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20007182 AT

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

22 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Folgende Internationale Organisationen haben das Übereinkommen ratifiziert: European Public Law Organization (EPLO) und das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD).

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat China erklärt, sich durch Art. XIX des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Weiters hat China mitgeteilt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt zu Art. XIX auch auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao Anwendung findet.

Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien an die Akademie gemäß Art. XI Abs. 1 lit. a behält sich die Republik El Salvador das Recht vor, ihre weitere Teilnahme am Übereinkommen zu überdenken, sollten irgendwelche Beiträge verpflichtend werden.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Israel nachstehenden Vorbehalt erklärt

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.

2.Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.

3.Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit

4.Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Der Zweck der Akademie ist die Förderung von effektiver und effizienter Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durch

2.Die Tätigkeiten der Akademie unterliegen dem Prinzip der akademischen Freiheit, erfüllen die höchsten akademischen und professionellen Standards und behandeln das Phänomen Korruption in einer allumfassenden und inter-disziplinären Art, wobei kulturelle Vielfalt, die Gleichstellung der Geschlechter und neuste Entwicklungen im Bereich der Korruption auf globaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt werden.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Der Sitz der Akademie ist Laxenburg, Österreich, im Einklang mit den zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.

2.Die Akademie kann Einrichtungen an anderen Standorten errichten, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Die Akademie besitzt

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Versammlung dient als Forum für die Vertragsparteien, um über die allgemeine Politik der Akademie und über weitere Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, zu beraten.

2.Die Versammlung setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei bestellt einen Vertreter/ eine Vertreterin, der/die als Mitglied der Versammlung handelt. Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme.

3.Insbesondere wird die Versammlung

4.Die Versammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ihr Präsidium, einschließlich ihres Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Rates und der Dekan können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Akademie wird von einem Rat geleitet, der aus insgesamt elf Mitgliedern besteht. Neun Mitglieder werden von der Versammlung unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationen und Erfahrung sowie des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung gewählt,. Zusätzlich sind UNODC und die Republik Österreich berechtigt, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitglieder des Rates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können nicht öfter als einmal wiedergewählt bzw. wiederbestellt werden. Bei der ersten Wahl werden fünf Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

2.Insbesondere wird der Rat

3.Der Rat tritt mindestens einmal jährlich am Sitz der Akademie zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, und kann Ausschüsse bilden, sofern diese für die effiziente Funktionsweise der Akademie für notwendig erachtet werden.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Der Rat wird vom Internationalen Leitenden Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht, die bedeutende Persönlichkeiten mit herausragenden Qualifikationen sind und breitgefächerte berufliche Hintergründe haben, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.

2.Die Funktion des Internationalen Leitenden Beirates ist es, über die Tätigkeiten der Akademie zu reflektieren und Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben, auf welche Weise der höchste Standard in Bezug auf den Zweck der Akademie erreicht und gehalten werden kann.

3.Die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

4.Der Internationale Leitende Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Leitende Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.

5.Der Internationale Leitende Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Leitenden Beirat empfehlen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Der Rat wird im Zusammenhang mit Ausbildung, Training und Forschung vom Internationalen Akademischen Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht; diese sind bedeutende akademische Persönlichkeiten oder Experten höchster Qualifikation in den Bereichen Anti-Korruptionspraxis, training und forschung und/oder Strafjustiz und Strafverfolgung mit Bezug auf Korruptionsbekämpfung, sowie in anderen Bereichen, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.

2.Die Mitglieder des Internationalen Akademischen Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

3.Der Internationale Akademische Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Akademische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.

4.Der Internationale Akademische Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Akademischen Beirat empfehlen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Der Dekan ist für das Tagesgeschäft und das inhaltliche Programm der Akademie verantwortlich. Der Dekan berichtet dem Rat und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

2.Insbesondere wird der Dekan

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Akademie bemüht sich, wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter mit den höchstmöglichen Qualifikationen einzustellen und zu erhalten.

2.Um maximale Effizienz und Kostenwirksamkeit der Akademie sicherzustellen, wird die Akademie einen Plan entwickeln und angemessene Vereinbarungen mit Teilzeit- oder Gastlehrenden treffen und Staaten, Internationale Organisationen, Universitäten und andere relevante Einrichtungen dazu anregen, eine Unterstützung der personellen Besetzung der Akademie, einschließlich durch die Entsendung von Mitarbeitern, zu erwägen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Ungeachtet des langfristigen Ziels der Akademie, selbsterhaltend zu sein, beinhalten die Ressourcen der Akademie folgendes

2.Das Finanzjahr der Akademie läuft von 1. Jänner bis 31. Dezember.

3.Die Konten der Akademie unterliegen, gemäß den Finanzvorschriften, die vom Rat gemäß Artikel VI Absatz 2 Buchstabe b erlassen werden, einer jährlichen unabhängigen Prüfung, die den höchsten Standards der Transparenz, Verantwortlichkeit und Legitimität entsprechen.

4.Die Vertragsparteien sind dazu aufgerufen, sich an den Fund-Raising Aktivitäten der Akademie zu beteiligen, einschließlich durch die Organisation von gemeinsamen Geberkonferenzen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Vertragsparteien unterrichten einander und beraten über Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, entweder anlässlich der Sitzungen der Versammlung oder zu anderen entsprechenden Zeitpunkten.

2.Beratung und Informations- und Dokumentenaustausch, die unter diesen Artikel fallen, erfolgen gemäß den für jede Vertragspartei geltenden Regeln bezüglich der Offenlegung von Informationen und unterliegen den Absprachen, welche die Vertragsparteien zum Zwecke der Gewährleistung der Vertraulichkeit, des befristeten Charakters und der Sicherheit der ausgetauschten Informationen schließen mögen. Jede dieser Absprachen ist auch nach der Beendigung dieses Übereinkommens weiterhin anwendbar und, hinsichtlich einzelner Vertragsparteien, auch nach dem Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Die Akademie kann Kooperationsbeziehungen mit Staaten, anderen Internationalen Organisationen sowie mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufbauen, die zur Arbeit der Akademie beitragen können.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Akademie, die Mitglieder der Versammlung, die Mitglieder des Rates, die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates, der Dekan, die Mitarbeiter und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbart.

2.Die Akademie kann Abkommen mit anderen Staaten schließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Die Vertragsparteien haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen der Akademie; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedem Abkommen der Akademie gemäß Artikel XIV enthalten sein.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung dieser Zustimmung erfolgt schriftlich beim Depositär. Die Änderung tritt bei Erhalt der Mitteilungen aller Vertragsparteien durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Vertragsparteien erkennen die Übergangsregelungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie an, die im Memorandum betreffend die Errichtung der Internationalen Antikorruptionsakademie in Laxenburg, Österreich vom 29. Jänner 2010 enthalten sind und stimmen zu, diese zu respektieren bis die beschlussfassenden Organe der Akademie voll funktionsfähig sind.

2.Beschlüsse, die sich auf Verpflichtungen auswirken, die zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie eingegangen wurden oder die eine Haftung der Partner (UNODC, des Vereins „Friends of the Academy“ oder der Republik Österreich) begründen, können nur einstimmig vom Rat gefasst werden.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Dieses Übereinkommen liegt für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (im Folgenden „Staaten“ genannt) und zwischenstaatliche Organisationen (im Folgenden „Internationale Organisationen“ genannt) bis zum 31. Dezember 2010 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2.Staaten und Internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können diesem nachträglich beitreten.

3.Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Internationalen Organisation in Kraft.

4.Für jeden Staat und jede Internationale Organisation, die dieses Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt es sechzig Tage nach Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5.Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Akademie und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien unter einander über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen, die die Akademie oder die Beziehungen der Vertragsparteien beeinträchtigen, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositär wirksam.

2.Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen beschränkt nicht, vermindert nicht und wirkt sich auch nicht anderweitig auf deren Beiträge aus, sollten diese vor Wirksamwerden des Rücktritts geleistet worden sein.

Bundesrecht Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

1.Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen zu jeder Zeit einstimmig beenden und die Akademie durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über die nach Erfüllung der rechtlichen Verbindlichkeiten bestehenden Vermögenswerte wird im Einklang mit einer einstimmigen Entscheidung der Versammlung verfügt.

2.Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nach dessen Beendigung im notwendigen Umfang weiterhin anwendbar, um die ordnungsgemäße Veräußerung der Vermögenswerte und die Abrechnung der Konten zu ermöglichen.

Geschehen zu Wien am 2. September 2010 in Arabischer, Chinesischer, Englischer, Französischer, Russischer und Spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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