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20007342 AT

Spielzeugverordnung 2011

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

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Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.07.2011

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)

StF: BGBl. II Nr. 203/2011 [CELEX-Nr: 32009L0048]

Änderung

BGBl. II Nr. 38/2013 [CELEX-Nr.: 32012L0007]

BGBl. II Nr. 195/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0084]

BGBl. II Nr. 13/2017 [CELEX-Nr.: 32015L2117]

BGBl. II Nr. 272/2018 [CELEX-Nr.: 32017L0738, 32017L0774, 32017L0898]

BGBl. II Nr. 387/2019 [CELEX-Nr.: 32009L0048, 32018L0725]

BGBl. II Nr. 213/2021 [CELEX-Nr.: 32009L0048, 32019L1929]

BGBl. II Nr. 239/2022 [CELEX-Nr.: 32020L2088, 32020L2089, 32021L0903]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40129610

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

Seite

2

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Seite

1

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1

Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2015

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Text

Anlage 1

Liste von Produkten, die gemäß dieser Verordnung nicht als Spielzeug gelten

1.

Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten,

2.

Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören

a)

original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,

b)

Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,

c)

Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,

d)

Nachbildungen von historischem Spielzeug und

e)

Nachahmungen echter Schusswaffen.

3.

Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg,

4.

Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung,

5.

Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind,

6.

elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind,

7.

Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen,

8.

Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen,

9.

mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und

pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind,

10.

Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind,

11.

Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden,

12.

funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden,

13.

Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte,

14.

elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind und für sich allein bereits einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder,

15.

interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs),

16.

Schnuller,

17.

Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können,

18.

elektrische Transformatoren für Spielzeug,

19.

Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

(1)

Alantwurzelöl (Inula helenium)

97676-35-2

(2)

Allylisothiocyanat

57-06-7

(3)

Benzylcyanid

140-29-4

(4)

4-tert-Butylphenol

98-54-4

(5)

Chenopodiumöl

8006-99-3

(6)

Cyclamenalkohol

4756-19-8

(7)

Diethylmaleat

141-05-9

(8)

Dihydrocumarin

119-84-6

(9)

2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd

6248-20-0

(10)

3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)

40607-48-5

(11)

4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin

17874-34-9

(12)

Dimethylcitraconat

617-54-9

(13)

7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on

26651-96-7

(14)

6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on

141-10-6

(15)

Diphenylamin

122-39-4

(16)

Ethylacrylat

140-88-5

(17)

Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen

68916-52-9

(18)

trans-2-Heptenal

18829-55-5

(19)

trans-2-Hexenaldiethylacetal

67746-30-9

(20)

trans-2-Hexenaldimethylacetal

18318-83-7

(21)

Hydroabietylalkohol

13393-93-6

(22)

4-Ethoxyphenol

622-62-8

(23)

6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol

34131-99-2

(24)

7-Methoxycoumarin

531-59-9

(25)

4-Methoxyphenol

150-76-5

(26)

4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on

943-88-4

(27)

1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on

104-27-8

(28)

Methyl-trans-2-butenoat

623-43-8

(29)

6-Methylcumarin

92-48-8

(30)

7-Methylcumarin

2445-83-2

(31)

5-Methyl-2,3-hexandion

13706-86-0

(32)

Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)

8023-88-9

(33)

7-Ethoxy-4-methylcumarin

87-05-8

(34)

Hexahydrocumarin

700-82-3

(35)

Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)

8007-00-9

(36)

2-Pentylidencyclohexanon

25677-40-1

(37)

3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on

1117-41-5

(38)

Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth)

8024-12-2

(39)

Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol)

83-66-9

(40)

4-Phenyl-3-buten-2-on

122-57-6

(41)

Amyl-Zimtaldehyd

122-40-7

(42)

Amylcinnamylalkohol

101-85-9

(43)

Benzylalkohol

100-51-6

(44)

Benzylsalicylat

118-58-1

(45)

Cinnamylalkohol

104-54-1

(46)

Zimtaldehyd

104-55-2

(47)

Citral

5392-40-5

(48)

Cumarin

91-64-5

(49)

Eugenol

97-53-0

(50)

Geraniol

106-24-1

(51)

Hydroxycitronellal

107-75-5

(52)

Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd

31906-04-4

(53)

Isoeugenol

97-54-1

(54)

Eichenmoosextrakt

90028-68-5

(55)

Baummoosextrakt

90028-67-4

(56)

Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

526-37-4

(57)

Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd)

57074-21-2

(58)

Methylheptincarbonat

111-12-6

Nr.

Bezeichnung des allergenen Duftstoffs

CAS-Nummer

(1)

Anisylalkohol

105-13-5

(2)

Benzylbenzoat

120-51-4

(3)

Benzylcinnamat

103-41-3

(4)

Citronellol

106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4

(5)

Farnesol

4602-84-0

(6)

Hexylzimtaldehyd

101-86-0

(7)

Lilial

80-54-6

(8)

d-Limonen

5989-27-5

(9)

Linalool

78-70-6

(11)

3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on

127-51-5

(12)

Acetylcedren

32388-55-9

(13)

Amylsalicylat

2050-08-0

(14)

trans-Anethol

4180-23-8

(15)

Benzaldehyd

100-52-7

(16)

Campher

76-22-2; 464-49-3

(17)

Carvon

99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8

(18)

Beta-Caryophyllen (ox.)

87-44-5

(19)

Rosen-Keton-4 (Damascenon)

23696-85-7

(20)

Alpha-Damascon (TMCHB)

43052-87-5; 23726-94-5

(21)

Cis-beta-Damascon

23726-92-3

(22)

Delta-Damascon

57378-68-4

(23)

Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)

151-05-3

(24)

Hexadecanolacton

109-29-5

(25)

Hexamethylindenopyran

1222-05-5

(26)

(DL)-Limonen

138-86-3

(27)

Linalylacetat

115-95-7

(28)

Menthol

1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5

(29)

Methylsalicylat

119-26-8

(30)

3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol

67801-20-1

(31)

alpha-Pinen

80-56-8

(32)

beta-Pinen

127-91-3

(33)

Propylidenphthalid

17369-59-4

(34)

Salicylaldehyd

90-02-8

(35)

alpha-Santalol

115-71-9

(36)

beta-Santalol

77-42-9

(37)

Sclareol

515-03-7

(38)

alpha-Terpineol

10482-56-1; 98-55-5

(39)

Terpineol (Isomerengemisch)

8000-41-7

(40)

Terpinolen

586-62-9

(41)

Tetramethylacetyloctahydronaphthalene

54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9

(42)

Trimethylbenzolpropanol (Majantol)

102694-68-4

(43)

Vanillin

121-33-5

(44)

Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl

83863-30-3; 8006-81-3

(45)

Rindenöl aus Cedrus Atlantica

92201-55-3; 8000-27-9

(46)

Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie

8007-80-5

(47)

Rindenöl aus Ceylonzimt

84649-98-9

(48)

Blütenöl aus der Bitterorange

8016-38-4

(49)

Fruchtschalenöl aus der Bitterorange

72968-50-4

(50)

Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst

89957-91-5

(51)

Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst

84929-31-7

(52)

Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst

97766-30-8; 8028-48-6

(53)

Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus)

89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3

(54)

Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp.

92502-70-0; 8000-48-4

(55)

Blatt/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus)

8000-34-8

(56)

Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)

84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6

(57)

Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)

8000-27-9; 85085-41-2

(58)

Fruchtöl aus echtem Lorbeer

8007-48-5

(59)

Blätteröl aus echtem Lorbeer

8002-41-3

(60)

Kernöl aus echtem Lorbeer

84603-73-6

(61)

Lavendel

91722-69-9

(62)

Echter Lavendel

84776-65-8

(63)

Pfefferminze

8006-90-4; 84082-70-2

(64)

Grüne Minze

84696-51-5

(65)

Narzisse

Verschiedene, einschließlich 90064-25-8

(66)

Duftgeranie

90082-51-2; 8000-46-2

(67)

Bergkiefer

90082-72-7

(68)

Zwergkiefer

97676-05-6

(69)

Indisches Patschuli

8014-09-3; 84238-39-1

(70)

Rosenblütenöl

Verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6

(71)

Sandelholzbaum

84787-70-2; 8006-87-9

(72)

Terpentinöl

8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0

Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien

Aluminium

2 250

560

28 130

Antimon

45

11,3

560

Arsen

3,8

0,9

47

Barium

1500

375

18750

Bor

1 200

300

15 000

Cadmium

1,3

0,3

17

Chrom (III)

37,5

9,4

460

Chrom (VI)

0,02

0,005

0,053

Cobalt

10,5

2,6

130

Kupfer

622,5

156

7 700

Blei

2,0

0,5

23

Mangan

1 200

300

15 000

Quecksilber

7,5

1,9

94

Nickel

75

18,8

930

Selen

37,5

9,4

460

Strontium

4 500

1 125

56 000

Zinn

15 000

3 750

180 000

Organozinnverbindungen

0,9

0,2

12

Zink

3 750

938

46 000

Stoff

Einstufung

Erlaubte Verwendung

Nickel

CMR 2

In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl

In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen

Stoff

CAS-Nummer

Grenzwert

TCEP

115-96-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TCPP

13674-84-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

TDCP

13674-87-8

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)

Bisphenol A

80-05-7

0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formamid

75-12-7

20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

2634-33-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)

55965-84-9

1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on

26172-55-4

0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

2-Methylisothiazolin-3(2H)-on

2682-20-4

0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

Phenol

108-95-2

5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formaldehyd

50-00-0

1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.

Anilin

62-53-3

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg als freies Anilin in Fingerfarben

30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

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Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2011

Text

Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Anlage 3

EG-Konformitätserklärung

1.

Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.

5.

Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird

7.

Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt

8.

Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

§ 3. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

(2) Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

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Kurztitel

Spielzeugverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2011

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

20.07.2011

Text

Anlage 4

Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen gemäß § 12 umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant

a)

eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);

b)

die gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);

c)

eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;

d)

eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

e)

die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

f)

eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;

g)

Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach § 10 Abs. 3 durchlaufen hat; und

h)

eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß § 11 Abs. 2 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

Bundesrecht Spielzeugverordnung 2011

§ 4. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind.

(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

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1. Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

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§ 5. (1) Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.

(2) Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zu erstellen und die gemäß § 10 anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in § 4 genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und die technischen Unterlagen gemäß § 12 zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(5) Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher

(6) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.

(8) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

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§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen

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§ 7. (1) Der Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen.

(2) Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.

(3) Der Importeur hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst sind.

(4) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

(5) Sofern er dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko für angemessen hält, hat der Importeur zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher

(6) Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß § 12 auf Verlangen vorlegen kann.

(7) Der Importeur hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit dem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

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§ 8. (1) Der Händler hat die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn er ein Spielzeug in Verkehr bringt.

(2) Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

(3) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

(4) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit einem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

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§ 9. Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5.

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§ 10. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durchzuführen.

(2) Der Hersteller hat, bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, durch eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 oder § 11 nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.

(3) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.

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§ 11. (1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller gewährleistet, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, sofern nicht von der Anwendung des Verfahrens der internen Fertigungskontrolle gemäß § 10 Abs. 3 ausgegangen werden kann. Sie ist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 Abs. 1 und 2 durchzuführen.

(2) Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen

(3) Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Z 2 zweiter Gedankenstrich durchzuführen.

(4) Der Antrag auf Durchführung der EG-Baumusterprüfung durch den Hersteller muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.

(6) Die von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung hat einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht zu enthalten. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, mindestens aber alle fünf Jahre.

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen, wenn das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllt.

(8) Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren sind von der Konformitätsbewertungsstelle in einer leicht verständlichen Sprache zu verfassen.

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§ 12. (1) Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Spielzeug die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, und insbesondere die in Anlage 4 angeführten Unterlagen enthalten.

(2) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die technischen Unterlagen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vorgelegt werden. Liegen die technischen Unterlagen, weil sie nicht von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß dieser Verordnung verfasst wurden, in einer Amtssprache der Europäischen Union vor, die nicht als leicht verständlich einzustufen ist, so kann die zuständige Behörde auf begründetes Verlangen die Übersetzung der maßgeblichen Teile innerhalb eine Frist von 30 Tagen vorsehen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.

(3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so kann die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 14 eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen.

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§ 13. (1) In den Fällen, in denen es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anlage 5 Teil A anzugeben.

(2) Für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Z 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

(3) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage 5, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

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§ 14. (1) Als Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen dürfen, gelten die gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG für die Untersuchung und Begutachtung von Spielzeug autorisierten Personen, sofern sie in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 8 des Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt sind oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten.

(2) Nur Konformitätsbewertungsstellen, die der Europäischen Kommission notifiziert wurden, dürfen EG-Baumusterprüfungen gemäß § 11 durchführen.

(3) Autorisierte Personen gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG, die beabsichtigen, Konformitätsbewertungen durchzuführen, haben beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Notifizierung zu stellen. Dabei sind

1. die Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG,

2. der Akkreditierungsbescheid, einschließlich Akkreditierungsumfang, und

3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Notifikation an die Europäische Kommission gemäß Abs. 2 vorzunehmen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit

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§ 15. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.

(2) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.

(3) Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil III Z 10 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.

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§ 17. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/903, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 110, in österreichisches Recht umgesetzt.

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