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20007175 AT

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. Dezember 2010 bzw. 27. Jänner 2011 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll zur Durchführung des Abkommens treten daher gleichzeitig mit 1. März 2011 in Kraft.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Anhang 1

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 1 Absatz 4)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren hat und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten hat.

(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.

(4) Die Staatsangehörigkeit kann mit den in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt so erkennen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(5) Die Staatsangehörigkeit kann mit den in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt so sehen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit als belegt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(6) Kann keines der in Anhang 1 oder 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die in Anhang 3 genannten zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragspartei Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb von fünf Werktagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Anhang 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 1 Absatz 5)

_____________________________

8 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. EU Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Verfügt die rückzuübernehmende Person über kein gültiges Reisedokument, wird ein Rückübernahmeersuchen auf Basis des gemeinsamen Formblattes in Anhang 6 von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet.

(2) Ein Rückübernahmeersuchen muss die folgenden Informationen enthalten

Nach Möglichkeit soll das Rückübernahmeersuchen auch die folgenden Informationen enthalten

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahmeersuchen in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Kalendertagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(4) Die ersuchte Vertragspartei stellt – soweit erforderlich – ohne Verzögerungen und spätestens innerhalb von fünf Werktagen die für die Rückführung der zu übernehmenden Person erforderliche Reisedokumente mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen aus und übermittelt dieses an die ersuchende Vertragspartei.

(5) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zehn Werktagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere dreißig Tage gültig ist.

(6) Ist die ersuchte Vertragspartei die Republik Kosovo und hat diese das in Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels genannte Reisedokumente nicht innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt und übermittelt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der Europäischen Union entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 anerkennt.

(7) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über die Rückführung der betreffenden Person in der Regel sieben Kalendertage, in Ausnahmefällen spätestens jedoch drei Kalendertage vor der geplanten Rückführung.

(8) Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Anhang 3

Die für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 6 dieses Abkommens zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind

- Auf kosovarischer Seite

- Auf österreichischer Seite

Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten der unter diesem Anhang angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die nicht die österreichische oder die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie

(2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischenzeitlich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel später abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist die Vertragspartei zur Übernahme der Person verpflichtet, die das Visum oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt hat.

(3) Die kosovarische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der österreichischen Vertragspartei die aus dem Kosovo stammende Person, die die im Hoheitsgebiet der österreichischen Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt und die nicht die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn belegt wird, dass sie ihren Geburtsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen Vertragspartei hat oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Geburtsort oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Kosovo kann durch öffentliche Dokumente der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (sofern diese bis zum 10. Juni 1999 ausgestellt worden sind) sowie Fotokopien hiervon belegt werden. Der Beleg kann außerdem durch sonstige Dokumente, Bescheinigungen, Fotokopien hiervon sowie Zeugenaussagen und eigene Angaben des Betroffenen erfolgen, die auf den Geburtsort oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen Vertragspartei hindeuten.

(4) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Anhang 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen gelten (Artikel 4 Absatz 1)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann mit den in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Vertragsparteien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(2) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann mit den in Anhang 5 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien diese Tatsachen als belegt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.

(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt auch einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Anhang 5

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen gelten (Artikel 4 Absatz 2)

___________________________

9 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. EU Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Verfügt die rückzuübernehmende Person über kein Reisedokument wird ein Rückübernahmeersuchen auf Basis des gemeinsamen Formblattes in Anhang 6 von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet.

Ein Rückübernahmeersuchen muss die folgenden Informationen enthalten

Nach Möglichkeit soll das Rückübernahmeersuchen auch die folgenden Informationen enthalten

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Übernahmeersuchen ohne Verzögerungen, spätestens jedoch innerhalb von fünfundvierzig Kalendertagen. Diese Frist gilt auch für die Fälle des Artikels 3 Absatz 3. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

(3)Die ersuchte Vertragspartei stellt - soweit erforderlich – ohne Verzögerungen und spätestens innerhalb von fünf Werktagen die für die Rückführung der zu übernehmenden Person erforderlichen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen aus und übermittelt dieses an die ersuchende Vertragspartei.

(4) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zehn Werktagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere dreißig Tage gültig ist.

(5) Ist die ersuchte Vertragspartei die Republik Kosovo und hat diese das in Absatz 3 oder 4 genannte Reisedokument nicht innerhalb von zehn Werktagen ausgestellt und übermittelt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der Europäischen Union entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 anerkennt.

(6) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt ohne Verzögerungen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert.

(7) Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Anhang 6

(Anm.: Anhang 6 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Vor der Rückführung einer Person kündigt die ersuchende Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragsparteien schriftlich die bevorstehende Überstellung unter Angabe des Tags, der Grenzübergangsstelle, etwaiger Begleitpersonen und sonstiger Informationen, die für die Überstellung von Bedeutung sind, an.

(2) Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Fluggesellschaften der Vertragsparteien und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Anhang 7

(Anm.: Anhang 7 ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Im Falle der Übernahme eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne irgendwelche Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen haben.

(2) In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit, sowie die Originaldokumente der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kosovo haben gemäß Artikel 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kosovo über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“ genannt) vom 30.9.2010, vereinbart wie folgt

1. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite sind

Bundesministerium für Inneres

Botschaft der Republik Österreich in Pristina

2. Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens auf kosovarischer Seite sind

Ministerium für Innere Angelegenheiten

Botschaft der Republik Kosovo in Wien

3. Das Rückübernahmersuchen gemäß Artikel 2 bzw. Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens wird via E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax versandt. Die Sendebestätigung gilt als Nachweis des Einlanges des Ersuchens und löst somit den Fristenlauf aus.

4. Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind

2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Grenzübergangsstellen, als die angeführten Grenzübergangsstellen, zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

3. Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

1. Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der 30-tägigen Frist im Fall der Übernahme von eigenen Staatsangehörigen (Artikel 2 Absatz 4 Rückübernahmeabkommen), bzw. der 45-tägigen Frist im Fall der Übernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Artikel 5 Absatz 3 Rückübernahmeabkommen), ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat

2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse und über den beabsichtigten Übergabeort und Übergabetermin.

1. Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Zustimmung bezüglich der Rückführung bzw. Durchbeförderung auszuweisen.

2. Die Bewachung während der Rückführung bzw. Durchbeförderung wird von der ersuchenden Vertragspartei, gegebenenfalls mit Unterstützung der ersuchten Vertragspartei durchgeführt.

3. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Rückführung bzw. Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Darüber hinaus kann das Begleitpersonal, soweit kein Personal der ersuchten Vertragspartei anwesend ist oder um dieses zu unterstützen, auf unmittelbare und schwere Gefahr in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise reagieren, um zu verhindern, dass die Person flüchtet, sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

4. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei einzuhalten.

5. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus der Republik Kosovo oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz handelt.

1. Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechung per Banküberweisung zu erstatten.

2. Die Vertragsparteien teilen einander die Bankverbindungen auf diplomatischem Weg umgehend mit.

Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens findet in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache statt.

1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission, die unter Leitung der jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 steht.

2. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen werden nach Bedarf geführt.

1. Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Durchführungsprotokolls vorschlagen. Das Durchführungsprotokoll wird im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich im Wege eines Änderungsprotokolls geändert oder ergänzt. Das Änderungsprotokoll tritt am Tag der Unterzeichung in Kraft.

3. Dieses Durchführungsprotokoll findet im Fall der Suspendierung des Rückübernahmeabkommens keine Anwendung.

4. Im Fall des Außerkraftretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 30.9.2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten und in den Zielstaat sichergestellt ist. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen entsprechend Anhang 7 dieses Abkommens.

Das Durchbeförderungsersuchen muss schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestellt werden und hat die folgenden Informationen zu enthalten

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn

(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei innerhalb von fünf Werktagen schriftlich über die Übergabe, wobei sie die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übergabe bestätigt bzw. die Gründe für eine Ablehnung der Übergabe bekannt gibt.

(4) Die ersuchte Vertragspartei kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Durchbeförderung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in mögliche Durchgangsstaaten oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betreffende Person unverzüglich zurück, wenn diese von der ersuchten Vertragspartei bereits zur Durchbeförderung übernommen worden war.

(5) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 8, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

(2) Im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 7 in Verbindung mit den Artikeln 1, 3 und 8 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückabwicklung.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Die Verwendung personenbezogener Daten findet nur statt, wenn die Verwendung für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Einzelfall erforderlich ist. Soweit für die Durchführung dieses Abkommens zur Rückführung der betroffenen Person in einen der Vertragsstaaten personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens verwendet werden, gelten zusätzlich zu den für jede Vertragspartei maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende Grundsätze

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien im Rahmen eines Durchführungsprotokolls geregelt.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Expertengesprächen über Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Übereinkommen, direkt oder indirekt ergeben, insbesondere aus

bleiben von diesem Abkommen unberüht.

(2) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unberührt.

___________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1987.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 idgF.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Das Abkommen wird im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich im Wege eines Änderungsprotokolls geändert oder ergänzt. Das Änderungsprotokoll tritt gemäß Absatz 1 in Kraft.

(4) Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommen vollständig oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt am zweiten Tag nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Österreichischen Bundesregierung veranlasst.

Geschehen zu Wien, am 30.9.2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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