Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Die Mitteilung gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurde am 14. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 15. März 2011 in Kraft.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 107/1998.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/2010.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
Dieses Abkommen dient dazu, den Vertragsparteien die Aufteilung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die in Zusammenhang mit Straftaten entzogen wurden.
Dieses Abkommen dient ausschließlich dem Zweck der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Vertragsparteien. Dritte können aus diesem Abkommen keine Rechte oder Vorteile ableiten.
(1) Eine Vertragspartei, die Vermögensgegenstände mit Hilfe der von der anderen Vertragspartei gewährte Zusammenarbeit entzogen hat, kann diese Vermögensgegenstände auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nach ihrem Ermessen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen – unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – aufteilen.
(2) Eine Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich durch die Vollstreckung einer von der anderen Vertragspartei erlassenen Anordnung Vermögensgegenstände befinden, kann solche Vermögensgegenstände ebenfalls nach den in Absatz 1 genannten Grundsätzen aufteilen.
(1) Eine Vertragspartei kann unter den in Artikel 3 bezeichneten Umständen eine Aufteilung der entzogenen Vermögensgegenstände begehren. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, kann ein solches Ersuchen innerhalb eines Jahres ab dem Datum der endgültigen Entscheidung in allen die entzogenen Vermögensgegenstände betreffenden gerichtlichen Verfahren gestellt werden.
(2) Das Ersuchen hat die maßgeblichen Umstände der Zusammenarbeit, hinreichende Angaben zur Konkretisierung des Falles, der entzogenen Vermögensgegenstände und der befassten Behörden sowie weitere, von den Vertragsparteien im Einvernehmen bestimmte Informationen zu enthalten.
(3) Nach Einlangen des Ersuchens um Aufteilung entzogener Vermögensgegenstände nach diesem Artikel wird die Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich die entzogenen Vermögensgegenstände befinden, das Ersuchen unverzüglich in Erwägung zu ziehen und die ersuchende Vertragspartei über die Ergebnisse der Festlegung schriftlich in Kenntnis setzen.
(1) Entscheidet eine Vertragspartei, die entzogenen Vermögensgegenstände aufzuteilen, so wird sie
(2) Bei Bestimmung der zu überweisenden Geldsumme kann die Vertragspartei, die über die entzogenen Vermögensgegenstände verfügt, die seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsen und Wertsteigerungen hinzurechnen und die für die Erwirkung und Erhaltung der Anordnung und der Vermögensgegenstände sowie die für die Vollstreckung der Anordnung notwendigen Kosten abziehen.
(3) Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, geringfügige Vermögensgegenstände aufzuteilen. Vermögensgegenstände unter einem Wert von EUR 10.000,-- oder USD 10.000,--, je nachdem welcher Betrag am Tag der Erlassung der Anordnung höher ist, gelten als geringfügig. In Ausnahmefällen können die Vertragsparteien auch eine Aufteilung der Vermögensgegenstände unter dieser Wertgrenze vereinbaren.
(4) Der Berücksichtigung der Rechte von Opfern der Straftaten, aus denen die eingezogenen Vermögensgegenstände stammen, ist – sofern sie ausgeforscht werden können – Vorrang vor der Aufteilung der Vermögenswerte zwischen den Vertragsparteien einzuräumen.
(5) Die Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 1 hat in Österreich das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen. In den Vereinigten Staaten wird diese Entscheidung vom Department of Justice oder dem Department of the Treasury oder jeder anderen Behörde getroffen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten dazu ermächtigt ist.
(6) Die Entscheidungen und Festlegungen der Vertragsparteien nach diesem Abkommen können weder in der Republik Österreich noch den Vereinigten Staaten von Amerika in gerichtlichen oder anderen Verfahren angefochten werden.
(1) Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, wird die nach Artikel 5 Absatz 1 lit. b des Vertrags zu überweisende Geldsumme gezahlt
(2) Die Zahlung einer solchen Geldsumme ist zu überweisen
(3) Im Einzelfall zu überweisende Geldsummen können von einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zur Rücküberweisung gemäß Artikel 8 abhängig sein.
(1) Soweit wie möglich sind die überwiesenen Summen nicht mehr Gegenstand eines innerstaatlichen Verfahrens und frei von Lasten.
(2) Die Vertragspartei, die die Geldsumme überweist, stellt keine Bedingungen im Hinblick auf deren Verwendung. Die Vertragspartei, die die Geldsumme erhält, kann diese für jeden rechtmäßigen Zweck nach ihrem Ermessen verwenden.
Unbeschadet des Artikels 7 erstattet die Vertragspartei die Geldsumme, die sie nach Artikel 6 erhalten hat, über schriftliches Ersuchen in entsprechender Höhe in der Währung der anderen Vertragspartei, wenn
Der gesamte Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien nach den Bestimmungen dieses Abkommens wird von den in Artikel 2 des Vertrages vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen genannten zentralen Behörden und erforderlichenfalls den folgenden Behörden geführt
Die Verpflichtungen der Republik Österreich gegenüber der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
Über Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens im Allgemeinen oder im Hinblick auf einen besonderen Fall auf.
(1) Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach der Mitteilung der Republik Österreich an die Vereinigten Staaten von Amerika, dass die für die Anwendung des Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen ist auf nach seinem Inkrafttreten entzogene Vermögensgegenstände anzuwenden. Das Abkommen ist darüber hinaus auf die im Zeitpunkt der Unterzeichung beschlagnahmten Vermögensgegenstände anzuwenden, für die ein Ersuchen um Aufteilung bereits zuvor gestellt wurde und welches innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich aufrechterhalten wird.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Mitteilung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 29. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.