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20007361 AT

Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

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Kurztitel

Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.07.2011

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

StF: BGBl. II Nr. 221/2011

Änderung

BGBl. II Nr. 250/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 12 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007361

Dokumentnummer

NOR40129823

Bundesrecht Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Anlage 1

Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen

Punkte

Betrag €

DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), weiß

65

92,30

DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), rot

73

103,66

DAC Mittelburgenland

77

109,34

Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß

74

105,08

Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein rot

82

116,44

Bundesrecht Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

Bundesrecht Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 1a. Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.

Bundesrecht Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Anlage 2

Untersuchungskriterien gemäß §25 Abs. 1 Weingesetz 2009

DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein

Punkte

Relative Dichte d (20/20)

6

Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l

5

Gesamttrockenextrakt g/l

3

Gesamtzucker (Glucose und Fructose) g/l

6

Zuckerfreier Extrakt g/l

1

Titrierbare Säuren g/l

6

Flüchtige Säuren g/l

8

Freie und gesamte schweflige Säure mg/l

12

Ursprüngliches Mostgewicht ° KMW und Gesamtalkohol %vol

1

Brennwert kJ/100 ml und kcal/100 ml

3

Sinnenprobe

9

Verwaltungsaufwand

5

Zusätzliche Untersuchungen bei DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein rot

Fremdfarbstoff künstlich

5

Malvidindiglucosid mg/l

3

Zusätzliche Untersuchungen bei Prädikatswein und DAC-Prädikatswein weiß und rot

Glycerin

9

Zusätzliche Untersuchungen bei DAC Mittelburgenland

Äpfelsäure g/l

4

Bundesrecht Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 2. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).

Bundesrecht Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1988 über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 141/1999, außer Kraft.

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