Unzulässige Nebenbeschäftigungen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Unzulässige Nebenbeschäftigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2011
Inkrafttretensdatum
01.04.2011
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen
StF: BGBl. II Nr. 100/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §
56 Abs.
7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 (BDG
1979), BGBl.
Nr.
333, und des §
5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 (VBG), BGBl.
Nr.
86, jeweils zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz
2011, BGBl.
I Nr.
111/2010, wird verordnet
§1. (1) Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen
(2) Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen
(3) Für Bedienstete nach Abs.1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.
§2. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
§3. (1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz2006 (BVergG2006), BGBl.I Nr.17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
(2) Abs.1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem Bundesvergabegesetz2006 unterliegen.
§4. Die §§1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach §75 BDG1979 oder nach §29b VBG gewährt wurde, sofern sie
§5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.April2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31.März2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen, BGBl.II Nr.151/2010, außer Kraft.
(3) Die §§1 bis 3 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31.März2011 gemeldet wurden.