Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2011 Undefined
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visumerteilung
StF: BGBl. III Nr. 29/2011
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen (nachstehend "Vertragsparteien"),
haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),
Folgendes vereinbart
Die Republik Österreich vertritt die Republik Litauen in
Beirut (Libanesische Republik)
Bogotá (Kolumbien)
Damaskus (Arabische Republik Syrien)
Manila (Republik der Philippinen)
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Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2011 Undefined
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Text
Artikel 1
Gegenseitige Vertretung
(1)
Die Republik Österreich und die Republik Litauen vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
(2)
Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß dieser Vereinbarung erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.
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Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2011 Undefined
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Text
Artikel 2
Verfahren
(1)
Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
(2)
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
(3)
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbstständig zu verweigern.
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist
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Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2011 Undefined
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Text
Artikel 4
Aufnahme der Vertretungstätigkeit
(1)
Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.
(2)
Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
(3)
Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
Geschehen in Wien am 7. Februar 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 75/2009.