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20007319 AT

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

25.01.2008

Deutsch, Mazedonisch

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

(1)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts, sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere

1.

die gegenseitige Information im Fall, dass Kenntnisse vorliegen, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen können; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;

2.

die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung;

3.

die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;

4.

die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;

5.

den Schutz von Zeugen;

6.

den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung, sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;

7.

den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen.

(2)

Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3)

Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 7 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.

(4)

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informationsund Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129164

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Zeugenschutz

(1)

Die Vertragsparteien arbeiten beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“) zusammen.

(2)

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe, sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.

(3)

Eine gesonderte Durchführungsvereinbarung in jedem Einzelfall regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen.

(4)

Die zu schützende Person muss bei der ersuchenden Vertragspartei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.

(5)

Die ersuchende Vertragspartei trägt für die zu schützenden Personen, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Vertragspartei ersucht hat. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.

(6)

Die ersuchte Vertragspartei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Die ersuchende Vertragspartei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person in angemessener Frist wieder zu übernehmen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129165

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Seite

2

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1)

Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind

1.

auf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;

2.

auf mazedonischer Seite: Das Ministerium für innere Angelegenheiten.

(2)

Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.

(3)

Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129166

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten

Anwendung finden

__________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens, sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Einschränkung der Zusammenarbeit

(1)

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2)

Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129170

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen nicht berührt.

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

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Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

(1)

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien entschieden.

(2)

Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129173

Bundesrecht Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Geschehen zu Brdo-Kranj, am 25.01.2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

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