PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
23.02.2011
Abkürzung
PT-PVPDÜV
Index
91/02 Post
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen betreffend die von Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen zu übermittelnden Daten (PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung – PT-PVPDÜV)
StF: BGBl. II Nr. 63/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 7b Z 3 des Poststrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
20007191
Dokumentnummer
NOR40127460
§ 1. (1) Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in § 17 Abs. 7b Z 1 PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen
(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in § 17 Abs. 7b PTSG, BGBl. I Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern
(4) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten sind die in Abs. 5 näher bezeichneten Daten
(5) Die in Abs. 4 genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern
§ 2. Die Daten nach § 1 sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln