Erdölstatistik-Verordnung 2011
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Erdölstatistik-Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2011
Inkrafttretensdatum
22.07.2011
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend statistische Erhebungen über Erdöl, Erdölprodukte und Biokraftstoffe (Erdölstatistik-Verordnung 2011)
StF: BGBl. II Nr. 226/2011
Änderung
BGBl. II Nr. 352/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird verordnet
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Erdöl, Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ folgende Produkte
§ 3. Die Erhebungen werden durchgeführt
§ 4. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 5. Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden
§ 6. (1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung
(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 464/2002, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Z 2 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.