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20007250 AT

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

05.04.2011

Deutsch, Estnisch

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Die Republik Österreich vertritt die Republik Estland in

Kuwait (Kuwait)

Riyadh (Königreich Saudi-Arabien)

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

(1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten, falls diese für das Visum verwendet werden und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates erfüllt, stellt die Vertretungsbehörde das beantragte Visum aus.

(3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nicht erfüllt, ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens sind

(1)In der Republik Österreich

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2)In der Republik Estland

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

(3)Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

(1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die vertretene Partei setzt die Europäische Kommission über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Partei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Alle Visumgebühren stehen der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates zu.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Geschehen in Wien am 5. April 2011, in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache.

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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/2009.

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