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20007179 AT

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr.132/2005.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 251 vom 26.9.2007 S. 2, veröffentlicht.

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ABSCHNITT I

VERTRAGSPARTEIEN

ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.

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ABSCHNITT II

URSPRUNGSREGELN

ARTIKEL 2

Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert.

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ARTIKEL 3

Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.

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ARTIKEL 4

(1)Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

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ABSCHNITT III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 5

Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

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ARTIKEL 6

Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.

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ARTIKEL 7

Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.

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ARTIKEL 8

Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.

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ABSCHNITT IV

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 9

(1)Die in Anhang VII dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.

(2)Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang VIII dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.

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ABSCHNITT V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 10

(1)Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren eigenen Verfahren geschlossen.

(2)Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden.

(4)Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.

(5)Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.

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ARTIKEL 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls.

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ARTIKEL 12

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.

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