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20007375 AT

Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

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Kurztitel

Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/2011

Inkrafttretensdatum

27.07.2011

Langtitel

Bundesgesetz über die Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

StF: BGBl. I Nr. 47/2011 (NR: GP XXIV RV 1219 AB 1328 S. 114. BR: AB 8565 S. 799.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2011 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Bundesrecht Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

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