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1.