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20007173 AT

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Notifikationen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Dezember 2004 bzw. 4.November 2010 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre Beziehungen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Ökologie, der Industrie, der Technik und der Technologie fortsetzen, weiterentwickeln und vertiefen.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Anbahnung und Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften, (im folgenden "Unternehmen" genannt), sowie Institutionen beider Staaten fördern.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Bei der Verwirklichung gemeinsamer Projekte und anderer Formen der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien modeme, umweltfreundliche und ressourcenschonende Technologien anwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 3 des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch und wirtschaftlich vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien de Schutz des geistigen Eigentums und dessen Durchsetzung auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 fördern.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Beide Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden deren Zusammenarbeit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Jede Vertragspanei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern von Unternehmen und Institutionen der anderen Venragspartei vor allem auf dem Gebiet der Technik, des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, der Ökologie, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, der Pflanzen- und Tierzucht, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen bei der Staaten zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 10.06.1958).

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

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Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 17/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 13

(1)

Zur Förderung der Vertiefung und Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit wird mit dem vorliegenden Abkommen eine "Österreichisch-Kasachische Gemischte Regierungskommission für wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit", im folgenden "Kommission" genannt, geschaffen. Die Tagungen der Kommission werden nach Vereinbarung und abwechselnd in Österreich und Kasachstan stattfinden.

(2)

Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere

-

Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen;

-

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit;

-

Festlegung der Prioritäten der Zusammenarbeit;

-

Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

(3)

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens werden im Rahmen der Kommission beigelegt.

(4)

Im Rahmen der ersten Tagung der Kommission wird eine Vereinbarung über die Arbeitsweise und die Kostentragung der Kommissionstagungen getroffen werden.

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Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 17/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 14

(1)

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen aufheben oder berühren, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Kasachstan oder aus internationalen Verträgen ergeben, an denen eine der beiden Vertragsparteien teilnimmt.

(2)

Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs.l dieses Artikels werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unter Einhaltung der jeweiligen innerstaatlichen Prozeduren ändern und ergänzen. Solche Änderungen und Ergänzungen sind in ein Protokoll aufzunehmen, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens wird. Für das Inkrafttreten geIten die in Artikel 17 des vorliegenden Abkommens bezeichneten Verfahren und Fristen.

Bundesrecht Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Geschehen zu Wien, am 10. September 2004, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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