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20007214 AT

Unzulässige Nebenbeschäftigungen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Unzulässige Nebenbeschäftigungen

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Kurztitel

Unzulässige Nebenbeschäftigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2011

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen

StF: BGBl. II Nr. 100/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §

56 Abs.

7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 (BDG

1979), BGBl.

Nr.

333, und des §

5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 (VBG), BGBl.

Nr.

86, jeweils zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz

2011, BGBl.

I Nr.

111/2010, wird verordnet

Bundesrecht Unzulässige Nebenbeschäftigungen

§1. (1) Jedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen

(2) Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen

(3) Für Bedienstete nach Abs.1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.

Bundesrecht Unzulässige Nebenbeschäftigungen

§2. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.

Bundesrecht Unzulässige Nebenbeschäftigungen

§3. (1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz2006 (BVergG2006), BGBl.I Nr.17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.

(2) Abs.1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem Bundesvergabegesetz2006 unterliegen.

Bundesrecht Unzulässige Nebenbeschäftigungen

§4. Die §§1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach §75 BDG1979 oder nach §29b VBG gewährt wurde, sofern sie

Bundesrecht Unzulässige Nebenbeschäftigungen

§5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.April2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.März2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen, BGBl.II Nr.151/2010, außer Kraft.

(3) Die §§1 bis 3 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31.März2011 gemeldet wurden.

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