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Pflanzenschutz

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

18.03.1960

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Deutsch, Serbokroatisch

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien der Internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951 halten. Die Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären Vorschriften für die Aus-, Ein- und Durchfuhr pflanzlicher Produkt wobei die pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären Vorschriften beider Länder nicht unterliegen.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen werden folgende Grenzorte bestimmt

In der Republik Österreich

für den Bahnverkehr: Spielfeld-Straß und Rosenbach;

für den Straßenverkehr: Spielfeld-Straß-Straße und Radkersburg;

für den Luftverkehr: die österreichischen Flughäfen für die Zivilluftfahrt.

In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

für den Bahnverkehr: Maribor und Jesenice;

für den Straßenverkehr: Sentilj und Radgona;

für den Luftverkehr: die Flughäfen für die Zivilluftfahrt Beograd, Zagreb und Skoplje.

Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile abgeändert oder ergänzt werden.

Die Vertragschließenden Teile werden bemüht sein, die im Absatz dieses Artikels angeführten Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen Desinfektion und Desinsektion von Materialien pflanzlichen Ursprungs welche aus-, ein- oder durchgeführt werden, zu versehen.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder aus dem Gebiet des eine Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles transitiert werden, vorzunehmen und hie die in seinen eigenen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.

Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden Teil bei Ein- oder Durchfuhrsendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder sie besonderen Maßnahm einer Pflanzenquarantäne zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst des anderen Vertragschließenden Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt werden.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seine Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie e Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgend Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten

Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes Jahr, und zwar spätestens bi Ende März, über das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten -schädlinge, die auf ihrem gesamten Territorium im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommen sind, Berichte austauschen.

Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen einmal jährlich, und zwar bis spätestens Ende März, Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen Flächen, die Schadensausmaße wie auch die unternommenen Maßnahmen und erzielten Resultate anzugeben sind.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbe durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbemater

und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlich Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu trag hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertret und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte werden entweder in d Republik Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich internationaler Tagungen, z. B. a Tagungen des Rates der Pflanzenschutzorganisation für Europa und d Mittelmeer, stattfinden. Zeit, Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt werden.

Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige Mißverständnisse bereinigt werden, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben haben.

Bundesrecht Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung der zuständigen Organ der Vertragschließenden Teile und wird nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch einen besonderen Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.

Wenn keiner der beiden Vertragschließenden Teile das Abkommen ein Jahr vor Ablauf der vorgenannten Frist aufkündigt, wird seine Gültigkeit automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei jede Vertragschließende Teil berechtigt ist, das Abkommen jederzeit zu kündigen; es wird in einem solchen Falle noch ein Jahr, gerechnet Kündigungstag an, in Kraft bleiben.

Geschehen in Belgrad, am 18. März 1960, in je zwei Originalen in deutscher und serbokroatischer Sprache, die beide in gleicher Weis authentisch sind.

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