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20007274 AT

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

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Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 60/2011

Inkrafttretensdatum

22.09.2010

Langtitel

Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Montenegro zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

StF: BGBl. III Nr. 60/2011 idF BGBl. III Nr. 92/2011 (VFB)

Ratifikationstext

Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit 16. September 2010 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Montenegro (im Folgenden: „Vertragsparteien“) haben gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

1

(im Folgenden „Abkommen“ genannt), vereinbart wie folgt

______________________________

1

Siehe ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2007 S. 26.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Anhang 1

[zuständige Behörde

des ersuchten Staats]

Aktenzahl

An

[zuständige Behörde

des ersuchenden Staats]

[Ort, Datum]

[nicht zutreffendes Streichen]

Ihr Rückübernahmeersuchen, Aktenzahl_________, vom __________2____

A) Im Fall einer positiven Antwort

1. Unter Bezugnahme auf Ihr Rückübernahmersuchen betreffend

_______________________________________________________________________

(Familienname unterstreichen)

geboren am ____________________ in ______________________________________

informieren wir sie, dass dem Ersuchen zugestimmt wird und eine Übernahmeverpflichtung besteht gemäß

- Artikel __ Absatz ____ Anstrich ____ des Abkommens – Übernahme eigener Staatsangehöriger

- Artikel __ Absatz ____ des Abkommens – Übernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser

2. Für die genannten minderjährigen Kinder werden eigene Heimreisezertifikate/Visa ausgestellt (falls anwendbar)

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

3. Hinsichtlich der Ausstellung der Heimreisezertifikate bzw. des Visums ersuchen wir sie sich zu wenden an

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

[Siegel/Stempel]

_________________________________________

(Unterschrift)

B) Im Fall einer negativen Antwort

1. Unter Bezugnahme auf Ihr Rückübernahmeersuchen betreffend

_______________________________________________________________________

(Familienname unterstreichen)

geboren am ___________________ in ________________________________________

informieren wir sie, dass einer Rückübernahme nicht zugestimmt werden kann.

Begründung

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

2. Nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen, ist die betreffende Person ein

Staatsangehöriger von ______________________________________________________.

[Siegel/Stempel]

_________________________________________

(Unterschrift)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf österreichischer Seite sind

2. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf montenegrinischer Seite sind

3. Die Vertragsparteien teilen einander umgehend auf diplomatischem Weg die Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax und E-Mail) und alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden mit.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Anhang 2

[zuständige Behörde

des ersuchten Staats]

Aktenzahl

An

[zuständigen Behörde

des ersuchenden Staats]

[Ort, Datum]

Ihr Durchbeförderungsersuchen, Aktenzahl_________, vom __________2____

A) Im Fall einer positiven Antwort

Unter Bezugnahme auf Ihr Durchbeförderungsersuchen betreffend

___________________________________________________________________

(Familienname unterstreichen)

geboren am ___________________ in ____________________________________

informieren wir sie, dass dem Ersuchen zugestimmt wird.

Anzahl der Begleitpersonen (falls anwendbar): _____________________

Medizinisches Begleitpersonal ist erforderlich: JA NEIN

Anmerkungen

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

[Siegel/Stempel]

_________________________________________

(Unterschrift)

B) Im Fall einer negativen Antwort

Unter Bezugnahme auf Ihr Durchbeförderungsersuchen betreffend

___________________________________________________________________

(Familienname unterstreichen)

geboren am ___________________ in ____________________________________

informieren wir sie, dass dem Ersuchen nicht zugestimmt werden kann.

Begründung

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

[Siegel/Stempel]

________________________________________________

(Unterschrift)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Grenzübergangsstellen am Flughafen sind

2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Rückführung und Durchbeförderung von Personen auch über in diesem Artikel nicht genannte Grenzübergangsstellen durchgeführt werden, soweit die zuständigen Behörden sich darüber schriftlich verständigt haben.

3. Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung der Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax und E-Mail) auf direktem und auf diplomatischem Weg mit.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Anhang 3

[zuständige Behörde

des ersuchenden Staats]

Aktenzahl

An

[zuständigen Behörde

des ersuchten Staats]

[Ort, Datum]

Ihre Zustimmung zur Rückübernahme, Aktenzahl_________, vom _________2____

Angaben zur Person und Rückführung

1. Vollständiger Name

___________________________________________________________________

(Familienname unterstreichen)

2. Geburtsdatum

___________________________________________________________________

3. Art der Rückführung (Luft-, Land- oder Seeweg, sowie Flugnummer)

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

4. Datum

___________________________________________________________________

5. Uhrzeit

___________________________________________________________________

6. Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle)

___________________________________________________________________

7. Gesundheitszustand oder besondere Bedürfnisse

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

8. Begleitete Rückführung JA NEIN

Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

9. Sicherheitsmaßnahmen, die am Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle) zu veranlassen sind (falls erforderlich)

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

[Siegel/Stempel]

_________________________________________

(Unterschrift)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Rückübernahmeersuchen unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 6 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 1 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Partei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.

2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Abkommens enthalten.

3. Zusätzlich zu den in Anhang 1 des Abkommens genannten Dokumenten, wird die montenegrinische Staatsangehörigkeit durch die Vorlage der folgenden Dokumente nachgewiesen

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Anhang 4

[zuständige Behörde

des ersuchenden Staats]

Aktenzahl

An

[zuständigen Behörde

des ersuchten Staats]

[Ort, Datum]

Ihre Zustimmung zur Durchbeförderung, Aktenzahl_________, vom

_________2____

Angaben zur Person und Durchbeförderung

1. Vollständiger Name

___________________________________________________________________

(Familienname unterstreichen)

2. Geburtsdatum

___________________________________________________________________

3. Art der Durchbeförderung (Luft-, Land- oder Seeweg, sowie Flugnummer)

___________________________________________________________________

4. Datum

___________________________________________________________________

5. Uhrzeit

___________________________________________________________________

6. Ort der Durchbeförderung (Grenzübergangsstelle)

___________________________________________________________________

7. Daten der Weiterbeförderung in den Zielstaat (bei Luftweg Angabe der Flugdaten)

___________________________________________________________________

8. Mögliche Hindernisse für die Durchbeförderung (nicht gewährleistete Übernahme in weiteren Durchgangsstaaten oder dem Zielstaat)

JA NEIN

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

9. Gesundheitszustand oder besondere Bedürfnisse

Falls notwendig, Angaben zu der medizinischen Eskorte

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

10. Begleitete Durchbeförderung JA NEIN

Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

11. Sicherheitsmaßnahmen, die während der Durchbeförderung zu veranlassen sind

(falls erforderlich)

[Siegel/Stempel]

_________________________________________

(Unterschrift)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme der Person, welche überstellt werden soll, oder nach Ablauf Frist von zwölf Kalendertagen, welche in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen ist, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des Formblatts, welches in Anhang 3 dieses Protokolls enthalten ist, mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Überstellung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 2 (zwei) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Überstellung der Person.

2. Im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse, welche die Überstellung zu der geplanten Zeit unmöglich machen, benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei über diese Umstände und teilt den neuen Termin und Ort für die geplante Übergabe mit.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person, welche irrtümlich übernommen wurde, wieder zurück, so werden alle Dokumente, die die Person betreffen, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Durchbeförderungsersuchen mittels dem Formblatt, welches in Anhang 7 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.

2. Informationen über besondere Hilfsbedürftigkeit, medizinische Versorgung oder Bedürftigkeit aufgrund von Krankheit oder Alter (mit Zustimmung der betroffenen Person), sowie Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, werden unter Punkt C. „Bemerkungen“ des Ersuchens im Sinne des obigen Absatzes angeführt.

3. Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem gemeinsamen Formblatt, welches in Anhang 2 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.

4. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Durchbeförderung der Person, welche befördert werden soll, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem Formblatt, welches in Anhang 4 dieses Protokolls enthalten ist, via Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Beförderung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Beförderung der Person.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Das Begleitpersonal muss während der begleiteten Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Partei ausgestellten Zustimmung bezüglich der Durchbeförderung auszuweisen.

2. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Durchbeförderung auf Notwehr. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals der ersuchten Partei in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente, schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

3. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Partei in jedem Fall zu beachten.

4. Das Begleitpersonal erledigt seine Aufgaben in ziviler Kleidung und unbewaffnet.

5. Die ersuchte Vertragspartei wird dem Begleitpersonal während der Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Abkommen die gleiche Unterstützung und den gleichen Schutz gewähren wie sie ihrem eigenen Begleitpersonal während der Erfüllung der gleichen Aufgaben gewährt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung wird in Artikel 15 des Abkommens geregelt.

2. Die ersuchende Vertragspartei wird der ersuchten Vertragspartei alle Kosten, welche durch die Gewährung der notwendigen Unterstützung durch die ersuchte Vertragspartei während der Durchbeförderung entstanden sind, ersetzen.

3. Alle Transportkosten und Kosten der Begleitung im Zusammenhang mit einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Abkommens, werden von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei ersetzt, unter der Voraussetzung, dass die ersuchte Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung der ersuchenden Vertragspartei dafür übermittelt, warum die in Artikel 2 bis 5 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person.

4. Die ersuchende Vertragspartei wird über schriftliches Ersuchen alle Kosten, welche bei der ersuchten Vertragspartei entstanden sind, mittels Banküberweisung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Vorlage der Rechnung, begleichen.

5. Die Bankverbindungen werden im Detail gemeinsam mit diesem Ersuchen übermittelt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Die Vertragsparteien werden miteinander in deutscher, montenegrinischer oder englischer Sprache kommunizieren.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission, welche aus Vertretern der zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 dieses Protokolls besteht, und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien nach Bedarf zusammentritt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

1. Die Vertragsparteien werden einander schriftlich über die Erfüllung aller innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls informieren.

2. Dieses Protokoll tritt mit der Notifikation an den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens in Kraft. Die Republik Österreich notifiziert nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 1 dem Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 18 des Abkommens, dass alle Voraussetzungen für den Abschluss des Protokolls, welche von den Gesetzen der Vertragsparteien vorgeschrieben werden, erfüllt wurden und informiert Montenegro darüber.

3. Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.

Geschehen zu Podgorica am 23. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache. Alle drei Texte sind authentisch. Im Fall von Auslegungsproblemen des Protokolls geht der englische Text vor.

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