Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2011
Inkrafttretensdatum
27.07.2011
Langtitel
Bundesgesetz über die Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
StF: BGBl. I Nr. 47/2011 (NR: GP XXIV RV 1219 AB 1328 S. 114. BR: AB 8565 S. 799.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2011 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.