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20007159 AT

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „geheimhaltungsbedürftige Informationen“ alle Informationen, Dokumente oder Materialien, gleich, in welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien schaden könnte und die durch Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet sind.

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Die Vertragsparteien

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Die Vertragsparteien wenden die ESA-Geheimschutznormen so an, dass ein gemeinsames Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen gewährleistet wird.

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Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

18.11.2004

Text

Artikel 4

(1)

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle ihre Staatsangehörigen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen benötigen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden, oder die aufgrund ihrer Aufgaben oder Zuständigkeiten Zugang dazu haben können, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen der Zugang zu solchen Informationen und Materialien gewährt wird.

(2)

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden, nur solchen Personen gestattet wird, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Aufträge Kenntnis haben müssen.

(3)

Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität und Vertrauenswürdigkeit der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestattet werden kann.

(4)

Auf Ersuchen arbeitet jeder der Vertragsstaaten mit den anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsverfahren zusammen.

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Der Generaldirektor der ESA stellt sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens am Sitz, in den Niederlassungen und in den sonstigen Anlagen der Organisation angewandt werden.

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Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

18.11.2004

Text

Artikel 6

(1)

Die Vertragsparteien untersuchen alle Fälle, in denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, dass im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellte oder entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen preisgegeben worden oder verloren gegangen sind.

(2)

Jede Vertragspartei unterrichtet, soweit erforderlich, die anderen Vertragsparteien umgehend und umfassend über alle den Fall betreffenden Einzelheiten und die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie über die Abhilfemaßnahmen, die sie getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Preisgabe zu verhüten.

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der Generaldirektor der ESA oder ein Mitglied des Personals oder Sachverständiger der ESA an einem Gerichtsverfahren betreffend die unbefugte Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen beteiligt, so ist der Mitgliedstaat, der Rat beziehungsweise der Generaldirektor nach Artikel XIV Absatz 2, Artikel XXI Absätze 1 und 2 und Artikel XXIV der Anlage I des ESA-Übereinkommens zur Aufhebung der Immunität verpflichtet.

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht berührende Übereinkünfte über den Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Herausgeber sie sind, zu schließen.

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Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

18.11.2004

Text

Artikel 9

(1)

Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

(2)

Jede Änderung dieses Übereinkommens tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahme-Notifikationen aller Vertragsparteien bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

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Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

18.11.2004

Text

Artikel 10

(1)

Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des ESA-Übereinkommens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

(2)

Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

18.11.2004

Text

Artikel 11

(1)

Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel XXII des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)

Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

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Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 18/2011

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

18.11.2004

Text

Artikel 12

(1)

Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer gekündigt werden, der alle anderen Vertragsparteien von dieser Notifikation in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(2)

Ein Vertragsstaat, der dieses Übereinkommen kündigt, bleibt verpflichtet, geheimhaltungsbedürftige Informationen, zu denen er aufgrund dieses Übereinkommens Zugang erhalten hat, zu schützen und zu sichern. Dasselbe gilt für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der das ESA-Übereinkommen nach dessen Artikel XXIV kündigt, oder im Fall der Auflösung der Europäischen Weltraumorganisation nach Artikel XXV des ESA-Übereinkommens.

Bundesrecht Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Die französische Regierung notifiziert der ESA sowie allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde.

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