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20007251 AT

Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

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Kurztitel

Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 127/2011

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

StF: BGBl. II Nr. 127/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet

Bundesrecht Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

§ 1. Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

Bundesrecht Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1977 betreffend die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen, BGBl. Nr. 678/1977, außer Kraft.

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