Zusammenarbeit im Bereich Film
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des trilateralen Abkommens erlöschen das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films samt Anlage und zwei Briefwechseln (BGBl. Nr. 695/1990) und das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films (Koproduktionsabkommen Österreich Schweiz) samt Anlage und Briefwechsel (BGBl. Nr. 642/1990) jeweils am 23. Juni 2011.
in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für die Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den drei Staaten leisten können,
geleitet von dem Wunsch, den besonders engen Beziehungen zwischen den drei Staaten durch eine Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films Ausdruck zu verleihen und zu befördern,
im Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen in den drei Staaten förderlich sein können, im bilateralen und trilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen, sowie
unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlichen Marktgrößen der drei Staaten innerhalb eines einheitlichen Sprachgebietes ergeben,
sind wie folgt übereingekommen
1. Antrag auf Anerkennung
Die Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, das Gesuch um Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion nach folgenden Modalitäten einreichen
2. Antragsdossier
Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen
3. Entscheidungen der Behörden
Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
Die Behörden der Staaten der Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Minderheitsbeteiligung können ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates des Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten haben. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, den zuständigen Behörden der Staaten der Minderheitsproduzenten mit. Diese sollen ihrerseits ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage übermitteln.
Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
Die Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der Vertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.
(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der jeweilige Gemeinschaftsproduzent nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die zuständigen Behörden sind
(5) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der abkommenskonformen Herstellung des in Gemeinschaftsproduktion produzierten Films.
(1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die von den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkannt sind, weil sie über eine geeignete technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen.
(2) Um in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens zu gelangen, müssen die Gemeinschaftsproduzenten die jeweiligen nationalen Bestimmungen erfüllen.
(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag.
(2) Die jeweilige Mindestbeteiligung an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 20 vom Hundert.
(3) Ausnahmsweise und im Einverständnis aller beteiligten Vertragsparteien kann eine Mindestbeteiligung von jeweils 10 vom Hundert zugelassen werden.
Gemeinschaftsproduktionen mit ausschließlicher finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten können als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der Produktionskosten beträgt.
(1) Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen der Vertragsparteien hergestellt werden. Bei Untersuchung des Gleichgewichtes ist insbesondere auch auf die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich finanzieller Gemeinschaftsproduktionen zu achten.
(2) Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien stellen eine Übersicht über sowohl die in Gemeinschaftsproduktion und in finanzieller Gemeinschaftsproduktion hergestellten Filme, als auch über die Zusagen für Gemeinschaftsproduktionen und finanzielle Gemeinschaftsproduktionen, zusammen. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt
(3) Die Gemischte Kommission untersucht im Rahmen ihrer Sitzungen gemäß Artikel 13 dieses Abkommens, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.
(1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
in Bezug auf die Republik Österreich
in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft
(2) Können Personen nach diesen Bestimmungen mindestens zwei Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
(3) Die Mitwirkung von Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen werden. Für Regisseure und Produzenten sind keine Ausnahmen möglich.
(1) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines Internegativs oder vergleichbaren digitalen Mastermaterials für eine andere Sprache als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemeinschaftsproduzenten.
(2) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in einer der jeweiligen Landessprachen hergestellt, welche erforderlichenfalls deutsch zu untertiteln ist. Jede Fassung kann Dialoge in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch vorgesehen ist.
(1) Titelnachspann oder Vorspann eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Gemeinschaftsproduktion der Gemeinschaftsproduzenten der beteiligten Vertragsparteien handelt.
(2) In der Regel wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorgeführt, der den Regisseur stellt. Einvernehmlich kann der Film auch als Beitrag mehrerer Gemeinschaftsproduzenten zur Vorführung gelangen.
(1) Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.
(2) Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.
Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmäßig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der Länder der Vertragsparteien die Verbreitung und Auswertung der Filme aus dem jeweils anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Regierungen, der zuständigen Behörden unter Teilnahme der nationalen Förderinstitutionen sowie der betroffenen Fachkreise der Vertragsparteien eingesetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd auf Einladung einer der drei Vertragsparteien zusammen, um die Anwendung dieses Abkommens insbesondere hinsichtlich Art. 6 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission kann auch Vorschläge und Initiativen erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
(2) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien wird die Gemischte Kommission von dieser innerhalb von drei Monaten zu einem Treffen einberufen.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Verwahrer des Abkommens ist die Regierung der Republik Österreich. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
(3) Die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen erlöschen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr ab dem Tag des Eingangs der Kündigung, die gegenüber den beiden anderen Vertragsparteien ausgesprochen werden muss, für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(5) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen und finanziellen Gemeinschaftsproduktionen, die vor dem Außerkrafttreten anerkannt wurden.
(6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Verwahrer des Abkommens veranlasst. Die anderen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 11. Februar 2011 in drei Urschriften, in deutscher Sprache.