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OSR-Gesetz (bundesrechtosr-gesetz)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht OSR-Gesetz

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Kurztitel

OSR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2011

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Langtitel

Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz)

StF: BGBl. I Nr. 70/2011 (NR: GP XXIV RV 1226 AB 1352 S. 114. BR: AB 8567 S. 799.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 1. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat beim Bundesministerium für Gesundheit einen Obersten Sanitätsrat einzurichten.

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 2. (1) Der Oberste Sanitätsrat ist eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, die den/die Bundesminister/in für Gesundheit in wissenschaftlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen, durch die Abgabe von Empfehlungen berät. Der Oberste Sanitätsrat kann auch Gutachten erstatten.

(2) Der Oberste Sanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen der Vollversammlung und allfälligen Fachausschüssen aus. Die Sitzungen der Vollversammlung und allfälliger Fachausschüsse sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht Ausnahmen verfügen.

(3) Der Oberste Sanitätsrat kann dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Veröffentlichung einer Empfehlung oder eines Gutachtens vorschlagen.

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 3. (1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren zu ernennen. Wiederernennungen sind möglich. Ein/e Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer, ein/e Vertreter/in der Österreichischen Apothekerkammer und ein/e fachkundige/r leitende/r Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit sind jedenfalls zu Mitgliedern zu ernennen.

(2) Bei der Ernennung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten, wobei dem Obersten Sanitätsrat mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben.

(3) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats sowie zwei Vizepräsidenten/-innen sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen.

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 4. (1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats haben dem/der Bundesminister/in für Gesundheit für den Zeitraum der Funktionsperiode eine Erklärung über allfällige bestehende Interessenskonflikte abzugeben. Etwaige Änderungen während der Funktionsperiode sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ein Verschweigen eines Umstandes, aus dem sich ein Interessenskonflikt ergeben kann, führt zum Verlust der Mitgliedschaft im Obersten Sanitätsrat. Das betreffende Mitglied ist durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit abzuberufen. Dies gilt auch im Fall des Unterbleibens der Mitteilung etwaiger Änderungen, falls der Umstand, aus dem sich ein Interessenskonflikt ergeben könnte, erst im Laufe der Funktionsperiode eingetreten ist.

(3) Zur Beurteilung von Interessenskonflikten im Sinne des Abs. 1 sind von jedem Mitglied des Obersten Sanitätsrats insbesondere finanzielle Beziehungen zu Interessensverbänden und gewinnorientierten Unternehmungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und dem/der Präsidenten/-in offenzulegen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Bekanntgabe von Interessenskonflikten zu entscheiden,

(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Entscheidungen gemäß Abs. 4 dem Präsidenten des Obersten Sanitätsrats mitzuteilen.

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 5. Der Oberste Sanitätsrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 6. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann einen Fachausschuss des Obersten Sanitätsrats zu spezifischen Fragestellungen einsetzen, dem auch Experten/-innen angehören können, die nicht Mitglied des Obersten Sanitätsrats sind. § 4 ist anzuwenden.

(2) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats kann jederzeit dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Einsetzung eines Fachausschusses gemäß Abs. 1 empfehlen.

(3) Die Fachausschüsse haben der Vollversammlung des Obersten Sanitätsrats zu berichten.

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 7. Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht OSR-Gesetz

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.

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