Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
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Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2011
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
26.02.2011
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
StF: BGBl. II Nr. 70/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 16, § 21 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird – hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – verordnet
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20007189
Dokumentnummer
NOR40127441
§1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union
§2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen gemäß AnhangXIV TeilB AbschnittIII Nummer1 der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 zugrunde zu legen.
§3. Betriebe, die Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellen, dürfen gemäß AnhangXIV TeilB AbschnittII Nummer6 der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 die Lagertemperatur von frischem Geflügelfleisch – abweichend von AnhangXIV TeilB AbschnittII Nummer2 genannter Verordnung – zum Zwecke der Erleichterung der erforderlichen Zerlegung und Handhabung für einen Zeitraum von höchstens 24Stunden auf bis zu minus12°C absenken.
§4. (1) Jedes Los im Sinne des Art.2 lit.f der Verordnung (EG) Nr.543/2008 ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Art.16 Abs.1 Unterabs.1 und Art.20 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.543/2008 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
§5. Das nationale Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr.543/2008 ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
§6. (1) Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner (Hähnchen) nach Art.16 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.543/2008 wird das Verfahren nach AnhangVI der Verordnung (EG) Nr.543/2008 („Drip-Verfahren“) bestimmt.
(2) Für die Kontrolle des Gesamtwassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Art.20 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.543/2008 sind die Proben gemäß §15 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zu entnehmen.
(3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Lebensmitteluntersuchung (ILMU)Wien, im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(4) Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß AnhangVIII („Chemischer Test“) der Verordnung (EG) Nr.543/2008 zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.
§7. (1) Wird gemäß Art.11 der Verordnung (EG) Nr.543/2008 bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform „Gefüttert mit ...%...“ Gebrauch gemacht, so sind in den nach Art.12 der Verordnung (EG) Nr.543/2008 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben auf Grundlage einer Risikoabschätzung Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß §15 VNG zu entnehmen.
(2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für FuttermittelWien, zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3) Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
§8. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des §21 Abs.2 VNG begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des §21 Abs.2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.1234/2007 verstößt, indem er
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des §21 Abs.2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.543/2008 verstößt, indem er Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
(4) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des §21 Abs.2 VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.543/2008 verstößt, indem er
§9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl.II Nr.372/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.68/2007, außer Kraft.