Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2011
Inkrafttretensdatum
01.06.2011
Langtitel
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 52/2011
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Juni 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
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vom 1. Juni 2010 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 51/2011.
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;
die für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständigen Ministerien.
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
von der Organisationseinheit des zuständigen Trägers der Krankenversicherung.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
vom Träger der Krankenversicherung;
von der Organisationseinheit des Trägers der Krankenversicherung.
(3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle und insbesondere von der Aufnahme in ein Krankenhaus, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes und dem Tag der Entlassung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu unterrichten.
(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Trägers vorgesehen sind
(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.
(2) Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.
(1) In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
(1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.
(2) Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erstatten.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.