Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.07.2011
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
StF: BGBl. II Nr. 221/2011
Änderung
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 12 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20007361
Dokumentnummer
NOR40129823
Anlage 1
Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen
Punkte
Betrag €
DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), weiß
65
92,30
DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), rot
73
103,66
DAC Mittelburgenland
77
109,34
Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß
74
105,08
Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein rot
82
116,44
§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.
§ 1a. Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.
Anlage 2
Untersuchungskriterien gemäß §25 Abs. 1 Weingesetz 2009
DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein
Punkte
Relative Dichte d (20/20)
6
Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l
5
Gesamttrockenextrakt g/l
3
Gesamtzucker (Glucose und Fructose) g/l
6
Zuckerfreier Extrakt g/l
1
Titrierbare Säuren g/l
6
Flüchtige Säuren g/l
8
Freie und gesamte schweflige Säure mg/l
12
Ursprüngliches Mostgewicht ° KMW und Gesamtalkohol %vol
1
Brennwert kJ/100 ml und kcal/100 ml
3
Sinnenprobe
9
Verwaltungsaufwand
5
Zusätzliche Untersuchungen bei DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein rot
Fremdfarbstoff künstlich
5
Malvidindiglucosid mg/l
3
Zusätzliche Untersuchungen bei Prädikatswein und DAC-Prädikatswein weiß und rot
Glycerin
9
Zusätzliche Untersuchungen bei DAC Mittelburgenland
Äpfelsäure g/l
4
§ 2. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1988 über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 141/1999, außer Kraft.