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20007155 AT

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2011

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.02.2011

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

StF: BGBl. II Nr. 43/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Gesetzesnummer

20007155

Dokumentnummer

NOR40126887

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 29. November 2010, V 88,89/10-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 13. Jänner 2011, erkannt

„Die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres war gesetzwidrig.“

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