Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2011
Inkrafttretensdatum
27.07.2011
Langtitel
Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten
StF: BGBl. I Nr. 48/2011 (NR: GP XXIV RV 1218 AB 1327 S. 114. BR: AB 8564 S. 799.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Betrag gemäß § 2 Z 1 ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für Zwecke im Sinne von § 1 zu verwenden
§ 1. Der Bund gewährt aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung, zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben und vertrauensbildenden Maßnahmen dienlich sind, für Projekte zur Förderung des Gemeindelebens sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in den Gemeinden.
Der Betrag gemäß § 2 Z 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen
§ 2. Der Betrag ist wie folgt zu verwenden
§ 3. Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Z 2 sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.
§ 4. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Z 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter
(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist