Einrichtung von Verbindungsbüros
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
ANHANG
Zugang zum Arbeitsmarkt
1.Die Ehegatten der Angestellten des Büros und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 17 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt trägt die Definition „Angestellte des Büros“ gemäß Artikel 1 (f) der spezifischen Struktur des Büros Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2.Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3.Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4.Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5.Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6.Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.
Einrichtung von Verbindungsbüros
Die Republik Österreich anerkennt die durch die Gründungsinstrumente der Organisationen geschaffenen internationalen Rechtspersönlichkeiten der Organisationen, sowie deren Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere deren Fähigkeit
(1)Der Sitz des Büros umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, welche das Büro für seine Aktivitäten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen den Organisationen und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
(2)Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Büro einberufenen Sitzungen genutzt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
(1)Der Amtssitz des Büros ist unverletzlich. Kein Angestellter oder Vertreter der Republik Österreich oder eine andere Person, welche in der Republik Österreich Amtsgewalt ausübt, darf, außer mit der Zustimmung des Niedergelassenen Vertreters und Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einem sonstigen Notfall, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
(2)Soweit nicht in diesem Abkommen anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisationen, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend die Angestellte der Organisationen zu treffen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3)Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen den Organisationen zu Handen des jeweiligen niedergelassenen Vertreters am Amtssitz zugestellt werden.
(1)Die Organisationen sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit
(2)Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen (1) und (3) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3)Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
Die Archive der Organisationen sind unverletzlich.
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
(1)Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisationen in der Lage sind, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2)Die Organisationen genießen in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich Prioritäten von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegrafische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
(3)Die Organisationen haben das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck. Wenn es die Organisationen so verlangen, wird die Republik Österreich, ohne dass den Organisationen hieraus Kosten entstehen, die notwendigen Erlaubnisscheine, Lizenzen oder sonstigen Genehmigungen zur Verfügung stellen, um dem Büro den Anschluss und die uneingeschränkte Nutzung des privaten Telekommunikationsnetzwerkes der Weltbank-Gruppe zu ermöglichen.
(1)Die Organisationen und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2)Indirekte Steuern, die in den Preisen der seit 1. August 2007 an die Organisationen gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden den Organisationen insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3)Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisationen beteiligt sind, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4)Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile, welche die Organisationen ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt den Organisationen für jedes von ihnen gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
(5)Güter, die gemäß Absatz (4) eingeführt wurden, können von den Organisationen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
(6)Die Organisationen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
(1)Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisationen in der Lage sind
(2)Die Organisationen sind berechtigt, im Austausch für jede konvertible Währung die nationale Währung der Republik Österreich im erforderlichen Ausmaß der zur Abdeckung der Ausgaben der Organisationen in der Republik Österreich zum offiziellen Wechselkurs zu erwerben, welcher nicht ungünstiger ist als jener, welcher anderen internationalen Organisationen oder diplomatischen Vertretungen in der Republik Österreich gewährt wird. Die Organisationen sind berechtigt, die in Lokalwährung einbezahlten Kapitalanteile der Republik Österreich, soweit vorhanden, zur Abdeckung der lokalen Ausgaben des Büros heranzuziehen.
(3)In Anwendung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) nehmen die Organisationen die Verpflichtung Österreichs aus der Satzung der Vereinten Nationen, Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, zur Kenntnis und berücksichtigen bei der Entfaltung ihrer Aktivitäten in angemessener Weise die Beschlüsse des Sicherheitsrates gemäß den Artikeln 41 und 42 der Satzung der Vereinten Nationen.
(1)Die Organisationen und die Angestellten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2)Die Mitarbeiter des Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3)Die Mitarbeiter des Büros können das Recht nach Absatz (2) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4)Die vom Mitarbeiter des Büros gemäß Absatz (3) abzugebenden Erklärungen werden vom Büro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse über Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
(5)Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) beginnt in dem gewählten Teilbereich mit dem Beginn der Beschäftigung im Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(6)Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Büro.
(7)Die Mitarbeiter des Büros haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz (2) die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(1)Die Republik Österreich trägt Sorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird
(2)Die für die in Absatz (1) genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3)Keine von einer in Absatz (1) genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen der Organisation verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4)Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz (1) beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
(1)Die Angestellten des Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten
(2)Die Angestellten des Büros sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch Bestimmungen der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.
Neben den in Artikel 14 dargelegten Privilegien und Immunitäten genießen der Niedergelassene Vertreter sowie höherrangige Mitarbeiter des Büros in Vertretung des Niedergelassenen Vertreters während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
(1)Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten
(2)In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz (1) genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von den Organisationen bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.
(1)Das Büro übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Büros und aktualisiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2)Die Republik Österreich stellt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften den Angestellten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) sowie Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
(1)Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Büros persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit den Organisationen zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2)Die Organisationen verpflichten sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Organisationen nicht beeinträchtigt.
(3)Die Organisationen werden ihre Bediensteten jedenfalls anhalten, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
(1)Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, einschließlich hinsichtlich dessen Bestand, Gültigkeit oder Beendigung, werden, soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofes betreffend Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gültigen Fassung, und den zusätzlichen Bestimmungen des Artikels 20 dieses Abkommens, gelöst.
(2)Die Anzahl der Schiedsrichter wird mit drei festgelegt: einer wird von den Organisationen ausgewählt, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, und ein weiterer, welcher auch als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, wird durch die beiden erstgenannten Schiedsrichter ernannt. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
(3)Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.
Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation, welche in Österreich einen Amtssitz unterhält, ein Abkommen schließt, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auf diese Organisationen aus.
(1)Das Abkommen tritt zwischen der Republik Österreich und jeder der Organisationen am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Republik Österreich und die jeweilige Organisation einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
(2)Dieses Abkommen tritt außer Kraft
Dieses Abkommen wird in Umsetzung der Gründungsinstrumente der Organisationen und des Übereinkommens über Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen vom 21. November 1947, dem die Republik Österreich mit Wirkung vom 21. Juli 1950 im Hinblick auf Annex VI bezüglich der IBRD und mit Wirkung vom 10. November 1959 im Hinblick auf Annex XII bezüglich der IFC beigetreten ist; und im Hinblick auf das MIGA Übereinkommen, das von der Republik Österreich am 17.September 1997 ratifiziert wurde, abgeschlossen. Dieses Abkommen kann folglich nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Bestimmungen dieser Gründungsinstrumente oder der Übereinkommen auf welche Art auch immer widerrufen oder eingeschränkt werden, dies gilt auch im Hinblick auf den Status der Organisationen, welche durch diese Gründungsinstrumente eingerichtet wurden, und die in den Gründungsinstrumenten gewährten Privilegien und Immunitäten.
GESCHEHEN zu Washington, am 21. Juli 2010 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.